Kann ich meine leibliche Mutter auf Unterhalt verklagen?

7 Antworten

für die vergangenheit gibts keine unterhaltsforderungen die du noch einklagen kannst. wenn deine großeltern das nicht eingefordert haben, ist die sache durch.

für die gegenwart kannst du das einfordern, wenn du in ausbildung oder schule bist. diese forderung geht nicht nur an deine eltern, sondern an beide eltern. sollte deine mutter nicht leistungsfähig  sein, bekommst du logischerweise keinen unterhalt.

Wenn Du in einer Ausbildung, oder Schulbildung bist, kannst Du Deine Mutter auf Unterhalt verklagen. Rückwirkend allerdings nicht, das hätten Deine Großeltern machen müssen. Es gilt ab den Tag, wo Du Deinen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machst

Danke für deine Antwort.. Ja ich dachte auch das man es nicht rückwirkend machen kann, jedoch hat das der Sohn von meiner Tante auch gemacht und er ist 20. sie muss jetzt € 3000,00 Rückstand bezahlen. Er macht die selbe Schule wie ich, nur das er nicht nebenbei arbeitet wie ich.

@name1311

Vielleicht waren die 3000 Euro die Rückzahlung, bis der Unterhaltstitel rechtskräftig war. Deutsche Gerichte sind nicht die schnellsten, ich spreche da aus Erfahrung. Die letzte Unterhaltsberechnung hier, hat fast ein Jahr gedauert, weil der Vater die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht hat. Weil 3000 Euro Unterhalt, hört sich für mich an, das das der Unterhalt nicht mal für ein Jahr ist

@engeldeslichts

Alles klar, danke für die Hilfe. :-)

Du solltest diesbezüglich einen "Fachanwalt für Familienrecht" aufsuchen und Dich ausführlich beraten lassen. Das Unterhaltsrecht ist einfach viel zu Umfangreich und immer auf den Einzelfall bezogen, dass man selten eine allgemein gültige Aussage dazu treffen könnte.

Ich vermute mal, dass Du derzeit weder Vermögen hast, noch ein geregeltes Einkommen, mit dem Du Dein Leben selbst finanzieren könntest. Sollte das der Fall sein, so bekommst Du finanzielle Unterstützung für das Anwaltsgespräch und auch für eine evtl. Klage. Hab also bitte keine Sorge um die Finanzen, die evtl. auf Dich zukommen, wenn Du Dir fundierten Rat einholst!

Übrigens sind ab dem 18. Lebensjahr eine Kindes BEIDE Eltern barunterhaltspflichtig. Einen Unterhaltsanspruch muss das volljährige Kind dann auch selbst einfordern. Eine Zahlung des Unterhalts ist allerdings nur dann möglich, wenn die Eltern auch zahlungsfähig sind.

Aber das alles kann Dir ein Anwalt besser erklären als wir alle hier zusammen.

Ich wünsche Dir viel Erfolg und alles Gute

ein unterhaltsanspruch besteht nur, wenn kind in ausbildung oder allgemeinbildender schule ist. nur weil jemand 18 ist und kein einkommen hat, heißt es nicht das jemand einen cent locker machen muss.

@scharrvogel

Danke für Deinen ergänzenden Kommentar - aber wo habe ich denn geschrieben, dass ein Unterhaltsanspruch zu 100% besteht?

Meine Antwort ist bewusst allgemein gehalten und geht nur auf die eigentliche Fragestellung ein - "wo und wie der/die FS genaue Auskunft bekommen könnte"! ^^

@auchmama

hast du nicht.

Hi,

Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit verjähren auch nach drei Jahren.

https://www.unterhalt.com/koennen-unterhaltsansprueche-verjaehren.html

unterhalt wird ab dann gültig wo er gefordert wird. wenn er nicht geltend gemacht wird ist er erst ab heute einzufordern. gestern interessiert schon nicht mehr - ab heute kann er mutti in verzug setzen.

Kann ich sie trotzdem auf Unterhalt verklagen

Soweit sie sich noch in der Berufsausbildung (  Schule, Lehre, Studium usw) befinden den Grunde nach ja.

und würde ich Rückstände auch bekommen?

Das ist schwieriger und hängt vom Einzelfall ab. Vor allem ist wichtig, warum der Unterhalt bisher nicht geltend gemacht werden konnte. Relevant ist hier §1613 Abs 2 BGB.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html

rückstände aus was? aus einem titel, das kann eingeklagt werden. wenn kein titel besteht, gibts auch keine rückstände.

@scharrvogel

Man kann erfolgreich auf Unterhalt für die Vergangenheit klagen, wenn die Voraussetzungen des §1613 BGB Abs 2 erfüllt sind. Dann erhält man einen Titel.

Zu beachten ist, das allein die Tatsache, das man nicht voll geschäftsfähig war und somit einen gesetzlichen Vertreter hatte, kein Grund ist, da man sich das Verhalten des gesetzlichen Vertreters entgehenhalten lassen muß.