Kann ich die Wochenenden vom Kindsunterhalt abziehen?

8 Antworten

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Auch wenn Eltern getrennt leben, so leisten sie ihrem minderjährigen Kind beide "gleichwertigen" Unterhalt. 

  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den "Naturalunterhalt": Betreuung, Essenszubereitung, Wäschewaschen, Putzen, Hausaufgabenhilfe, Arztbesuche usw.... 
  • Der andere Elternteil zahlt den "Barunterhalt", wovon alle Lebenshaltungskosten des Kindes zu bestreiten: seine Verpflegung, Mietanteil, Kleidung, Schulsachen, Freizeitbeschäftigung, Geburtstage usw. Friseurbesuche.....

Beide Unterhalte haben den gleichen "Geldwert".

Der umgangsberechtigte Elternteil muss die Kosten des Umgangs mit dem Kind - Besuche, Feiertage, Ferien... - in der Regel allein tragen. 

U. a. dafür kann er seinen Anteil am Kindergeld verwenden, welches ja beiden Elternteilen je zur Hälfte zusteht.

  • An den einen Elternteil wird es in voller Höhe ausgezahlt
  • Dem anderen wird seine Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet, er muss also um den halben Kindergeldbetrag weniger Barunterhalt zahlen, als es dem eigentlichen Barbedarf des Kindes entspricht. 

Hat ein Kind seinen "Lebensmittelpunkt" bei nur einem Elternteil, verringern sich bestimmte Kosten nicht für den Zeitraum, in dem es sich beim anderen Elternteil aufhält (z. B. sein Mietanteil, anteilige Grundgebühren Strom/ Telefon..., Mitgliedsbeiträge im Sportverein o.ä.....

MikeRat 
Fragesteller
 10.12.2015, 15:32

Danke für die gute Antwort

Nein, nach derzeitigem Recht geht das nicht. Nur bei ca. haelftiger Aufteilung zahlt jeder den Unterhalt haelftig. Ansonsten ist der Unterhalt voll zu zahlen. Man geht davon aus, dass viele Sachen wie z.B. Schulsachen, Gesundheitskosten, Kleidung, Spielsachen vor allem von dem gekauft werden, bei dem das Kind hauptsaechlich lebt.

Mag sein, dass sich diese Einschaetzung in Zukunft mal veraendert, aber derzeit ist es so.

Wenn der Kindesunterhalt NICHT tituliert ist, kannst du versuchen dich mit der Kindesmutter dementsprechend zu einigen. Ist der Unterhalt tituliert, dann solltest du keinen Cent zurückhalten, egal mit welcher Begründung. 

Das endet ruck-zuck in einer Gehaltspfändung, die noch nicht einmal von der Kindesmutter ausgelöst werden muss.

Ein Abzug vom Unterhalt ist bei 1/3 der Zeit noch nicht möglich. Allerdings kann sich der Selbstbehalt erhöhen, wenn ansonsten das Umgangsrecht gefährted wäre.


Nein kann man nicht, der Unterhalt besteht nicht nur aus Ernährung. Wenn du etwas ändern willst,  musst du dich mit der Mutter einigen oder ein neues Urteil anstreben.