Kann ich eine einstweilige Anordnung erwirken?

4 Antworten

Der einstweiligen Anordnung wird dann entsprochen, wenn tatsächlich eine unaufschiebbare Entscheidung notwendig ist, um seine Rechte unmittelbar zu wahren oder um elementare Nachteile unmittelbar abzuwenden.

Du hast nichts näheres bzgl. der Ausgangssituation beschrieben - aber es sei angemerkt, daß nicht jede Angelgenheit tatsächlich sofort rechtsschutzbedürftig ist (auch wenn man das subjektiv anders sehen kann) - daher sind viele Sachverhalte rechtlich nicht so zwingend, als daß man eine einstweilige Anordnung aussprechen muß, sondern man kann hier auf den üblichen Rechtsweg verweisen.

Es geht um die Finanzierung einer Schule + Unterbringung. Würde die Entscheidung nicht vor Beginn des neuen Schuljahres getroffen werden, würde das bedeuten, dass der Antragsteller die Zusage für den Schulplatz verliert.

Kann man in diesem Fall davon sprechen, dass eine unaufschiebbare Entscheidung notwendig ist?

@hfdhtfjuhh

Könnte schon dringend sein - man sollte einen Rechtsanwalt hinzuziehen und dann den entsprechenden Antrag stellen...

ja, den Fall kenne ich. Leider habe ich bei uns in der Wohngruppe auch gerade ein Mädchen dem es so ergeht. Antrag auf Hilfe für junge Erwachsene gestellt mit dem Wunsch ins einzelbetreute Wohnen in eine andere Stadt umzuziehen. Es ist schrecklich, weil sie so sehr ausgebremst wird. Wir haben den Fall an einen Rechtsanwalt weiter gegeben. Vorher einen Beratungsschein beim Amtsgericht geholt (dann muss der Rechtsanwalt einen beraten ohne das man selbst etwas zahlen muss). Leider sagt der Rechtsanwalt, dass wir ohne Bescheid nicht vor Gericht gehen können. Also erst braucht es den Bescheid, dann mus Widerspruch eingereicht werden, dann muss entsprechend Zeit für eine neue Entscheidung gelassen werden und dann kann geklagt werden.

Einzige Ausnahme, es liegt eine besondere Härte vor. Der Fall bei uns reicht dafür noch nicht, denn sie ist ja untergebracht. Nur weil sie in eine andere Stadt will und ins einzelbetreute Wohnen könnte ist noch nicht ausreichend Not vorhanden. Echt schade, denn es ist der richtige Schritt für das Mädchen und wenn das nicht jetzt bis Sept. entschieden wird verliert sie einfach ein Jahr.

Wenn dann wäre das Familiengericht zuständig.
Warum auch immer ein Bescheid erwartet wird.

nein, das Sozialgericht

@Sanja2

"Eine weitere Instanz ist das Verwaltungsgericht. Es
kann etwa von betroffenen Familien selbst angerufen werden, die
sozialpädagogische Hilfe beim Jugendamt beantragen, aber nicht erhalten.
Das Gericht kann dann feststellen, dass einer Familie Hilfe durch das
Jugendamt zusteht. Das Verwaltungsgericht kann aber auch von den Eltern
angerufen werden, wenn ihnen die bewilligte Hilfe als ungeeignet und
nicht ausreichend (Ort, Art und Intensität der Hilfe) erscheint oder ihr
Wahlrecht bezogen auf den Träger nicht berücksichtigt wurde." http://www.ndr.de/ratgeber/Allgemeiner-sozialer-Dienst,jugendamt154.html

Gruß aus Berlin, Gerd

Das Verwaltungsgericht kann jederzeit das Jugendamt zu einer Leistung verpflichten, wenn das Gericht Eilbedarf erkennt und die Leistung für nötig erachtet.

Ansonsten hat das Amt sechs Monate Zeit, über einen Antrag zu entschieden - erst dann kann man wegen Untätigkeit klagen.

Gruß aus Berlin, Gerd