Kann ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein Spendenquittungen abgeben?

5 Antworten

Es spricht nichts dagegen, wenn Du unter "gemeinnützigem Verein" einen Verein verstehst, der einen noch gültigen Freistellungsbescheid bekommen hat.

Gibt es solche Vereine?

Ja, solche Vereine gibt es, sogar sehr viele. Das bekannteste Beispiel ist wohl der Deutsche Gewerkschaftsbund.

@JotEs

Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist der Dachverband für die Gewerkschaften.

Die Gewerkschaften sind Interessenvertreter der Arbeitnehmer und daher nie und nimmer berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen.

Die Beiträge sind vielmehr Werbungskosten bei den Einkünften aus Nichtselbständiger Arbeit, aber niemals als Sonderausgaben abziehbare Spenden.

@JotEs

Das nennt sich aber nicht Verein, sondern Körperschaft öffentlichen Rechts. Dies ist ein Dachverband mit vielen Untergliederungen. Genau so würde man die Handwerkskammer, Anwaltskammer, Ärtztekammer, Handelskammer und vieles andere bennen müssen. Auch der DFB, DSB etc wären hier zu nennen.

Die Frage der Gemeinnützigkeit verknüpft der Gesetzgeber sehr eng mit der Gesellschaftsform. Auch Haftungsfragen spielen hier wohl eine große Rolle. Bei einem Verein haftet das gesamte Vermögen des vereins sowie der Vorstand, wenn er Verfehlungen begeht. Das Grundprinzip ist das einer GmbH. Allerdings wird dem Verein nicht per Gesetzt vorgegeben wie hoch sein Haftkapital sein muss. Die Gemeinnützigkeit wird meist nur von Vereinen beantragt, die überwiegen Tätigkeiten ausüben die uneigennützig der Allgemeinheit dient (Fördeung von Kunst, Kultur, Sport, Religion, Musik, Soziales etc.). Was mich allerdings etwas verwundert, ist die Bezeichnung "noch gültigen Fteistellungsbescheid". Das klingt irgendwie wie ein Bahnticket das gerade in dem Augenblick als es ausgegeben wurde noch eine begrenzte Gültigeitsdauer besaß. Ein Freistellungsbescheid ist ein Bescheid der Finanzbehörde, entweder als vorläufiger Bescheid bis zur endgültigen Klärung durch diese. Wenn nichts anderes bestimmt wird, gilt dieser für die Zukunft und für die rückliegenden Jahre dann endgültig. Alle 3 Jahre wird die Gemeinnützigeit daher überprüft und sofern sich keine Einwände ergeben, neu erteilt.

Hallo! Wenn man die Beiträge so liest, kommt man etwas ins Grübeln. Vom Grundsatz kann jeder Spenden leisten und Spendenquittungen ausstellen. Wenn eine Privatperson einer anderen Privatperson etwas spendet, nennt man dies Schenkung. Also muss man erst einmal zwischen einer Spende und einer Schenkung befrifflich unterscheiden. Die nächste Frage wäre dann wohl, welchen Zweck ich mit der Zuwendung (Spende) verfolge. Möchte ich für meine Geld- oder Sachleistung eine Spendenquittung erhalten, darf ich die Zuwendung nur an Körperschaften leisten die gemeinnützig anerkannt sind und demzufolge berechtigt sind Spendenquittungen auszustellen. Ein nicht eingetragener Verein ist ein loser Personenzusammenschluss der genau bezeichnet "GbR" lautet, somit eine Gesellsch bürgerlichen Rechts ist. Der Unterschied liegt darin, dass eine GbR nicht im Vereinregister eingetragen ist und auch nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Verein haben muss. Das bedeutet, dass eine GbR nicht als gemeinnütziger Verein eingetragen ist und auch keine Satzung (Vereinssatzung = Gesellschaftsvertrag) haben wird, der ausschließlich gewinnützige Zwecke verfolgt. Obwohl es eine gGmbH gibt, mit dem Unterschied, dass diese Gesellschaft im Handelsregister eingeführt ist, einen Gesellschaftsvetrag hat der Gemeinnütizkeit zum Inhalt hat und Befreiung von der Körperschaftsteuer durch das Finanzamt genießt. Ein nicht eingetragener Verein ist daher nicht rechtsfähig. Für ihn sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (GbR) anzuwenden. Da es diesen "Verein" im rechtlichen Sinne nicht gibt, besitzt er auch keine Befugnis Spendenquittungen für steuerliche Zwecke auszustellen und Spendengelder zu vereinnahmen. Im Strafgesetzbuch müsste man wohl unter "bandenmäßigem Betrug" nachsehen was der Gesetzgeber zu illegalen Spendensammlern sagt, die für Empfangene "Zuwendungen oder Schenkungen" gegen Spendenquittung unter Umständen noch Steuerbetrug begehen.

Spendenquittungen kann jeder Mensch erstellen und ausgeben. Auch jeder Verein. Ob der quittierte Betrag vom Finanzamt aber anerkannt wird als vom zu versteuernden Einkommen absetzbare Ausgabe, das wäre die nächste Frage.

Das Finanzamt schaut dann in eine Liste: Wer da drin steht als gemeinnütziger Verein, der wird anerkannt.

Ob ein Verein da drin steht, kann er erfahren durch einen Anruf beim Finanzamt.

Aber auch der Spender.

Gruß aus Berlin, Gerd

Eine steuerlich relevante "Spendenquittung" ist an eine bestimmte Form gebunden. Das entsprechende Formular heißt "Zuwendungsbestätigung". Eine Quittung, die nicht auf diesem Formular ausgestellt wird, kann vom Empfänger nicht steuermindernd eingesetzt werden.

@JotEs

Danke sehr.

Gruß aus Berlin, Gerd

Wer eine Spendenbescheinigung ausstellt, obwohl er dazu micht berechtigt ist, dem droht Ungemach durch das Finanzamt. In der Regel wird der doppelte Betrag als Strafe fällig, den man als unberechtigter Spendenempfänger quittiert hat. Zusätzlich wird dem Quittungsempfänger die Zuwendung nicht als Spende anerkannt.

Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, dann darf er grundsätzlich auch steuerlich relevante Zuwendungsbestätigungen (früher: Spendenquittungen) ausstellen.
Ob der Verein eingetragen ist oder nicht ist dabei unerheblich. Wichtig ist, dass ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung ein weniger als 5 Jahre alter Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegt und dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines in dieser Zeit auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war und die Bestimmungen der Satzung beachtet wurden.

Wenn Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, müssen natürlich alle Anforderungen an eine Spende erüllt sein.

Bitte kundig machen!

Oft werden Zuwendung nicht für den Vereinszweck verwandt (z. B. Preise für Tobola).

Dafür darf zum Beispiel keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

Günter