Kann Jobcenter sanktionieren wenn ich die EGV nicht unterschreibe?
Muss ich die EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG vom Jobcenter verpflichtebnd unterschreiben ,,, kann das Jobcenter sanktionieren , wenn ich das EGV nicht unterschreibe ???
12 Antworten
eine EGV muss man nicht unterschreiben & für das "nicht unterschreiben" selbst kann man auch nicht wegen fehlender Mitwirkung sanktioniert werden.
Aber wenn man komplett ablockt & beim Zustandekommen der EGV gar nicht mitwirkt, dann kann & wird das JC die EGV als Verwaltungsakt erlassen.
Gegen diesen Verwaltungsakt ist zwar dann Widerspruch & Klage möglich, aber das hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung & der Verwaltungsakt (die EGV) gilt erstmal.
Und auch wenn es noch keine EGV gibt, kann es ggf. zu Sanktionen kommen. Auf zumutbare Vermittlungsvorschläge & Termine (jeweils mit passender Rechtsfolgebelehrung) musst Du auch ohne EGV entsprechend reagieren...
Wurde die EGV besprochen? Meistens nicht.
Es geht nicht um Sanktion, sondern um Bestrafung.
Die Mitarbeiter des Jobcenter können es nicht wissen, wo der Unterschied zwischen Diszipinierung durch Bestraffung und Sanktion aufgrund von Verwaltungsbericht liegt.
Das Briefing durch Vorgesetzte der Mitarbeiter ist rechtwridig. Ändern wollen es Mitarbeiter nichts, weil sie nicht begreifen wollen.
Wussten Sie, dass Hartz 4 gegen unsere Grundrechte verstößt?
Wussten Sie, dass Maßnahmen und 1 - Euro Jobs Zwangsarbeit sind und damit illegal sind?
(Hartz 4 ist offener Strafvollzug, ich bin Deutschland, Du bist arbeitslos.)
Wussten Sie, dass das Hartz 4 Gesetz (SGB II) illegal ist, weil es gegen unsere Grundrechte verstößt?
Wussten Sie, dass Sie keine Sanktionen bekommen können, wenn Sie sich weigern eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben?
Schluß mit dem Unsinn !
Lassen Sie sich nicht länger terrorisieren, Sie haben auch Ihre Rechte !
Fakten über Hartz 4
Hartz 4 verstößt gegen folgende Artikel des Grundgesetzes:
Art. 1 GG (Menschenwürde)
Art. 2 GG (Entfaltung der Persönlichkeit)
Art. 3 GG (Gleichberechtigung)
Art. 6 GG (Ehe u. Familienschutz)
Art. 11 GG (Freizügigkeit)
Art. 14 GG (Eigentumsschutz)
Art. 19 GG (Zitiergebot)
Art. 20 GG (Rechtsstaatlichkeit)
1 - Euro - Jobs und Maßnahmen sind Zwangsarbeit !
„Als Zwangsarbeit wird eine Arbeit bezeichnet, zu der ein Mensch unter Androhung einer Strafe oder eines sonstigen empfindlichen Übels, gegen seinen Willen, gezwungen wird.“
ILO Übereinkommen
- Art. 12 (1)
- Art. 14 (1)
Sozialgesetzbuch I § 1 (1)
§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen,
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen,
die Familie zu schützen und zu fördern,
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.
Sind sie es auch Leid, von der ARGE / Jobcenter terrorisiert zu werden?
Werden auch Sie zu sinnlosen Maßnahmen und unwürdiger Arbeit gedrängt?
Wird auch gegen Sie Hetze und Propaganda betrieben?
Es gibt Abhilfe dagegen! Auch Sie können sich dagegen wehren!
WIE MAN SICH GEGEN HARTZ 4 WEHRT !
Schritt 1: Bleiben Sie immer freundlich, egal wie ihr Fallmanager / SB reagiert.
Ein Zeichen von Freundlichkeit in jeder Situation wird Ihren Fallmanager / SB zur Weißglut bringen.
Schritt 2: Wenn Sie keine sinnlosen Maßnahmen und 1 - Euro – Jobs machen wollen, unterschreiben Sie niemals eine Eingliederungsvereinbarung !!!
Eine EGV ist ein Zwangsvertrag, mit dem Sie der ARGE / Jobcenter die Erlaubnis geben, Sie zu sanktionieren. Weigern Sie sich in jedem Fall eine EGV zu unterschreiben, und bleiben Sie immer freundlich.
Bedenken Sie: Wenn es Gesetz wäre, müssten Sie keine EGV unterschreiben. Sie haben die Macht. Unterschreiben Sie keine EGV, kann man Ihnen das Geld nicht kürzen oder sperren. Sie brauchen auch keine sinnlosen Maßnahmen machen.
Zusammengefasst: Keine EGV = Keine Sanktionen, 1 – Euro – Jobs oder Maßnahmen
Ihr Fallmanager / SB wird dann möglicherweise eine EGV per Verwaltungsakt erlassen. Bleiben sie ruhig und legen Sie Widerspruch ein. Selbst wenn er abgelehnt wird, brauchen Sie die nächsten EGVs nicht zu unterschreiben.
Das SGB kennt keine Sanktionen bei Nichteinhaltung einer EGV, die per Verwaltungsakt erlassen wurde. Wenn Sie Widerspruch einlegen, berufen Sie sich auf Ihre Grundrechte
(GG, ILO-Übereinkommen, Menschenrechte)
Die EGV ist freiwillig und erlangt zunächst nur Gültigkeit, wenn sie von beiden Parteien unterschrieben wird.
WICHTIG: Das Jobcenter kann den Leistungsempfänger nicht dazu zwingen, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, auch wenn die Sachbearbeiter gerne Druck auf die Hilfebedürftigen ausüben, indem sie mit Hartz IV Sanktionen oder sogar dem kompletten Leistungsentzung drohen. Davon sollten sich Betroffene aber nicht beirren lassen, da Jobcenter nicht aufgrund von einer verweigerten (freiwilligen!) Unterschrift in der Eingliederungsvereinbarung Sanktionen verhängen können.
Kann ich eine EGV ablehnen?Grundsätzlich kann das Jobcenter – wie bereits oben beschrieben – den Hilfebedürftigen nicht dazu zwingen eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Leistungsempfänger diese natürlich ablehnen kann. Diese Ablehnung hätte aber zur Folge, dass das Jobcenter die ursprünglich angedachte Eingliederungsvereinbarung als ersetzenden Verwaltungsakt erlässt. Ein Ablehnen der freiwilligen EGV würde also die Verhandlungsposition des Betroffenen erheblich schwächen.
https://www.hartziv.org/eingliederungsvereinbarung-hartz-iv-ev-nach-15-sgb-ii.html
Also so ganz kommst du um die EGV nicht herum.
Kann man ... Optimal wäre, wenn man einen richtig guten Sachbearbeiter hat, der auch interessiert ist, dem Kunden zu helfen und zu unterstützen und nicht nur von ihm Mitarbeit und Initiative zu verlangen.
Aber ich finde, als Kunde des JobCenters sollte man auch mitarbeiten und nicht nur das Geld kassieren.
Theoretisch kann man gegen den Verwaltungsakt vorgehen.
Aber jat das in der Realität überhaupt eine Erfolgsaussicht, wenn die EGV nicht erkennbar ungeeignet und unverhältnismäßig ist?
Ja. Es reicht ein Formfehler aus und schon kann man das ganze Teil in die Tonne kloppen. Wenn die Mitarbeiter es dann doch mal gebacken kriegen eine Rechtsmäßige EGV zu erstellen, dann muss man trotzdem nicht an der Maßnahme Teilnehmen, weil da gilt das gleiche wie bei der EGV. Unterschrift ist keine Pflicht, und die Verträge kann man auch zu 99,9% direkt vergessen. Ansonsten kann das Unterschreiben unter Vorbehalt der Rechtlichen prüfung + eine Feststellungsklage helfen, weil meistens laufen die Eigliederungsvereinbarungen aus, bevor die Klage entschieden ist. Da man die EGV aber trotzdem unterschrieben hat, darf das Jobcenter währenddessen keinen Verwaltungsakt erlassen, aber da die EGV nicht Rechtskräftig zustande gekommen ist, muss man nichts machen, was im Vertrag steht und man kann dafür auch nicht Sanktioniert werden. Man ist also 100% geschützt.
Danke für die ausführliche Info von dir!
nein du musst die egv nicht verpflichtend unterschreiben. wenn du das nicht möchtest, wirst du auch nicht sanktionieren. du kannst aber änderungswünsche oder zusätze vorschlagen beim sb.
wenn die egv nicht zustande kommt, dann wird ein verwaltungsakt erlassen. der vorteil ist, dass du gegen diesen in widerspruch gehen kannst.
Gegen einen Verwaltungsakt kann man vorgehen.
Ansonsten prima Antwort