Kann man als Mieter aus der Wohnung geworfen werden?

16 Antworten

Ja, der neue Eigentümer kann die Wohnung kündigen. Der einzig mögliche Kündigungsgrund ist, sofern Sie die Miete pünktlich bezahlt und die Hausgemeinschaft nicht belästigt haben, der Eigenbedarf.

Mit diesem hat der Eigentümer i.d.R: auch Erfolg. Ein Beleg hierfür ist z.B., dass auch Beratungsstellen wie z.B. der Mieterschutzbund auf ihren Homepages in dieser Sache sehr einsilbig werden.

Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen Kündigungsfristen zwischen 3 und 12 Monaten eingehalten werden, die davon abhängen, wie lange Sie bereits in der Wohnung wohnen.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs müssen bestimmte Formalitäten eingehalten werden und natürlich können Sie dagegen Widerspruch einlegen. 

Der wichtigste Punkt ist jeweils die Begründung, der Eigentümer muss nämlich ausführlich darlegen, weshalb er diese Wohnung braucht und wer dort einziehen soll. Dies können übrigens Verwandte bis hin zum Au-pair Mädchen sein.

Ebenso müssen Sie als Mieter darlegen, weshalb es Ihnen nicht möglich ist, aus der Wohnung auszuziehen. Wichtig ist hierbei, dass vor Gericht keine Abwägung der Argumente erfolgt. Die Gründe des Vermieters sind stets gewichtiger. Im Prinzip kann sich der Mieter einem Auszug nicht verweigern, sondern immer nur eine erneute "Schonfrist" heraushandeln. Zu bendenken ist hierbei auch, dass der Verlierer eines Gerichtsprozesses auch dessen  Kosten schultern muss.

Mein Tipp: Prüfen Sie die Kündigung auf deren Stichhaltigkeit. Kann der Vermieter z.B. keine glaubhaften Gründe vorbringen, dass er die Wohnung wirklich zum Eigenbedarf benötigt, lohnt sich ein Widerspruch. Sind die Gründe stichhaltig, lohnt es sich eher, mit dem Vermieter in Verhandlung zu treten. Das bietet sich insbesondere an, wenn die Kündigungsfrist sehr lange ist. Ein wenig Umzugsbeihilfe oder die Behilflichkeit bei der Suche nach einer neuen Wohnung dürften dabei immer herausspringen.

Nota bene:  Das oben Genannte gilt nur für Eigentumswohnungen, die bereits als solche angemietet wurden. Haben Sie Ihre Wohnung als Mietwohnung gemietet, die erst in Eigentum umgewandelt wurde, nachdem Sie dort bereits eingezogen waren, gelten in manchen Teilen Deutschlands jahrelange Schonfristen, während denen kein Eigenbedarf geltend gemacht werden darf. In Berlin beträgt diese Frist ganze 10 Jahre.

Bei den Kündigungsfristen gilt zweierlei Maß. Mieter können immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen Für den Vermieter sind die Fristen gestaffelt und richten sich danach, wie lange der Mieter schon in der Wohnung wohnt: bis fünf Jahre: drei Monate bis acht Jahre: sechs Monate über acht Jahre: neun Monate Der Mieter kann grundlos kündigen, der Vermieter jedoch braucht einen Grund. Beispiel: Eigenbedarf

Für die Richtigkeit kann ich natürlich NICHT garantieren

rausgeworfewn wird niemandem mehr höchtens fristlose kündigung was aber bei dur nicht zu trifft. es hängt von deinem mietvertrag. miterschutzbund anruffen und dann siehst weiter

Ja, ich glaub schon, wenn er die Wohnung selber braucht. Dann gelten aber irgendwelche Fristen, je nachdem, wie lange du da schon wohnst. Mieterschutzbund weiss sowas..

Wenn der neue Eigentümer selbst, oder nahe Angehörige, die Wohnung selbst nutzen wollen, ist das ein Kündigungsgrund. Das geht dann natürlich NICHT von heute auf morgen