Kann eine Mutter ihre Tochter enterben?

7 Antworten

Wenn der Ehemann Vorerbe ist, bekommt sie erst mal nichts. Sie kann aber das Pflichtteil verlangen. Dann erbt sie aber nichts mehr nach dem Tod des Ehemanns. Wegen grobem Undank kann sie aber auch ganz enterbt sein. Wenn sie etwas erbt und Hartz4-Empfängerin ist, wird das Erbe angerechnet. Sie muss davon leben bis es alle ist. Erst dann setzt das Hartz4 wieder ein.

Sie erbt sowieso nichts vom Ehemann, da dieser nicht ihr Vater ist.

Enterben kann sie sie. Allerdings besteht dann ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Das Amtsgericht fordert den oder die Erben dazu auf, eine Vermögensaufstellung zu machen. Der Tochter steht der Pflichtteilsanspruch, d. h. die Hälfte des regulären Erbes in Geld zu.

Erst wenn sie das Vermögen aufgebraucht hat, hat sie wieder Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Giwalato

Das Amtsgericht hat da gar nichts mit zu tun.

Das Amtsgericht fordert den oder die Erben dazu auf, eine Vermögensaufstellung zu machen.

Falsch. Das bewertete Nachlassverzeichnis n. § 2314 BGB haben die Erben der Pflichtteilsberechtigte nur auf Anforderung und Geltendmachung des Pflichtteilsrechts zu erstellen. Das Nachlassgericht ist mit Wertermittlung oder Auszahlung nicht befasst, das Amtsgreicht schon mal garnicht :-O

@imager761

Das Amtsgericht wird, neben anderen Funktionen, als Nachlassgericht tätig.

Das steht nicht nur in Wikipedia, ich hatte selbst schon damit zu tun.

@Giwalato

Immer noch falsch: Die Existenz des Nachlassgerichts am Amtsgericht ist unbestritten.

Nur führt es eben keine Pflichteilsforderungen, Nachlassbewertungen oder Erbauszahlungen für die rechtsnachfolgenden Erben oder Pflichtteilsberechtigten durch :-O

Die einzige Vermögensaufstellung, die es von den Erben fordert, dient ausschl. der Berechnung seiner Gebühren, etwa für einen Erbschein.

@imager761

Das sehe ich anders. Gemäß §2314 Satz 3 BGB kann [der Pflichtteilsberechtigte] auch verlangen, daß das [Nachlass]verzeichnis durch die zuständige Behörde ... aufgenommen wird.

Denn freiwillig werden der oder die Erben die Tochter der Verstorbenen nicht über die Höhe des Nachlasses informieren.

Das bedeutet, die Tochter informiert das Nachlassgerichtgericht von ihrem Anspruch und dieses fordert die Erben auf, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, das die Pflichtteilsberechtigte einsehen kann.

@Giwalato
daß das [Nachlass]verzeichnis durch die zuständige Behörde ... aufgenommen wird.

Immer noch falsch. Für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig, Art. 31 I PFFG.

Und ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Beurkundung des Nachlassverzeichnis, nicht dessen Inventarisierung oder gar Wertermittlung. Ein stumpfes Schwert.

Der Pflichtteilsberechtigte (PTB) kann bei berechtigtem Zweifel der Angaben Versicherung der bewerteten Altiva und Passiva an Eides statt verlangen.

Denn freiwillig werden der oder die Erben die Tochter der Verstorbenen nicht über die Höhe des Nachlasses informieren.

Doch, denn wer schreibt, der bleibt. Und der Verpflichtete muss nur ein bewertetes Verzeichnis erstellen, bevor der den PTB, Notare oder Gerichtsvollzieher, die vom Antsrichter bevollmächtigt würden, noch einmal zugegen sein lassen müsste. Andernfalls muss der PTB Stufenklage beim Gericht einreichen, die zunächst das Verzeichnis von den Erben fordert. Aber eben nicht selbst ermittelt.

@imager761

Ich habe nie behauptet, daß das Gericht den Wert des Nachlasses selbst ermittelt, sondern nur, daß es Erben anschreibt, um diese zur Erstellung des Nachlassverzeichnis aufzufordern.

Und die PTB darf dieses Verzeichnis einsehen, um den Erben gegenüber ihren Anspruch geltend zu machen.

Als PTB würde ich Dich für die Durchsetzung meiner Ansprüche engagieren, Du bist engagiert und hartnäckig. 👍

Die Mutter deiner Freundin hat sie nicht enterbt, sondern sie schlichtweg in ihrem Testament nicht bedacht. Dadurch reduziert sich ihr Erbe auf den Pflichtteil.

Diesen aber durchzusetzen würde ich mich eines Anwaltes bedienen, wenn es das Erbe überhaupt wert ist.

Nach dreißig Jahren Schweigen würde ich mich um kein Erbe mehr scheren.

Die Mutter deiner Freundin hat sie nicht enterbt

Doch, durch gewillkürte Erbfolgeregelung von ihrem gesetzl. Erbe ausgeschlossen.

Nach dreißig Jahren Schweigen würde ich mich um kein Erbe mehr scheren.

Pecunia non olet (Geld stinkt nicht) :-(

@imager761

Das wird sich der Anwalt auch denken, der die Streitparteien vertritt.

NEIN, die Tochter hat das Recht auf ihr Pflichtteil, dass muss sie Anwaltlich geltend machen, und ja auch das ist ein Einkommen welches Sie beim Amt anzugeben hat.

Naja mit Harz4 kann sie sich einen Anwal nicht leisten. Ausserdem ist sie wohl verschuldet, hat gehofft das Sie mit dem Erbe ihre Schulden ablösen kann. Aber wenn ich das richtig verstanden habe, geht das wohl nicht sondern sie muss davon ihren Lebensunterhalt bestreiten und bekommt keine Unterstützung mehr?

@richterpetra

richtig, das zählt als Einkommen und wird angerechnet. erst verbrauchen, dann neuen Antrag stellen