Kann man als unschuldig beschuldigter die Anwaltskosten erstattet bekommen?

5 Antworten

Ehe Du mit völliger Ahnungslosigkeit abgespeist wirst:

Die Anwaltskosten werden dem Beschuldigten nur dann erstattet, wenn er freigesprochen wird. Bedient er sich bereits vorher eines Rechtsanwalts und das Verfahren wird eingestellt, muss er die Kosten selbst tragen. Man geht davon aus, dass es eben auch ohne Anwalt eingestellt worden wäre, weil die Strafverfolgungsbehörden ja die Unschuld des Beschuldigten ermittelt haben - was auch ohne Anwalt passiert wäre. Deshalb wäre der Anwalt dann überflüssig gewesen und damit auch die verursachten Kosten.

Wenn es sich allerdings um eine "falsche Verdächtigung" handelt - der Anzeigeerstatter also wider besseren Wissens jemanden einer Straftat bezichtigt hat - macht er sich tatsächlich Schadenersatzpflichtig und wäre ggf. auch zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die falsche Verdächtigung müßte ihm dann aber auch nachgewiesen werden.

Wenn du einen Anwalt hattest, kannst du ja das bezahlte nicht zurück verlangen. Aber je nach dem was genau bezahlt wurde, solltest du es eigentlich zurück bekommen. :)

Der Schuldige bezahlt die Zeche.

Kommt auf die genauen Umstände an - das klärt der Anwalt

die werden automatisch erstartet