Hallo Allerseits,
zunächst Folgendes: habe zu diesem Thema bereits vieles gelesen, da ich mich aber tendenziell immer weniger zwischen Paragrafen und sogenannten ,,Sonderfällen" zurecht finde, hoffe ich, hier einige Experten zu finden, die mir weiterhelfen könnten.
Ich wohne in BW in einer ,,ländlichen" Gegend und meine Familie ist kurz davor, Grund im Außenbereich - dh. außerhalb der Ortsgrenzen - zu erwerben. Das ist relativ problemlos möglich, jedoch dürfte jedem Fachkundigen bekannt sein, dass die Auflagen für solches Gebiet im Sinne des Naturschutzes sehr restriktiv sind. Diese Auflagen verbieten zunächst mal ausdrücklich die Bebauung in jeder Weise. Wir wollen allerdings eine Holzhütte, die an sich recht bescheiden ausfallen soll (ein Zimmer mit Tisch/Eckbank, kleine Veranda davor und Feuerstelle zum Grillen, vlt Ofen). Von irgendeiner Bebauung unseres bald-Grundstücks weiß die Gemeinde noch nichts, da immer wieder geraten wird, so etwas einigermaßen strategisch geschickt anzugehen.
Jetzt gibt es im Dorf - gleich mehrere Gebiete, in denen diese ,,Schrebergärten" mit Hütte siedlungsartig aufgebaut sind, wohlbemerkt unabhängig von irgendwelchen Kleingartenvereinen oder sonstigen Institutionen. Die Nutzung dieser Hütten ist eindeutig privat, also nicht landwirtschaftlich oder von Jägern o.ä. In diesem Gebiet liegt auch das Grundstück, welches wir erwerben wollen. Die Frage ist, und das wollte ich bei der Gemeinde so noch nicht auf den Tisch legen, wie diese Leute alle zu ihren Hütten gekommen sind, wenn das mit den Baugenehmigung alles so ,,unmöglich" sein soll. Wir sprechen hier von min. 20-30 Hütten an einem Hang, max. 200m vor einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet...
Meine Theorie ist: Die sind geduldet, aber nicht erlaubt. Einige sind auch ziemlich verfallen, und da ich feststellen konnte, dass die Grundstücke wirklich kaum mehr genutzt werden, frage ich mich, ob das einfach nur ein Haufen von Ruinen ist, um den sich weder Besitzer noch Gemeinde irgendwann kümmern.
Was mir einige geraten haben ist, da man sowieso kein Fundament legen darf, einen Bauwagen hinzustellen und die Achsen abzutrennen, da es dann keine Bebauung wäre, sondern rechtlich gesehen ein Abstellplatz. Unsere Idee ist, die Hütte nicht auf den Boden zu setzen, sondern mit 20-30cm Höhe auf vier Steinplatten, sozusagen auf Pfählen. Wäre das legal? Wie soll man mit Behörden und Genehmigungsanträgen verfahren?
Ich kann zu dieser Thematik keine abschließende Frage stellen, da ich einfach zu viele habe. Es wäre nett, wenn sich jemand aus dem Rechts- / Bauwesen oder jemand mit ähnlichen Erfahrungen mal äußern könnte...
LG
Und was soll der Gemeinderat damit zu tun haben? Das ist eine rein bauordnungsrechtliche Fragestellung.
Außerhalb des Satzungsgebietes = Aussenbereich. Und Aussenbereich bedeutet: nur privilegierte Vorhaben sind zulässig.