Kann ein Vermieter von mir Geld verlangen, obwohl ich den Mietvertrag noch nicht unterzeichnet habe?

11 Antworten

Hier wird auf eine eventuelle Geldforderung des Vermieters in der Folge von Mietvertragsverhandlungen abgestellt. Wenn du das Reservierungsgebühr nennst, dass der Vermieter dir eine Zusicherung gibt, keinem Anderen 3. diese Wohnung bis zu deiner endgültigen Entscheidung zur Miete anzubieten, so muss er dir diese Gebühr erstatten, wenn du den Mietvertrag abgeschlossen hast. So würde ich mit dem Vermieter verhandeln.

Solange mittels Unterschrift noch kein Vertrag zustande kam, hast Du auch keine Verpflichtungen - der Vermieter auch nicht.

Verträge und andere Schuldverhältnisse können auch anders entstehen als durch eine Unterschrift.

@jurafragen

Und Schuldverhältnisse können auch entstehen, ohne dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde...

@MosqitoKiller

Was aber immer erst zu beweisen wäre. Das fällt bei einem nicht unterschriebenen Mietvertrag mehr als schwer.

'Ein Mietvertrag erlangt mit Unterschrift Gültigkeit, davor nicht.

@turalo

Ein Mietvertrag erlangt mit Unterschrift Gültigkeit, davor nicht.

Falsch! So wie jurafragen schon schrieb: Auch ein Mietvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Die Frage der Beweisbarkeit bleibt bei mündlichen Verträgen zwar immer ein Problem, aber Gültigkeit oder besser Wirksamkeit erlangt der Vertrag nicht durch eine Unterschrift.

Das Beweisproblem hat mit der Wirksamkeit nichts zu tun - obgleich es in der Praxis oftmals relevant ist.

§ 311 II BGB:

Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.

Wenn du mündlich zusagst, aber Einigkeit darüber besteht, dass ein schriftlicher Vertrag gemacht werden soll, der die Details regelt, dann bist du eine sogenannte Absichtserklärung eingegangen. Daraus ergibt sich durchaus schon eine gewisse Verpflichtung. Du bist zwar nicht verpflichtet, den Vertrag dann einzugehen, aber wenn du deine Unterzeichnung unbillig verweigerst, ohne auf die Rechte und Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen, kann das zum Schadenersatz verpflichten.

Wenn du also nicht unterzeichnest, weil das vorgelegte Vertragsdokumente Vereinbarungen enthält, die du so nicht erwartet hast und nicht akzeptieren willst, so ist das legitim. Aber einfach zu sagen "Ich will nicht mehr." kann einen Anspruch auf Schadenersatz begründen. Hierbei kommt es aber immer auf die Umstände im Einzelfall an, vor allem auch darauf, wie sehr der andere auf die Unterzeichnung vertrauen konnte.

Vielen Dank, deine Antwort war wirklich hilfreich! :)

Ich möchte hier angesichts der zur Antwort von MosquitoKiller geführten Diskussion noch ergänzen:

Ich glaube aufgrund der gegebenen Beschreibung eher nicht, dass im vorliegenden Fall ein Schadenersatzanspruch besteht, aber es ist dennoch nicht unmöglich. Man müsste wesentlich genauer wissen, was besprochen wurde, um das zu beurteilen.

Meine Antwort schien oben teils anders interpretiert zu werden, daher möchte ich das noch einmal klarstellen.

@Ratirat

Dazu darf ich ergänzen, dass ich das auch nicht glaube, aber die Frage war ja nach meinem Verständnis eher grundsätzlicher Natur, ob das ohne Vertragsschluss geht, und da muss die Antwort eindeutig lauten: Ja, das geht grundsätzlich...

Ich finde es aber auch falsch, eindeutig zu sagen, dass hier im Einzelfall kein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt, das kann man abschließend hier gar nicht beurteilen...

@MosqitoKiller

Ich finde es aber auch falsch, eindeutig zu sagen, dass hier im Einzelfall kein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt, das kann man abschließend hier gar nicht beurteilen...

Weder Ratirat noch ich haben behauptet, dass eindeutig kein Vorvertrag zustande kam. Wir sind beide der Ansicht, dass es weiterer Informationen bedarf um diese Frage eindeutig beantworten zu können.

Wir sind nur vielmehr der Meinung, dass aus den bisherigen Informationen ein Schadensersatzanspruch eher unwahrscheinlich ist.

@ Ratirat: Ich hoffe, ich habe mich diesmal nicht wieder vertan und habe deine Ansicht in etwa korrekt wiedergegeben ;-)

@Grinzz

Ich bezog das auch eher auf einige andere User hier...

Miete hast Du erst nach Einzug zahlen und..nein, vergibt er die Wohnung an jemand anderen kannst Du an den Vermieter auch keine Forderung stellen.

Solange nichts unterschrieben ist, hat keiner von dem anderen etwas zu fordern.

Ja, je nach Umständen geht das sehr wohl. Denn ab einem gewissen Zeitpunkt, z.B. ab der Einigkeit, dass der Vertrag geschlossen werden soll, besteht ein sog. "vorvertragliches Vertrauensverhältnis" (culpa in contrahendo, c.i.c.). Dieses begründet zwar kein Mietverhältnis, aber gegenseitige Schadenersatzansprüche, wenn einer der zukünftigen Vertragspartner sich nicht an bisherige Absprachen hält...

https://de.wikipedia.org/wiki/Culpa_in_contrahendo

Ob das in Deinem Fall so ist, ist ein e andere Frage, aber grundsätzlich geht das. Da hilft nur eines: Sich an das halten, das man zugesagt hat, noch immer gilt auch heute das eigene Wort...

Der Vermieter/Mieter hat nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, für einen eventuellen Schadensersatzanspruch sehe ich in dieser Schilderung keine Anhaltspunkte.

Ein Mietvertrag kann mündlich zustande kommen, ein Schrifterfordernis gibt es nicht.

und dem Vermieter sage, dass ich diese auch gern hätte

Dies scheint hier der Fall zu sein.

@Haglaz

Der Vermieter/Mieter hat nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten

Wenn ich den Vertrag nicht unterzeichne, liegt das ja wohl vor.

Dies scheint hier der Fall zu sein.

Die Aussage, dass man die Wohnung "auch gern hätte", verbunden mit der gleichzeitigen Vereinbarung zu einer schriftlichen Vertragsunterzeichnung stellt ganz sicher noch keinen Mietvertrag dar. Es entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs, dass ein Mietverhältnis nicht nach allein BGB eingegangen, sondern in einer umfangreichen detailliert schriftlichen Vereinbarung beschrieben wird.

@Haglaz

Der Interessent/Fragesteller hat wie jeder Mensch die (Un-)Zuverlässigkeit seiner eigenen Worte zu vertreten, egal wie diese zustande gekommen sind (§ 242 BGB)...

Unsinn. Wenn sich der Fragesteller lediglich für eine Wohnung interessiert, löst das Nichtzustandekommen eines Mietvertrages keinen Schadenersatzanspruch aus. Und nichts anderes lässt sich der Fallschilderung entnehmen :-(

Denn nur wenn die Zusage, dass man die Wohnung mietet und den schriftlichen Vertrag demnächst auch unterschreibt - was im Zweifel als Vorsatz oder gob gfahrlässig erst einmal bewiesen werden muss - ist ein Schadenersatz möglich.

Da aber klar erst "Einsicht in den Vertrag" besprochen wurde, ist ein Scheitern nun immer noch möglich: Kein Vertrauen in den Vertrag - kein justitiabler Vetrauensschaden :-O

Zudem wurde hier eindeutig Bedenkzeit erbeten, was beabsichtigten Vetragasschluss nun nicht einmal ansatzweise erkennen lässt :-)

Umgekehrt kann der Vermieter schadlos jedem anderen Interessenten den Vorzug geben und den Termin absagen.

G imager761

@imager761

Zitat:

"Wenn ich mir eine Wohnung angesehen habe und dem Vermieter sage, dass ich diese auch gern hätte"

Wieviel "Zusage" genau brauchst Du denn?

Das Rechtskonstrukt der c.i.c. ist Dir bekannt?

Wo Du hier etwas von Bedenkzeit lesen kannst, kann ich nicht sehen, der Fragesteller wollte die Wohnung mieten und bekam den Vertrag zugeschickt. Liest Du eine andere Frage?

@imager761

Unsinn. Wenn sich der Fragesteller lediglich für eine Wohnung interessiert, löst das Nichtzustandekommen eines Mietvertrages keinen Schadenersatzanspruch aus.

Wer hat das denn behauptet?

Und nichts anderes lässt sich der Fallschilderung entnehmen :-(

Je nach Betonung und Kontext, in dem das "ich diese auch gern hätte" gefallen ist, ist das schon wesentlich mehr als nur Interesse. Außerdem werden mehr als nur diese paar Worte gefallen sein. Im Endeffekt zählt, welches Vertrauen der Vermieter aufgrund der Gesamtumstände in die Vertragsunterzeichnung setzen durfte. Das lässt sich aus der Beschreibung unmöglich entnehmen - weder in der einen noch in der anderen Richtung.

Zudem wurde hier eindeutig Bedenkzeit erbeten

Dergleichen vermag ich nicht zu erkennen.

Ich halte einen solchen Anspruch hier für wahrscheinlich auch nicht gegeben, aber diese Möglichkeit (und es wurde auch nur als Möglichkeit beschrieben) direkt als "Unsinn" zu verwerfen, finde ich unangemessen und falsch.

Also:

1)

An den Abschluss eines Mietvertrages glaube ich hier nicht. Man hatte sich darauf geeinigt den Mietvertrag selbst schriftlich zu schließen. Das ist nicht geschehen. Von einem mündlichen Vertrag auszugehen, nur weil das Interesse bekundet wurde, ist zwar grds möglich, in diesem Fall aber wohl fernliegend. Immerhin wollten beide Parteien, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird.

Die Aussage "dass ich diese auch gern hätte" ist wohl eher als Interessensbekundung zu verstehen. Es soll wohl signalisieren, dass man bereit ist einen Mietvertrag (schriftlich) zu schließen, aber selbst noch keine Willenerklärung für den Abschluss eines (mündlichen) Vertrages darstellen.

2)

Einen Vorvertrag (oder das Verschulden aus einem Vorvertra: culpa in contrahendo) hier anzusprechen halte ich für richtig. Allerdings ist die Frage ob, dieser hier auch vorliegt.

Es ist bei mir zwar schon etwas her, dass ich mal davon gehört habe, aber ich meine, dass auch für einen Vorvertrag zwei korrespondierende Willenerklärungen erforderlich sind, die darauf gerichtet sind einen Vertrag zu schließen, der beide Parteien dazu verpflichtet einen endgültigen (hier: Miet-) Vertrag zu schließen.

Die Frage ist also: War die Aussage "dass ich diese auch gern hätte" eine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichtet war? Das lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte wohl nur schwer beantworten, ich persönlich deute in diese Aussage aber nicht so viel hinein. Einen Vorvertrag sehe ich also ebenfalls nicht.

M.E. ist der Abschluss eines Vorvertrages auch bei dem alltäglichen Mietvertragsabschluss nicht gegenwärtig - und kann daher auch nicht als gegeben vorausgesetzt werden. Soll heißen: Im Normalfall schließen der (künftige) Mieter und der (künftige) Vermieter keinen Vorvertrag, sodass aus der Verkehrssitte ein solcher geschlussfolgert werden könnte.

Hierbei möchte ich aber auch auf die Antwort von Ratirat verweisen. Dieser setzt dabei voraus (wissentlich, dass diese Ausdeutung über den Kontext hinaus geht - darauf weißt er auch in seinem Kommentar zu der Antwort von MosqitoKiller hin), dass die genauen Umstände des Zustandekommens auf den Abschluss eines Vorvertrages gerichtet sind. Entgegen seiner Ansicht vermag ich aber aus dem bisher geschriebenen noch keinen Vorvertrag zu entnehmen. Meine Ansicht kann sich freilich ändern, sofern weitere Informationen den Abschluss eines solchen Vorvertrages zulassen...

3)

Eine Bedenkzeit kann ich ebenfalls nicht erkennen. Die Zeit zwischen der Wohnungsbesichtigung und dem Vertragsschluss würde ich nicht als Bedenkzeit titulieren.

Die vom Fragesteller angesprochene "Einsicht in den Vertrag" ist m.E. auch ein Indiz dafür, dass weder ein Mietvertrag noch ein Vorvertrag geschlossen wurde.

Fazit:

Ich gehe weder von einem Vorvertrag, noch von einem Mietvertrag aus - zumindest bisher! Eventuelle Schadensersatzansprüche vermag ich daher auch nicht zu sehen, sodass eine Forderung des Vermieters unbegründet erscheint.

Darüber hinaus stellt sich die Frage wie hoch der Schaden des Vermieters überhaupt wäre. Hier kommt mir zunächst nur eine evtl. entgangene Mietzahlung in den Sinn...

@Grinzz

Entgegen seiner Ansicht vermag ich aber aus dem bisher geschriebenen noch keinen Vorvertrag zu entnehmen.

Das ist nicht entgegen meiner Ansicht, sondern deckt sich mit ihr. Ich schrieb nicht von einem Vorvertrag, sondern von einer Absichtserklärung - dieses ist eine einseitige Willenserklärung und kein Vertrag.

Wir sind uns im Fazit aber völlig einig: Höchstwahrscheinlich(!) gibt es keinen Schadenersatzanspruch.

@Grinzz

Zu 1. Mehr hat hier auch niemand geschrieben, der Fragesteller erklärt die Bereitschaft, den Vertrag schriftlich zu schließen...

Zu 2. Das ist immer eine Grenzfallbetrachtung, aber die Aussage des Fragestellers und die darauf folgende Zusendung des Mietvertrags kann man mit Sicherheit als zwei solche Willenserklärungen auslegen...

Zu 3. Für ein Schuldverhältnis gem. § 311 BGB bedarf es keines (Vor-)Vertrags...

Mal abgesehen davon hat der Fragesteller nicht nach einer Einzelfallbetrachtung gefragt, die Frage ist nach meinem Verständnis eher grundsätzlicher Natur, ob das ohne Vertragsschluss überhaupt geht...

@Ratirat

Die Zusendung des Vertrags aufgrund de Aussage des Fragestellers kann man eindeutig als Zustimmung zu dieser Willenserklärung auslegen...

@MosqitoKiller

Zu 1. Mehr hat hier auch niemand geschrieben, der Fragesteller erklärt die Bereitschaft, den Vertrag schriftlich zu schließen...

Geht Haglaz nicht davon aus? Oder verstehe ich dessen Kommentar falsch?

Zu 2. Das ist immer eine Grenzfallbetrachtung, aber die Aussage des Fragestellers und die darauf folgende Zusendung des Mietvertrags kann man mit Sicherheit als zwei solche Willenserklärungen auslegen...

Fast jeder schriftlichen Einigung geht in der Praxis eine mündliche Zusage voraus - wie sonst sollten die Parteien davon wissen, dass sie einen Vertrag schließen wollen? Und so sehe ich das auch hier. Der Mieter wurde herumgeführt. Er äußert Interesse und der Vermieter signalisiert seinerseits, dass auch er grundsätzlich bereit ist einen Vertrag mit dem Mieter zu unterzeichnen.

Man könnte davon ausgehen, dass hier schon ein Vertrag (mündlich) zustande kam, was aber wohl nur sinnvoll wäre, wenn nicht beide Seiten auch die Schriftform wollten.

Auch kann man davon ausgehen, dass ein Vorvertrag gewollt sein könnte. Dazu reicht m.E. aber die bloße Interessensbekundung und die anschließende Zusendung des Mietvertrages nicht aus. Hier werden wir beide wohl keinen Konsens finden. Aber du hast freilich Recht: Es muss im Einzelfall genau betrachtet werden, was gesagt wurde und ob man daraus einen Vorvertrag schlussfolgern (auslegen) kann oder nicht.

Zu 3. Für ein Schuldverhältnis gem. § 311 BGB bedarf es keines (Vor-)Vertrags...

Wie man aus § 311 II BGB eindeutig hinauslesen kann. Aber darum ging es mir bei Ziffer 3) auch nicht. Es ging mir lediglich darum, dass auch ich hier keine Bedenkzeit sehe ;-)

(...) die Frage ist nach meinem Verständnis eher grundsätzlicher Natur, ob das ohne Vertragsschluss überhaupt geht...

Dafür weißt die Frage erstaunlich viele Details auf, wie z.B.

  • "und dem Vermieter sage, dass ich diese auch gern hätte"
  • "den Mietvertrag mit allen Details zeigt"
  • "Eine Reservierungsgebühr oder ähnliches gab es nicht"

Aber selbst wenn es nur eine Frage grundsätzlicher Natur sei, dann werden meine Zweifel an einem Vorvertrag doch wohl auch grundsätzlicher Natur nach erlaubt sein, oder? ;-)

@Ratirat

Das ist nicht entgegen meiner Ansicht, sondern deckt sich mit ihr.

Oh, verzeih mir! Ich habe in meinem Kommentar nachträglich noch ein wenig herumgetextet und mich offenbar vertan... Das ist nun das Ergebnis, wenn man nicht aufpasst!

Natürlich schreibst du von einer Absichtserklärung - wie auch ausdrücklich unten erwähnt.

@Grinzz

Naja, einen "Vorvertrag" im Sinne eines tatsächlichen Vertrags gibt es juristisch ja auch gar nicht, letztlich ist das eben nur die schriftliche Bestätigung des Bestehens eines Schuldverhältnisses gem. § 311 BGB, um dieses anschließend im Zweifel auch nachweisen zu können, und nicht mehr...