Kann ich Job noch absagen?

6 Antworten

Kann ich noch absagen?

Das kommt darauf an, wie Du vorher - beweisbar - mündlich mit dem potenziellen Arbeitgeber verblieben bist.

Für den verbindlichen Schluss eines Arbeitsvertrages kommt es nicht darauf an, dass das schriftlich (mit Unterschrift) geschieht; ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden (oder durch übereinstimmendes handeln).

Hast Du mündlich bereits zugesagt, dann wurde ein Arbeitsverhältnis verbindlich eingegangen, auch wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag - noch - nicht vorliegt.

Der potenzielle Arbeitgeber scheint jedenfalls ("Die haben mich auch schon fest eingeplant, haben sogar nach meinen Urlaubswünschen gefragt...") sicher vom Zustandegekommensein eines Arbeitsverhältnisses auszugehen.

Deuten die Umstände darauf hin, dass tatsächlich bereits ein Arbeitsverhältnis entstanden sein sollte (mündlich, wobei die Unterschrift unter den schriftlichen Arbeitsvertrag nur noch eine Formsache wäre), kannst Du - wenn eine Probezeit vereinbart wurde - mit der Probezeitkündigungsfrist vorher noch kündigen, wenn ein bloßes "Absagen" diesem Arbeitgeber nicht reichen sollte.

Nein ich habe nur gesagt, dass ich Interesse habe und habe einem zweiten Treffen zugestimmt, in dem das vertragliche geregelt wurde. Ich habe nie gesagt, dass ich fest zusage...Ich denke die wollen mich in die Enge treiben, dass ich gar nicht mehr anders kann wie zusagen.

@Elisaaa34

Unter diesen Voraussetzungen ist es dann tatsächlich so, dass mündlich noch kein Vertrag zustande gekommen ist.

Du bist also zu nichts verpflichtet - außer (aber auch nur "anstandshalber") diesem potenziellen Arbeitgeber abzusagen.

Solange Du keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, musst Du dort nicht arbeiten.

Fair wäre es von Dir, dort Bescheid zu sagen.

Viel Erfolg bei dem neuen Job mit dem besseren Angebot!

Solange Du keinen Arbeitsvertrag unterschrieben hast, musst Du dort nicht arbeiten.

Das ist so pauschal nicht richtig, sondern kommt auf die konkreten Umstände an, wie also vorher - beweisbar - mündlich verblieben wurde (siehe meine eigene Antwort).

Natürlich kannst du das. Einfach nicht unterschreiben und gut ist :)

Aber sei sicher, dass alles bei dem anderen sicher ist. Nicht das du dann nichts in der Hand hast.

Natürlich kannst du das.

So "natürlich" ist das nicht!

Es kommt auf die konkreten Umstände an, wie also vorher - beweisbar - mündlich verblieben wurde (siehe meine eigene Antwort).

Solange Du nicht unterschrieben hast, ist gar kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Und daher müsstest Du nicht mal etwas "absagen".

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das ist so pauschal nicht richtig, sondern kommt auf die konkreten Umstände an, wie also vorher - beweisbar - mündlich verblieben wurde (siehe meine eigene Antwort).

@Familiengerd

Naja - hypothetisch ist das richtig, was Du schreibst. Praktisch ist das Unsinn. Ich habe schon über 30 Jahre Erfahrung mit Firmen, Ausbildung, Anstellung und und und. Und ich kenne keinen Fall, bei dem man eine Einstellung per Klage erzwungen hätte.

Klar sind Verträge einzuhalten - dazu zählen auch mündlich. Aber das ist wirklich Unsinn, dass man sich da "verrückt" macht. Ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag passiert einfach nix! Und das ist auch gut so. Stell Dir mal vor, ein Arbeitgeber würde vor ein Arbeitsgericht ziehen, um eine Anstellung zu erzwingen. Was glaubst Du, würde ein Richter dazu sagen....

@ReneORG
Naja - hypothetisch ist das richtig, was Du schreibst. Praktisch ist das Unsinn.

Wenn es "hypothetisch richtig" ist, kann es wohl kaum "praktisch Unsinn" sein!

Ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag passiert einfach nix!

Es ist immer noch Realität, dass zahllose Arbeitsverträge nur mündlich geschlossen werden, weil die Schriftform auch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Dass dann ohne unterschriebenen Arbeitsvertrag "einfach nix passiert" ist faktisch falsch!

Es geht auch nicht darum, "eine Anstellung zu erzwingen"; aber unter bestimmten Umständen können sich (das betrifft grundsätzlich beide Seiten) Schadenersatzansprüche ergeben.

Nebenbei: Mit Deiner Argumentation wäre auch die häufig verwendete Klausel zum Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsantritt unsinnig (einmal abgesehen von der möglichen Verknüpfung mit einer Vertragsstrafe).

@Familiengerd

Mag nicht mit Dir streiten Gerd.

Ich kenne keinen einzigen Fall, bei dem ein Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde - aber scheinbar gibt es sie immer noch... Spannend....

Was mich ein bisschen wundert ist, dass auch ein mündlich abgeschlossener Vertrag, dessen Grundlage zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraussetzt, im Zweifelsfall vor Gericht bewiesen werden müsste. Die Beweispflicht von Seiten des Arbeitgebers stelle ich mir allerdings in der Tat schwierig vor. Wie soll er das genau nachweisen, wenn der Angestellte das abstreitet? Zeugen?

Gut und schön - können natürlich bei einer Vorstellung anwesend gewesen sein. Aber auch hier scheint mir der Fall nicht so klar zu sein, wie er sich auf den ersten Blick darstellt.

"Grundsätzlich sind mündlich abgeschlossene Arbeitsverträge wirksam, da zu sie zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform bedürfen. Arbeitsverträge sind ein Unterfall des Dienstvertrags gem. §§ 611 ff. BGB. Für den Abschluss eines Vertrages gelten daher die allgemeinen Regeln des BGB.

Für einen wirksamen Abschluss eines Arbeitsvertrages sind daher zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene und auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtete Willenserklärungen notwendig (Angebot und Annahme)."

Das würde bedeuten, dass rechtlich gesehen, alle Details des Arbeitsvertrages beiden Partner (AN und AG) bekannt waren, damit eine übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen ist. Aber was beinhaltet das im Einzelnen?

  1. Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  2. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann
  3. Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  4. die vereinbarte Arbeitszeit
  5. Urlaubsansprüche und Sonderregelungen
  6. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn nur eine der genannten Dinge im Vorstellungsgespräch nicht eindeutig mündlich kommuniziert worden ist, dann haben wir keine übereinstimmenden Willenserklärungen mehr und es ist kein Vertrag nach zustande gekommen.

Und daher bleibe ich bei meiner Meinung, dass so ein Fall in der Praxis nicht vorkommt, in dem der AG den neuen Mitarbeiter vor einem Arbeitsgericht auf Einhaltung des Vertrages verklagt und damit "durchkommt".

(Besserwissermodus aus :-) )

Solange du nicht unterschrieben hast, kannst du absagen.