Kann ich bei einem nicht angemeldeten Auto das Pickerl machen lassen?

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§ 57 a KFG (Kraftfahrgesetz).

Dort steht in Abs. 9:

Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem
gemäß Abs. 2 Ermächtigten zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt
werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges das
Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorgelegt wird. Entspricht ein solches
Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das
Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500
kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, so hat der Ermächtigte hierüber ein Gutachten auf dem
Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die
Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten
ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen
Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum
Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen,
wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

Lösung: Begutachten auch bei nicht zugelassenem Kfz möglich, Aushändigung der Plakette aber erst nach Wiederzulassung.