Kann Kindsvater (kein Sorgerecht) mit Kind hin wo er will, ohne Kindsmutter zu informieren?

5 Antworten

Auch wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind und somit auch das "Aufenthaltsbestimmungsrecht" hat, hat sie kein Mitspracherecht bezüglich des Umgangs mit dem Kind. Darüber, wie, wo, mit oder bei wem... die Besuche des Kindes beim Vater stattfinden, bleibt allein ihm überlassen (solange dadurch das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird)....

Übrigens hat der Vater seit Mai 2013 auch einen Anspruch auf das gemeinsame Sorgerecht (Mitsorgerecht) mit der Mutter. Dieses könnte er beim zuständigen Familiengericht beantragen und es dürfte ihm - auch gegen den Willen bzw. ohne Zustimmung der Kindsmutter - nicht verwehrt werden, wenn das Kindswohl dadurch nicht in Gefahr wäre....
Dann würden beide Eltern gemeinsam alle relevanten Entscheidungen für das Kind treffen müssen... (Wohnort, KiTa/ Schule, Religionszugehörigkeit, medizinische Belange etc....)

Das ist so korrekt.

§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

Und hier der Paragraph auf den sich § 1687a bezieht.

§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Der Umgang ist dazu da , dass Leben des Vaters kennenzulernen. In dieser Zeit bestimmt alleine er, was das Kind macht, wo das KInd sich aufhält, was es isst, mit wem es seine Zeit verbringt.

Hallo,

ja das ist richtig. Während der Umgangszeit ist der Vater allein fürs Kind verantwortlich, kann alles tun solange es nicht gegen das Gesetz verstößt bzw. die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes gefährdet. Einen genauen Paragraphen dazu weiß ich jetzt nicht auswendig, aber es ergibt sich daraus das die Verantwortung fürs Kind mit der Übergabe zum Umgang auf den Vater übergeht.

Ja, die Aussage ist grundsätzlich richtig. Die Mutter hat nicht das Recht, zu kontrollieren, was er an "seinem" Wochenende mit dem Kind unternimmt. Natürlich darf er das Kind keinen Gefahren aussetzen.

Eine Ausnahme beseht lediglich bei Reisen, die müsste er vorher bei der Mutter anzeigen.

Auch Reisen muß der Vater nur anzeigen, sofern er gerichtlich dazu verdonnert wurde.

informiert die Kindesmutter den kindesvater denn immer wenn sie mit dem kind das Haus verlässt? Dazu ist sie auch nicht verpflichtet. Genau wie der Kindesvater