Kann einem Unterhaltszahler die Kosten für den Kindergarten berechnet werden, obwohl dem Unterhaltszahler bereits nur noch der Selbstbehalt verbleibt?

8 Antworten

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Wenn der Unterhaltszahler nicht leistungsfähig ist, muß er unterhaltsrechtlich auch keinen Mehrbedarf leisten. Bei Mehrbedarf ist dabei vom angemessen Eigenbedarf von derzeit 1300€ auszugehen, der nach den Regelunterhalt und den Mehrbedarf verbleiben muß, und es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit wie beim Mindestunterhalt.

Die Kita selbst kann sich die Kosten aber vom Vertragspartner oder Gebührenschuldner holen. Gebührenschuldner ist in der Regel der der das Kind anmeldet und der oder die Sorgeberechtigten des Kindes. Bei einen gemeinsamen Sorgerecht müssen aber auch beide Eltern die Anmeldung unterschreiben und haften als Gesamtschuldner.

In der Regel kann aber bei geringen Einkommen eine Gebührenreduktion oder eine Gebührenbefreiung beantragt und gewährt werden.

Meines Wissens nach nicht, deshalb ja SELBSTBEHALT

unterhalt ist vorrangig zu zahlen. wenn kosten für die kita da sind, dann kann der unterhaltszahler selbstverständlich mit rangezogen werden zur zahlung. dazu reichst du die unterlagen ein die gefordert sind und dann wird berechnet.

wenn der selbstbehalt von 1080 euro bereits nach abzug unterhalt erreicht ist, wird nicht mehr viel rum kommen. allerdings kann der selbstbehalt auch gesenkt werden, wenn bspweise eine partnerin mit im haushalt wohnt und hälftige kosten mitträgt. dann senkt sich der kostenbetrag für miete bspweise - weil wohnvorteil vorhanden ist.

allerdings kann der selbstbehalt auch gesenkt werden, wenn bspweise eine partnerin mit im haushalt wohnt und hälftige kosten mitträgt

Das gilt jedoch nur für den Mindestunterhalt und nicht für den Mehrbedarf. Wie die jeweilige Stadt den Elternbeitrag berechnet ist noch mal eine ganz andere Frage.

weniger wie der Selbstbehalt geht nicht

Nein. Irgendwie muss er ja auch überleben.