Kann ein Kläger vor Gericht wegen falscher Behauptungen haftbar gemacht werden?

5 Antworten

In Anbetracht der verwendeten Terminologie gehe ich mal davon aus, dass Du von einem Rechtsstreit vor einem Zivilgericht sprichst.

Hier unterliegen die Parteien gem. § 138 ZPO einer Wahrheitspflicht. Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht kann als Prozessbetrug strafbar sein. Wusste der Kläger nicht, dass seine Behauptungen falsch sind, schließt dies in der Regel eine Strafbarkeit wegen Betruges aus.

Zivilrechtlich kannst Du nur dann gegen den Kläger vorgehen, wenn Du auch einen Schaden hast. Gewinnst Du den ersten Prozess, in dem der Kläger falsche Behauptungen gemacht hat, dann muss er ohnehin schon die Kosten tragen. Dann fehlt es an einem Schaden.

Er wird die Kosten des Verfahrens wahrscheinlich tragen müssen und Strafrechtlich ist die Sache damit wohl abgeschlossen. Es muss dann geschaut werden ob du Zivilrechtliche Ansprüche (Schmerzensgeld) gültig machen kannst. Hängt davon ab wieviel Schaden die falschen Aussagen bei dir, in deinem Umfeld angerichtet haben und die Umstände aber darauf musst du selber klagen mit Zivilrechtlichen Belangen hat die Staatsanwaltschaft nichts mehr zu tun.

Oh je. An dieser Aussage ist so ziemlich alles falsch.

Wer im Zivilverfahren vorsätzlich falsche Angaben macht, um das Vermögen des Beklagten zu schädigen, macht sich des Prozessbetrugs (§ 263 StGB) strafbar.

Vorsatz setzt aber natürlich Kenntnis davon voraus, dass die Behauptungen unzutreffend sind.

Genau, da muesstest du eine Zivilklage wegen Uebler Nachrede oder was auch immer machen. Das macht die Staatsanwaltschaft nicht automatisch.

Behaupten kann ich alles Mögliche, wird erst strafbar wenn ich das unter Eid aussage.

Und sich dies als Falschausage erweist.



Das ist natürlich falsch, siehe beispielsweise §§164, 186 oder 187 StGB. Wäre ja noch schöner, wenn jeder z.B. öffentlich oder gegenüber der Polizei unwahre Behauptungen verbreiten dürfte...

@balvenie

Ja, stimmt. Ich gehe davon diese Klage nicht wissentlich vom Kläger angestrengt wird um unwahre behauptungen zu verbreiten.

Prozessbetrug kann auch "uneidlich" begangen werden. § 138 ZPO verpflichtet die Prozessparteien zur Wahrheit.