Kann Erbe gepfändet werden?

8 Antworten

Pfändung (Erbanteil)

Der Miterbe ist Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat einen Anteil am gesamten Nachlass, nicht aber an einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Demzufolge kann auch nur sein Erbanteil am gesamten Nachlass gepändet werden, nicht aber ein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (ein solcher existiert nach richtiger Auffassung gar nicht).

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass der Erbteil erst ab dem Todesfall des Erblassers gepfändet werden kann. Allerdings ist für Eigengläubiger des Erben eine Pfändung schon vor Annahme der Erbschaft durch den Erben möglich. Die Pfändung des Erbteils kann nur so lange erfolgen, wie ein Anteil am Nachlass noch existiert. Das ist nach der vollständigen Teilung des Nachlasses nicht mehr der Fall.

Die Pfändung des Erbanteils erfolgt mittels Pfändungsbeschluss, der den Erbanteil bezeichnen muss, wobei unklare Bezeichungen auszulegen sind. Er ist den Miterben als Drittschuldnern zuzustellen. Bei Testamentsvollstreckung ist der TV Drittschuldner. Bei Testamentsvollstreckung wird das Recht de TV den Nachlass zu verwalten und über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen durch die Pfändung nicht beeinträchtigt.

Für die Praxis ist wichtig, dass bei mehreren Drittschuldnern die letzte Zustellung entscheidend ist (§ 829 Abs. 3 ZPO: Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen). Dabei gilt auch hier wie sonst bei mehreren Gläubiger: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst (§ 804 Abs. 3 ZPO: Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird).

Die Erbteilspfändung ermächtigt den Gläubiger alle Erbenrechte, die dem gepfändeten Erbteil entspringen, auszuüben. Es sind dies die Verwaltungsrechte, das Recht zur Verfügung, Auskunftsrechte und das Recht auf Rechnungslegung, und vor allem das Recht auf Auseindnersetzung der Erbengemeinschaft sowie den anteiligen Auseinandersetzungserlös. Zur Vorbereitung der Auseinandersetzung kann der Gläubigers kann nach erfolgter Pfändung den beweglichen Nachlass versteigern lassen (§§ 2042 Abs. 2, 2046, 753, 1233, 1235, 383 BGB) und die Grundstücke zur Teilungsversteigerung bringen (§ 181 ZVG).

Quelle: Erbrecht von A-Z

Umgehen kann man alle Probleme mit dem Erbe, wenn man die Erbschaft ausschlägt. Ansonsten ist Dein Partner zur Begleichung seiner Schulden verpflichtet, wenn er dazu in der Lage ist. Das Erbe versetzt ihn in diese Lage, also sollte das doch klar sein.

Dreh den Spieß mal rum. Du verleihst eine größere Geldsumme. Dein Schuldner zahlt nicht zurück. Du weißt aber, daß er zwischenzeitlich entsprechende Einnahmen hatte. Würdest Du zugugcken, wie der Schuldner Dein Geld verpraßt?

erbe ist,je nach höhe,zu versteuern.das gericht schickt eine erbeurkunde zu,in der alles angegeben werden muss,was vorhanden ist und in welchem wert.die hinterbliebenen bekommen diese.dann wird das an das finanzamt weitergeleitet.vor 6 jahren war es bei mir so,als mein mann starb,das 10000euro steuerfrei sind.wenn es allerdings gläubiger gibt,kann das erbe gepfändet werden

wenn die Gläubiger einen vollstreckbaren Titel haben, was ja offensichtlich so ist, dann wird das Erbe natürlich gepfändet werden können. Umgehen kann man das nicht, die Gläubiger können ja auch die Ableistung der eidesstattlichen Versicherung verlangen, dann kommt sowieso alles raus

Sobald er das Erbe annimmt und noch verschuldet ist, kann es natürlich bis zur Schuldenshöhe gepfändet werden.Was glaubst du,warum manche auch deshalb ein Erbe ablehnen!