kann ein makler etwaige kosten in rechnung stellen oder ggf. sogar schadenersatz verlangen, wenn der hauskauf platzt?

3 Antworten

Rolscho, zu deiner Frage im "Kompliment":

Die Obergrenze für eine etwaige Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Aufwand, den der Makler nachweisen kann, z.B. anhand von Rechnungen für Zeitungsinserate etc. Um das klar zu stellen - die Aufwandsentschädigung ist keine "kleine Provision", sondern lediglich eine Entschädigung für bereits im Rahmen der Vermarktung getätigte Ausgaben des Maklers.

Außerdem: Wenn du die AGB des Maklervertrags nicht vor Abschluss erhalten hast, kann er sich auf diese nicht berufen. Leider steht in vielen Formularverträgen sinngemäß drin, dass du mit deiner Unterschrift gleichsam bestätigst, diese erhalten zu haben. Dadurch fällt dir das Beweisproblem zu. Andererseits sind viele AGB voll von Fehlern, die entsprechende Regelungen ungültig werden lassen. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 305 ff. BGB.

merci vielmals,

AGBs habe ich nicht erhalten sondern mir selber runtergeladen. in den AGBs wird dann auf gebührensätze verwiesen, die ich weder erhalten habe noch irgendwo auf der homepage finde !

bin ich damit aus dem schneider ?

rolscho

@rolscho

AGB heruntergeladen und im Vertrag den Erhalt bestätigt? Dann gelten zunächst die AGB. Oder zumindest auf die im Internet erhältlichen AGB vor Vertragsabschluss hingewiesen worden und den Hinweis bestätigt? Auch dann gelten die AGB. Wenn nicht eine Frage davon mit Ja beantwortet werden kann, dann sind die AGB ohnehin hinfällig bzw. nicht Vertragsbestandteil.

Wenn eine der beiden Fragen mit Ja beantwortet werden kann, ist fraglich, ob nicht nachvollziehbare Gebührensätze wirksam vereinbart werden können. Wenn sie nicht aufgeführt sind, nicht gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden und auch ein Hinweis, wo sie eingesehen werden können, fehlt - nein. Dann greift der Grundgedanke der AGB-Bestimmungen, dass der Kunde durch nicht zu erwartende oder nicht nachvollziehbare Vertragsregelungen nicht geschädigt werden kann. Soll heißen: Wegen Intransparenz ungültig.

Und selbst wenn die Möglichkeit besteht, die Gebührensätze nachzuvollziehen, sind diese ggf. pauschal formuliert? Pauschale Schadenersatzregelungen sind ungültig, wenn der Kunde keine Möglichkeit erhält oder eingeräumt bekommt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Damit solltest du es genau prüfen und ggf. mit dem Makler argumentieren können ;-)

Das kommt auf die genauen Bestimmungen des Maklervertrages an, den du abgeschlossen hast. Wenn dort der Ersatz etwaiger Aufwendungen enthalten ist, dann ja. Allerdings nur, wenn die Aufwandsentschädigung der Höhe nach begrenzt (also z.B. durch Angabe einer maximalen Entschädigungszahlung von z.B. 250 EUR) ist und dir die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden bzw. Aufwand nachzuweisen.

Diese Einschränkungen folgen aus den gesetzlichen AGB-Bestimmungen.

solange du mit dem makler keine individuelle regelung getroffen hast, hat er nur beim erfolgreichen verkauf anspruch auf seine provision. das ist sein umsatz und mit der muss er seine betriebskosten abdecken.

wenn er mitgeholfen hat, einen höheren verkaufspreis zu erzielen, dann bekommt er schließlich auch mehr provision.

Siehe meine Antwort unten - eine Aufwandsentschädigung ist durchaus unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (ich komme aus der Immobilienbranche)...