Kann ich meinen Zweitwohnsitz trotz Übernachtungspauschale vollumfänglich steuerlich geltend machen bzw. betrifft die Übernachtungspauschale so etwas?
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein AG stellt es mir frei ein Hotel oder die Übernachtungspauschale in Anspruch zu nehmen. Da auf Dauer ein Hotelzimmer kein Leben ist, habe ich mir ein Zimmer gesucht.
Kurz zu mir: Ich bin Berater und habe keine erste Tätigkeitsstätte. Mein erster Wohnsitz ist bei meiner Familie. Dort fahre ich am Wochenende auch immer hin. Die Wohnung ist in Kundennähe.
Der Sachverhalt: Ich bekomme für jede Nacht, die ich in meiner "Arbeitswohnung" schlafe die Übernachtungspauschale (20 € pro Tag) erstattet. Die Übernachtungspauschale deckt nicht die Kosten der Wohnung. Den Zweitwohnsitz kann ich bekanntlich in Anlage N angeben.
Nun zu meiner Frage: Ist die Übernachtungspauschale unberührt von dem Zweitwohnsitz? Ich frage mich derzeit, ob ich meinen Zweitwohnsitz vollumfänglich steuerlich geltend machen kann oder nur die Differnz von der Miete und der Übernachtungspauschale.
Vielen Dank für Ihre Beratung.
2 Antworten
Wenn der AG Dir die Übernachtungspauschale steuerfrei zahlt (ich vermute aber, dass das gar nicht zulässig ist), dann mindert sie Deine Zweitwohnungskosten und erhöht nicht Dein Bruttogehalt.
Wenn er sie versteuert zahlt, dann mindert sie Deine Zweitwohnungskosten nicht, erhöht aber Dein Bruttogehalt.
Läuft in der Regel aber auf das gleiche zu versteuernde Einkommen hinaus.
Hi,
im Rahmen der doppelten Haushaltsfürhung, kannts Du als Werbungskosten:
- tatsächliche Wohnungskosten absetzen (jedoch max 1.000 EUR pro Monat)
- wöchentliche Familienheimfahrten (bei Pkw 0,3 EUR je Entfernungskilometer) absetzen
Dein Arbeitgeber kann dir außerdem in den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung zusätlich auch die Verpflegungspauschlae iHv 24 EUR (An-/Abreisetag jeweils 12 EUR) je Tag mit 24 h Abwesenheit steuerfrei zahlen.