Kann ich gezwungen werden ein Heizwertgerät in meine Eigentumswohnung einzubauen?
Unsere Eigentümergemeinschaft setzt sich aus 9 Parteien zusammen.Bei Bau des Hauses vor 18 Jahrenwurden Gasheizwertgeräte eingebaut. Nun möchten einige Eigentümer auf Brennwertgeräte umstellen. 3 Parteien haben vor 3 Jahren nochmals Heizwertgeräte einbauen lassen. Eine gemeinsame Nutzung des Schornstein ist mit beiden Heizsystemen nicht möglich. Eine Entschädigung dieser 3 Parteien lehnt die Eigentümergemeinschaft ab. Nun sollen wir ein neues "altes Heizwertgerät"( lt. Verordnung werden diese nicht mehr produziert, nur noch Lagerbestände verkauft) einbauen, um den Schornstein nicht umrüsten zu lassen und die 3 bereits eingebauten Geräte zu erhalten. Ich möchte jedoch ein Brennwertgerät anschaffen. Was kann ich tun?
3 Antworten
Da schaue bitte doch auch in die TE, wie bei uns gibt es oft diesbezügliche Vereinbarungen?
Und kein ET muß müssen, wenn es sein Sondereigentum betrifft und die WEG hat nicht die Potenz, diesbezügliche Beschlüsse zu fassen.
Und wenn doch, müssen die eben für nichtig erklärt werden. Fristablauf gibt es für das Verfahren nicht.
Somit sehe ich keine Möglichkeit für die Wünsche.
Wenn es in der TE wirklich keine Vereinbarung gibt die Heizanlage betreffend, sehe ich die WEG in der Pflicht. Die muß liefern, umbauen und betreiben.
Die Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG
betrifft nur das gemeinschaftliche Eigentum.
Der zusätzliche Einbau einer Abgasleitung ist keine Modernisierung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern eine bauliche Veränderung.
Die erforderliche Zustimmung ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG
.
Auszug aus LG Köln zum Wanddurchbruch für das Abgasrohr:
Die Art der Heizung ist nicht in der Teilungserklärung vorgeschrieben.
Die Kläger sind damit nicht von vornherein auf den Betrieb einer
Elektroheizung festgelegt, sondern sind grundsätzlich in der Wahl der
Beheizung ihres Sondereigentums frei und können auch eine Gastherme in ihrem Sondereigentum betreiben.
Die Zustimmung zu der Verlegung des hierfür erforderlichen Abluftrohres darf von den Miteigentümern nur dann
verweigert werden, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14
Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Dies ist allerdings auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch die Kammer nicht der Fall.
Sie können auf die Zustimmung zu der energieeffizienten Lösung kklagen. Der Richter entscheidet dann über die Kosten und Ihr Anliegen!
Die Entscheidung der Mehrheit der Eigentümer ist bindend. Bei einem Mehrheitsbeschluss steht Euch frei, gegen diesem juristische Schritte zu unternehmen.
Vielen Dank für ihre Antwort. Nach meinem Rechtsempfinden sehe ich das auch so. Unsere Teilungserklärung beinhaltet über diesen Fakt leider nichts. Die TE ist leider nur sehr allgemein gefaßt. Gehe ich richtig in der Annahme, das eine solche Entscheidung nicht durch einen Mehrheitsbeschluß der WEG entschieden werden kann und gibt es dazu gesetzliche Entscheidungen? Vielen Dank im Voraus.