Kann ein Vorstandsmitglied vom Rücktritt zurücktreten?

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Die Satzungsregelungen sind nicht bekannt - daher allgemeine Anmerkungen zu den gesetzlichen Regelungen; ich gehe davon aus, das das zurückgetretende Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen ist und daher Teil des BGB-Vorstandes ist:

Ein Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist grundsätzlich jederzeit möglich (§ 671 BGB) und kann auch nicht rechtswirksam völlig ausgeschlossen werden.

Der Rücktritt kann sowohl gegenüber einem Mitglied des § 26 BGB-Vorstands des Vereins als auch gegenüber dem Bestellungsorgan (i. d. R. die Mitgliederversammlung) wirksam abgegeben werden.

Ein Rücktritt vom Rücktritt ist nicht möglich; (analog dazu, daß auch eine Rücknahme einer einmal ausgesprochenen Kündigung nicht möglich ist).

Der Verein muß, sofern BGB-Vorstand betroffen ist, diesen Posten neu besetzen (ggf. bis zu einer Neuwahl auch kommissarisch - ja nach Satzungsregelung).

Nun ist es zu einer Neuwahl gekommen, die wegen Formfehlers ungültig war; damit ist der Vorstandsposten weiterhin unbesetzt; das zurückgetretene Vorstandsmitglied kann aber kommissarisch weiter eingesetzt werden (wenn Satzung das vorsieht) und kann dann auch wieder als reguläres Vorstandsmitglied neu gewählt werden.

Entscheidend für das weitere Vorgehen ist, ob der Verein trotz eines fehlenden Vorstandsmitgliedes des BGB-Vorstandes weiter handlungsfähig ist (das ist i. d. R. in der Satzung geregelt - z. B. 5 BGB-Vorstandsmitglieder wobei jeweils 2 Mitglieder den Verein nach außen vertreten können oder ähnliche Regelung).

Wenn die Außenvertretung vorläufig gesichert ist, gäbe es z. Zt. nur das (kleine) Problem, daß nicht alle eingetragenen Vorstandsmitglieder noch im Amt sind und daher eine Löschung aus dem Vereinsregister erfolgen könnte, wenn nicht in einer angemessenen Zeit der BGB-Vorstand wieder ergänzt wird (das Vereinsregister wird i. d. R. bei Kenntnisnahme eine Frist setzen).

Die Aussage des Vereinsregisters ist daher nicht richtig - ein zurückgetrenes Vorstandsmitglied ist kein Vorstand mehr, wenn es tatsächlich zurückgetreten ist, auch wenn es noch im Vereinsregister eingetragen ist.

Die Eintragung des Vorstandes im Vereinsregister hat nämlich keine konstitutive (rechtserzeugende) Wirkung sondern lediglich eine deklaratorische (rechtsbezeugende) Wirkung.

Ist der BGB-Vorstand nun völlig handlungsunfähig, dann muß ggf. ein Notvorstand bestellt werden, wenn nicht unverzüglich der Posten wieder besetzt werden kann (ultimativ letzte Konsequenz).

Ist das zurückgetretene Mitglied kein BGB-Vorstand, dann ist das rechtlich ohne Bedeutung - hier wäre dann ggf. lediglich intern die Satzungsregelung nicht erfüllt - das hat aber keine Wirkung auf Vereinsregister oder auf Handlungen gegenüber Dritten.

Kleine Korrektur zur Aussage Vereinsregister:

Wenn es nur eine Ankündigung eines Rücktritts war, dann wäre das Vorstandsmitglied noch im Amt weil die Wahl des Nachfolgers ungültig war - dann hätte das Amtsgericht recht.

Ein Rücktritt ist an keine Form gebunden und kann daher auch mündlich erfolgen (siehe Passus, wem gegenüber der Rücktritt erklärt werden muß in meinem vorigen Beitrag).

Je nachdem, wie die Äußerung getätigt wurde, könnte es allerdings Interpretationsbedarf geben, ob es als Rücktritt oder als Ankündigung zu werten ist.

Man auch einen Rücktritt zu einem späteren termin ankündigen (z. B. zur nächsten MV)

Daher sollte ein Rücktritt schriftlich eingereicht werden oder der Vorstand sollte einen Rücktritt schriftlich bestätigen.

@DerSchopenhauer

Wenn Zweifel daran bestehen, ob es sich um einen tatsächlichen Rücktritt (ggf. zu einem späteren Termin wie MV) oder um eine Ankündigung eines (eventuellen) Rücktritts handelt, gilt folgendes rechtliches Grundprinzip:

Erklärungen sind so zu werten, wie der Empfänger dies nach allgemein üblicher Verkehrsauffassung verstehen muß und nicht danach, was der Erklärende meint - also man braucht nicht nach dem Willen des Erklärenden forschen...

Cool, danke! :)

Und noch mal extra Daumen hoch für Schopenhauer ;)

Es gibt keinen Rücktritt vom Rücktritt. Einmal zurück getreten gibt es nur wieder Neuwahlen.

Die Frage ist hier erstmal, ob euer A seine Ankündigung auch wahr gemacht hat, also vor Zeugen oder sonst wie belegbar den Rücktritt erklärt hat oder eben nicht.

Sollte A den Rücktritt erklärt haben, dann ist A zurück getreten und fertig. Mit "ich wäre nur zurückgetreten, wenn die MV dies und das gemacht hätte" kann da A nicht kommen.

Da B ja "neu gewählt wurde" ist der Rücktritt schon amtlich, denke ich. Es gibt keine schriftliche Erklärung, aber eine mündliche (also alle wussten es).
Aber wenn A sagte "Ich trete zur MV zurück" und es gab dann de facto keine MV, gilt es dann?

@Mukadi

"Ich trete zur MV" zurück ist erst einmal nur eine Ankündigung, mehr nicht.

Ein wirksamer Rücktritt ist immer mit einer Datumsangabe verbunden.

FIFA-Boß Blatter ist damals auch vom Rücktritt zurückgetreten.

@Willy1729

Wahrscheinlich hatte der einen guten Anwalt ;)

Ein Rücktritt vom Rücktritt ist definitiv nicht möglich.

Günter