Kann ich den anderen halben Kinderfreibetrag vom Erzeuger zurück bekommen?

4 Antworten

Das ist für Dich relativ einfach. Wenn Du die erklärung abgibst, trägst Du in der Anlage Kind, Seite 2, Zeile 38, Feld 36 eine 1 ein.
Damit teilst Du dem Finanzamt mit, dass Du die Freibeträge zu 100 % beantragst, da der Vater seinen Unterhaltspflichten nicht zu mindestens 75 % nachgekommen ist.
Wenn Du nicht etwa 50.000,-- Brutto aufwärts hast, wirkt es sich vermutlich nur auf Soli und Kirchensteuer aus. Aber besser als nix.... :-)

Der Kinderfreibetrag, wird nur berücksichtigt, wenn die gezahlte Steuer mehr ist als das Kindergeld.

Du bekommst vermutlich das komplette Kindergeld?

Dann hast du bereits 100% des Kinderfreibetrages bekommen.

Wenn du das Kindergeld bekommen hast, dann hat der Vater eures Kindes im übrigen sehr wohl schon Unterhalt bezahlt. Die Hälfte des Kindergeldes sind sein Unterhaltsbeitrag.

Du siehst, bei den Steuern zählt der Sohn nicht bei ihm, ganz im Gegenteil zu deiner Aussage hier.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages wirkt sich vermutlich bei dir überhaupt nicht aus. Ausser du verdienst etwa 250.000 Euro oder mehr im Jahr.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Beides zusammen geht nicht.

Der Kinderfreibetrag, wird nur berücksichtigt, wenn die [gezahlte] Steuer(ersparnis durch einen Freibetrag) mehr ist als das Kindergeld. -> § 31 EStG

Viele Eltern zahlen mehr Einkommensteuer als sie Kindergeld bekommen (ohne das allein deswegen bereits ein Freibetrag berücksichtigt wird).

Bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden dagegen die Freibeträge immer abgezogen. Und ob da nur ein halber oder ein ganzer angesetzt wird, hat zumeist schon Auswirkung.

Dann hast du bereits 100% des Kinderfreibetrages bekommen.

Damit hat sie lediglich 100% des Kindergelds bekommen. Die vollen 100% des Freibetrags muß sie beantragen

Du siehst, bei den Steuern zählt der Sohn nicht bei ihm, ganz im Gegenteil zu deiner Aussage hier.

Der Vater müßte für seine Hälfte in seiner Steuererklärung lediglich die Vaterschaft (bspw. durch eine Geburtsurkunde) nachweisen - aber keine Unterhaltszahlung (den können Zahlväter eh nicht 'absetzen' solange noch Kindergeld fließt).

Auch er "genießt" dann die Vorteile bei SolZ/KiSt sowie anderen kinderabhängigen Steuervergünstigungen wie bspw. der zumutbaren Eigenbelastung beim § 33 EStG.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages wirkt sich vermutlich bei dir überhaupt nicht aus. Ausser du verdienst etwa 250.000 Euro oder mehr im Jahr.

s. SolZ u.Kirchensteuer

Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Beides zusammen geht nicht.

Bei Einkommensteuer korrekt,bei SolZ/Kist gibt es dagegen immer beides !

Steuern sparen kann er nur, wenn er steuerpflichtiges Einkommen erzielt. In dem Fall muss er aber auch Unterhalt zahlen.

Er erzielt Einkommen, aber wohl zu wenig um Unterhalt zahlen zu können.... bzw ist es so das das Amt herausgefunden hat das er mehrere Jahre ca 10.000 Euro pro Jahr dem Jugendamt unterschlagen hat also er hat mit seinem Chef gemeinsame sache gemacht, nur soviel auszahlen lassen das er kein unterhalt zahlen muss und den rest bar auf de hand bekommen... 

@Guili

Bei Schwarzgeld nützt ihm der Freibetrag nichts.

Wenn du die Schwarzarbeit beweisen kannst, wäre eine Strafanzeige sinnvoll.

@Georg63

wie gesagt das Amt hat das so rausgefunden... da hat er ja mächtig ärger erstmal mit.... 

Der Kinderfreibetrag wirkt sich nur bei reichen Besserverdienern aus. Entweder Kinderfreibetrag, oder Kindergeld. Beides gemeinsam gibt es nicht.

Ja, zu finden im ...

§ 32 Abs. 6 EStG

6 Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

7 Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

8 Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.

Zur Übertragung der väterl. KfB-Hälfte müsstest du lediglich bei deiner Einkommensteuerererklärung in der ANLAGE KIND die Zeilen 38/40 ausfüllen.

Auch wenn bei der Einkommensteuer die "Günstigerprüfung: Kindergeld oder Kinderfreibetrag" zumeist zu Gunsten des Kindergelds ausfällt, werden bei der Berechnung der Anhangsteuern die Freibeträge immer berücksichtigt !

Bei geschätzten Einkünften deinerseits von ca. 30.000 € würdest du durch ein Kind mit dem Zähler 1,0 statt 0,5 jährlich bis zu etwa 50 € SolZ und ggfls. bis zu 80 € Kirchensteuer sparen.

Hättest du dagegen (als Single) keine Einkünfte oder nur in einer Höhe, dass eh noch kein SolZ/KiSt anfällt, bliebe die Übertragung für dich ohne steuerliche Auswirkung.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-28-freibetraege-kinder.pdf?__blob=publicationFile&v=1