Kann ein Kind zusäztlich auch lebenslanges Wohnrecht erhalten obwohl er 75 % der Immobilie erbt?

5 Antworten

Jo....man kann jmd ein Wohnrecht einräumen...

...es hebelt aber ja den Pflichtteil nicht aus !

Wenn also das Lieblingskind, das stets bevorzugt wird von den Eltern, die für mich mal überdenken sollten, ob sie überhaupt wissen, was sie dem zweiten Kind antun, dann das Erbe bekommt...

...und Kind zwei den Pflichtteil dann überhaupt möchte ( ich würd dann lieber meinen Erzeugern aus Grab ka....), käme es zur Zwangsversteigerung des Objektes.

Vom Erlös wird dann der erste Rang ( Grundschuld) befriedigt, dann der Zweite...usw...

Wenn dann was übrig ist, wird es entsprechend der Erbregelung unter den Erben aufgeteilt...

Das Wohnrecht würde dann erlöschen.

Das Wohnrecht würde das Ausbezahlen der 25 Prozent nicht aushebeln. Zur Not muss der 75%Erbe halt einen Kredit aufnehmen. Mit dem Haus als Sicherheit bekäme er den ja.

Umgehen kann man das nur, wenn das Haus gar nicht vererbt würde sondern einfach schon zu Lebzeiten (10 Jahre vor dem Ableben) an das Wunschkind überschrieben wäre. Dann fällt es nicht mehr in die Erbmasse und es wird auch kein Pflichtteil an das andere Kind fällig.

Nun schreibt das Gesetzt ja vor, dass nur 75 % möglich sind und das andere Kind Anrecht auf 25 % Pflichtteil hat.

Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Daher ist es problemlos möglich ein Kind als Alleinerbe einzusetzen.

Wenn man nun im Voraus weiß, dass der Begünstigste mit 75 & den
Pflichtteil in Höhe von 25 % nicht ausbezahlen kann, darf man ihm dann
zusätzlich ein Wohnrecht auf Lebenszeit einräumen, damit er das Haus
nicht verkaufen muss um die 25 % auszuzahlen?

Die Höhe des Pflichtteils ermittelt sich nach den Nachlasswert unter anteiliger Berücksichtigung von Schenkungen. Schenkungen werden dabei pro Jahr um 10% des Wertes abgeschmolzen. Die Einrichtung eines Wohnrechts ohne adequate Gegenleistunge währe hier sofern sie zu Lebzeiten passiert eine Schenkung. Verfügungen die erst mit den Erbfall eintreten haben hingegen keinen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils.

Wenn das Haus unbelastet ist, sollte es aber kein Problem sein, einen Bankkredit für 25% des Verkehrswertes zu bekommen. Anderenfalls wäre es sogar so, das der Erbe eine Stundung nach §2331 a BGB verlangen kann, was auf eine Ratenzahlung hinausläuft.

Freilich können sich der Pflichtteilsberechtigte und der Erbe auch so auf eine Ratenzahlung einigen.

Dazu solltest du dir besser den Rat eines Anwalts holen, der ist der Fachmann in solchen Angelegenheiten, denn solcher Angelegenheiten sind nicht so einfach zu klären, denn das kann weitreichende und für alle Beteiligten große und weitreichende Auswirkungen haben, die ein Leben lang belasten können.

Die Aushöhlung von Pflichtteilsansprüchen ist recht kompliziert; es werden evtl. Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst.