Kann ich Arbeitslosengeld beantragen ohne gearbeitet zu haben?

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Nein zu alg1 :

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in Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der
Fall.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

    Sie müssen arbeitslos sein.
    Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
    Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld endet nach Ablauf des Monats, in
dem das Lebensalter für die Inanspruchnahme der Regelsaltersrente nach
dem SGB VI vollendet worden ist."

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Anwartschaftszeit

Die
Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei
Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit
(Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung,
Krankengeldbezug) gestanden haben.

Kurze AnwartschaftszeitBesonderheiten

 

Kurze Anwartschaftszeit

Sie
können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der
Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in
Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“
Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn

Sie
in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der
Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in
Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und

es
sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von
Vornherein auf nicht mehr als zehn Wochen befristet waren, und

Ihr
Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten
Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2013: 32.340 Euro) nicht überstiegen hat und

Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.

Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 31.12.2016 befristet.

Für
die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen
bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.

Besonderheiten Zeiten ohne Entgeltzahlung

Zeiten
eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem
Monat werden mitgerechnet. Zeiten mit Bezug von Kurzarbeitergeld oder
Winterausfallgeld werden immer berücksichtigt.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die
Rahmenfrist von zwei Jahren verlängert sich um Zeiten, in denen von
einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden
Maßnahme bezogen worden ist, längstens auf fünf Jahre.
Die Verlängerung der Rahmenfrist bewirkt, dass weiter zurückliegende Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden können.

Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit

Auch durch folgende Zeiten kann die Anwartschaftszeit erfüllt werden:

Zeiten, in denen Sie als Wehr- oder Zivildienstleistender in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben,

Zeiten,
für die wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld, Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld,
Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitation oder Krankentagegeld
eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung Beiträge zur
Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren,

Zeiten, für die
Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung bezogen haben, wenn Sie unmittelbar vor
Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende
Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben,

Zeiten,
in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung
versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung
nach dem SGB III bezogen haben

Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung,

Zeiten
einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz.

Voraussetzung für die Anerkennung der Zeiten aus EU- beziehungsweise EWR-Mitgliedstaaten
ist im Allgemeinen aber, dass vor der Arbeitslosmeldung und
Antragstellung zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung im
Bundesgebiet ausgeübt worden ist."

alg 2:

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Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) und Sozialgeld sind
Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten
sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in
sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Arbeitslosengeld II können alle
erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis
zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren
erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld
bekommen." (quelle: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Grundsicherung/index.htm)

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Bevor es tiefer in die Materie geht, können wir gleich vorab
schon mal den Wind aus den Segeln nehmen – In der Regel gilt: Studenten,
Auszubildende und Schüler, deren Ausbildung bzw. Studium mit dem BAföG, der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Ausbildungsgeld „dem Grunde nach“ förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen.

Aber:
Zu jeder Regel gibt es Ausnahmen und gerade in diesem Bereich sind
zahlreiche angesiedelt, weshalb es sich für Studenten lohnt, mit dieser
Thematik zu beschäftigen. So gelten abweichende Regelungen in
Härtefällen und in besonderen Lebenssituationen.

„Dem Grunde nach“ bedeutet in diesem Fall, dass es nicht darauf ankommt, ob ein BAföG Antrag
gestellt wird oder überhaupt Leistungen fließen. Ausschlaggebend ist,
dass die Ausbildung förderungsfähig ist, was zunächst ein K.O. Kriterium
für den Bezug von Hartz IV Leistungen ist." (quelle: http://www.bafoeg-aktuell.de/studium/finanzierung/hartz-iv.html)

Du aoltlest mal schauen ob für deine Fernshcule evtl Bafög in betracht kommt. das wäre evtl eine Alternative, je nach Einkommen der eltern usw.

nein du musst erst eine zeitlang eingezahlt haben, also such dir arbeit und tu was

Ich würde dir Empfehlen deinen Abschluss an einem Berufskolleg nachzuholen. Da kannst du besser gefördert werden und hast meistens sogar noch Einblick in praktische Fachbereiche wie Metall- oder Holztechnik.

Was deine eigentliche Frage angeht, wendest du dich am besten an dein zuständiges Arbeitsamt. Deine Ansprüche auf Sozialgelder sind nämlich stark abhängig von deiner Schulform. ;-)

Du hast auf ALG 1 keinen Anspruch. Auch ALG 2 wird nicht gezahlt werden, deine Eltern sind Unterhaltspflichtig bis zum Abschluß der ersten Ausbildung, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr.

ALG1= nein

ALG 2 = wahrscheinlich nein, da deine Eltern für dich noch zuständig sind. Wieso gehst du nicht in eine normale Realschule? Die ist kostenlos und du keinem Institut dein Geld geben.