Kann ich wenn ich unter 18 bin sonntags arbeiten?

3 Antworten

Weil es auch für Jugendliche im Bereich Pflege, Gastronomie und und Heimen Ausnahmen bezüglich der Nachtruhe gibt. Nachlesen kann man das im § 14

§ 14 Nachtruhe (1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. (2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
1.im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
2.in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
3.in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
4.in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden. (3) Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden. (4) An dem einem Berufsschultag unmittelbar vorangehenden Tag dürfen Jugendliche auch nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden, wenn der Berufsschulunterricht am Berufsschultag vor 9 Uhr beginnt. (5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. (6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Gruß S.

Laut Paragraph 17 des Jugendarbeitsschutzsgesetzes gilt das Gaststättengewerbe als Ausnahme. Allerdings muss dem Jugendlichen 2 Sonntage im Monat freigegeben und ein Ersatzruhetag der jeweiligen Woche, in der er sonntags arbeitet, gewährt werden. 

D.h. du darfst in der Gastrofiliale 2 mal im Monat sonntags arbeiten, wenn dir dafür in diesen Wochen ein Ersatzruhetag gewährt wird

Ja genau sie hat gemeint dass ich 2 mal im Monat arbeiten darf

@xnihal

Das ist auch richtig. Schau dir das Gesetz ruhig mal in der Gänze an. Siehe Link.

Gruß S.

Danke dir !:-)

Nein, minderjährigen ist es nach dem Jugendschutzgesetz verboten Sonntags zu arbeiten. Beschäftigt ein Arbeitgeber minderjährige trotzdem Sonntags, macht er sich strafbar und muss mit hohen Geldstrafen etc. rechnen. Sonntags Arbeit ist erst ab dem 18 Lebenjahr erlaubt, wobei dann nach dem Arbeitsrecht ein anderer Wochentag frei sein muss.

Das stimmt aber leider für einige Berufsgruppen nicht. Schau mal in die Krankenhäuser, Pflegeheime, BÄCKEREIEN ... dafür gibt es Ausnahmen, siehe Links oben.

Gruß S.