Kann ich vor der Kündigungsfrist ausziehen?

11 Antworten

An und für sich könntest Du vorzeitig aus dem alten Vertrag raus, wenn Du Nachmieter vorschlägst UND Dein Vermieter mit einem Deiner Vorschläge einverstanden ist. Denn ein Vertrag (ich meine den Mietvertrag, den Dein jetziger Vermieter mit Deinem Nachmieter abschließen würde) ist eine Willensbekundung beider Seiten. Wenn Dein Vermieter partout mit Deinen Vorschlägen nicht einverstanden ist, wird es wohl Probleme geben.

Ausziehen ist kein Problem, im schlimmsten Fall hast Du 2 Wohnungen zu zahlen. Meistens lassen sich Vermieter darauf ein, wenn Du einen Nachmieter bringst, aus dem Vertrag vorzeitig heraus zu kommen.

Du kannst in die neue Wohnung ziehen, musst dann aber für beide Miete zahlen. Die Sache mit den Nachmietern ist völliger Quatsch, ein Märchen. Du hast einen Vertrag, den Du erfüllen musst. Aber Du kannst mit dem Vermieter reden, falls er gewillt ist, lässt er Dich früher aus dem Vertrag und falls er schon einen neuen Interessenten für die Wohnung hat. Ansonsten bist Du an die Kündigungsfrist und die Mietzahlung gebunden.

Normalerweise hat der Mieter keinen Anspruch auf Gestellung eines Nach-oder Ersatzmieters und Entlassung aus dem Vertrag. Er hat im Zweifel den Mietzins bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit des Vertrages zu zahlen oder bis zum nächsten Kündigungszeitpunkt.

Wenn der Mieter jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen Vertragsentlassung hat, darf er einen Ersatzmieter stellen. Hierbei ist abzuwägen zwischen dem Interesse des Vermieters am Bestand des Vertrages und dem Interesse des Mieters an einer Vertragsentlassung, wobei letzteres zudem deutlich überwiegen muß, damit es schutzwürdig ist.

Außerdem muß das Festhalten am Vertrag für den Mieter ein gewisse Härte bedeuten.Diese ist stets gegeben, wenn die restliche Vertragslaufzeit noch lang ist, etwa über ein Jahr, und wurde abgelehnt, wenn die Vertragslaufzeit nur noch drei Monate betrug, (OLG Oldenburg, WuM 1982, 124,mittlerweile gängige Meinung).

Im Normalfall ist das Vorliegen einer gewissen Härte dann abzulehnen, wenn ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen wurde. Dem Mieter ist dann im Regelfall zuzumuten zu kündigen und den Ablauf der kurzen Restmietzeit abzuwarten. http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/nachmieter.html

Ausziehen kann man zu jeder Zeit, aber die Miete muss weiter gezahlt werden, bis zur eigentlichen Kündigung.

Manche Nachmieter, besonders Wohnungsgesellschaften, wollen selbst bestimmen, wer als Nachmiter einziehen darf, dennoch ist es möglich, dass der Nachmiter -im gegenseitigem Einverständnis- "Deine" Wohnung beziehen kann, -und auch die Mietzahlungen übernimmt.

LG, Christian

Du hast die Wohnung also schon gekündigt? Wenn du früher ausziehst, dann hast du halt für diese Zeit mal eben 2 Mieten zu bezahlen. Wie es mit möglicher Mietnachfolge ist, weiss ich nicht.