Kann ich Gartenpflegekosten vom Vermieter zurückverlangen, wenn ich diese monatlich mit den Nebenkosten zahle u. die Gartenarbeit für einen Monat nicht erfolgt?

9 Antworten

Die monatliche Zahlung ist ein Abschlag. Die ist ja auch im Winter fällig wenn keine Gartenarbeit anfällt.

Wenn der Rasen zu hoch und der Garten dadurch nicht mehr nutzbar ist kann man natürlich die Miete mindern...allerdings nicht viel.

Vielen Dank, Wir haben nun Mai und Gartenarbeiten sind jetzt fällig. Also habe ich das jetzt richtig verstanden, dass ich die Betriebskosten für diesen Zeitraum nicht zurückverlangen, wenn Gartenarbeiten, die fällig sind, trotz Vereinbarung und Zahlung nicht erfolgen?

Du machst da ein unnötiges Faß auf. Sprich doch erstmal mit deinem Vermieter darüber.

@KaeteK

habe ich. Es erfolgt keine Reaktion.

Du zahlst vermutlich nicht monatlich dafür, dass wöchentlich der Garten gepflegt wird, was wäre dann im Winter zu tun?

Du wirst also daraus keinen Anspruch auf Einbehalt des Betrags her leiten können, jedoch hast Du die Möglichkeit und das solltest Du auch tun, den Vermieter darüber zu informieren, dass der von ihm beauftragte Gartenpflegedienst seiner Arbeit offenbar nicht nach kommt.

Wenn sich das dann über den Sommer häuft, könntest Du bei der Jahresabrechnung die Belege einsehen und ggf. dann nochmal reklamieren, wenn Arbeiten abgerechnet wurden, die offensichtlich nicht augeführt wurden.

Übrigens ist ein Garten nicht unbenutzbar, nur weil das Gras nicht gemäht wurde. Man tritt es eben platt.

Nein, du kannst keine Gartenpflegekosten zurückverlangen.. Du zahlst mit deinen monatlichen NK lediglich eine Vorauszahlung auf die Endabrechnung. In der jährlichen Nebenkostenabrechnung wird dann abgerechnet.

Steht mir zusätzlich für diesen Zeitraum eine Mietminderung zu, da der
rasen inzwischen so hoch ist, dass die Gartenmitbenutzung (über 15 qm)
nicht mehr erfolgen kann?

Nein. Selbstverständlich kann der Garten genutzt werden. Ich glaube auch nicht, dass dir mietvertraglich eine Rasenhöchsthöhe zugesichert wurde. Du solltest vielleicht mal deinen Vermieter davon informieren, wie der Garten derzeit aussieht. Ich vermute mal stark, dass der nämlich gar nichts davon weiß. 

Selbst wenn du die Miete mindern könntest, fiele diese Minderung dermaßen gering aus, dass sich dafür der Stress mit dem Vermieter nicht lohnt. Und wenn drei Wochen kein Rasenschnitt erfolgte, dann ist der Rasen ja nicht die ganzen drei Wochen gleich hoch.  Wie also willst du beweisen, ab wann der Garten deiner Ansicht nach nicht mehr nutzbar war? Willst du echt wegen einsfuffzich Stress mit deinem Vermieter machen?

Auf die Nebenkosten werden u.A. die real an den Gärtner gezahlten Beträge anteilig umgelegt. Also keine wöchentlichen Kosten.

Und man kann sich auch bepippern, weil mal 3 Wochen der Rasen nicht gemäht wurde. Ist das Gras schon 50 Zentimeter hoch?  Oder wo ist Dein Problem?

Aber sei Dir sicher - für so etwas kannst Du nicht Deine Miete mindern.

So ein Unfug. Wenn der Garten gemietet ist und für die Gartenpflege gezahlt wird dann muss die auch pünktlich erledigt werden - alles andere ist ein Mangel und rechtfertigt eine (wenn auch hier wohl geringe) Mietminderung.

@punkexpert16

So so und weil 15 Quadratmeter über 3 Wochen nicht gemäht wurden ist die Gartennutzung unmöglich. Wenn man sonst keine Probleme hat, dann sucht man sich halt welche.

@punkexpert16

So ein Unsinn: Ein Blick in das Gesetz vermeidet Geschwätz und dient der Rechtsfindung: § 536 I 1, I 3  BGB.

Besonders, wenn der Garten zur Mitbenutzung überlassen, nicht entgeltlich vermietet ist, wie man der Fragestellung entnehmen kann.

Sie haben mich wohl missverstanden. Ich habe "über 3 Wochen" geschrieben, weil ich nicht genau eingrenzen kann, wie lange die Gartenpflege wirklich nicht mehr getätigt wurde. Sie wurde schon länger nicht mehr getätigt und seit 3 Wochen achte ich so richtig darauf. Der Rasen ist wirklich hoch.

@Wegfinden

Ein Teil des Gartens darfst Du nutzen, gemietet hast Du diesen nicht. Zudem gemäß § 536 (Auszug):
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Würde sowieso keine Mietminderung zulassen.

@Wegfinden

Wenn die Abrechnung der Vorauszahlung eingetroffen ist, hast du die Möglichkeit Einspruch einzulegen, diesen zu begründen und Einsichtnahme in sämtliche relevanten Originalbelege zu fordern. Der Vermieter muss dabei nachweisen, welche Leistungen erbracht und bezahlt wurden. Dazu gehören auch die entsprechenden Verträge, Stundenzettel usw.. Wenn du dabei feststellst, dass Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht aber trotzdem berechnet wurden, ist eine Korrektur erforderlich.

Dann melde es doch deinem Vermieter. Wo siehst du da ein Problem?

gemeldet habe ich es. Doch es erfolgt keine Reaktion

Wenn die Abrechnung der Vorauszahlung eingetroffen ist, hast du die Möglichkeit Einspruch einzulegen, diesen zu begründen und Einsichtnahme in sämtliche relevanten Originalbelege zu fordern. Der Vermieter muss dabei nachweisen, welche Leistungen erbracht und bezahlt wurden. Dazu gehören auch die entsprechenden Verträge, Stundenzettel usw.. Wenn du dabei feststellst, dass Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht aber trotzdem berechnet wurden, ist eine Korrektur erforderlich.