kann ich meine Überstunden und Resturlaub mit in die Kündigungsfrist einbeziehen

2 Antworten

Du solltest den Wunsch nach dem Resturlaub und der Freizeitabgeltung der Überstunden in die Kündigung schreiben.

Das Arbeitsrecht sieht den Freizeitausgleich immer vor der Abgeltung. Sollte aber aus betrieblichen Gründen der Freizeitausgleich nicht möglich sein, ist er nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.

Ja, eigentlich schon