Kann ein gemeinsames Testament, wenn einer verstorben ist, zugunsten einer neuen Person erfolgen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nein, dass "Neue" Testament ist nicht wirksam. Lass dich mal bei einem Fachanwalt beraten. Beantrag einen Erbschein, dabei wird es auch festgestellt!!!!!

Ein gemeinsames Testament lässt sich nur gemeinsam widerrufen, wenn deine Mutter also verstorben ist, dann kann dein Vater meiner Meinung nichts ändern!!!!!

Auch sobald einer der Partner gestorben ist, ist ein Widerruf des gemeinsamen Testaments nicht mehr möglich. Heiratet also der Überlebende erneut, kann er seinen letzten Willen also nicht mehr zugunsten des neuen Partners ändern. Um die Bindungswirkung des gemeinsamen Testaments doch noch zu beseitigen, muss der überlebende Partner entweder die Erbschaft ausschlagen oder das Testament anfechten. Vorsicht: Für eine solche Anfechtung muss es einen triftigen Grund geben, wie etwa eine Wiederheirat. Um gerade diese Konstellation zu vermeiden, enthalten viele Berliner Testamente einen Ausschluss des Anfechtungsrechts des überlebenden Partners.

http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-5716/familieaid56016.html

und wieder was gelernt , das berliner testament ist ja richtig tückisch :)

Ein gemeinsames Testament lässt sich nur gemeinsam widerrufen,

Falsch, ein einseitiger Widerruf ist lebzeitig möglich (§ 2271 BGB) - du meinst eher Änderung oder Aufhebung?

Auch kann durch eine Vielzahl von Möglichkeiten die Bindungswirkung bereits im Testament ausgeschlossen werden: befreite Vorerbschaft, Schlusserbenbestimmung durch Längstlebenden, Änderungsklausel, Wiederverheiratungsklausel, ... - da herrscht völlige Vertragsfreiheit :-O

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass eine Begünstigung durch Schlusserbschaft in einem Berliner Testament in Stein gemeißelt ist :-)

G imager761

Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf den Artikel im Focus, den ich mir durchgelesen habe. Das ist eine klare Aussage!

vorausgesetzt er war zum zeitpunkt des neuen testamentes geistig vollkommen gesund - ist das neue testament grundsätzlich gültig - (jeder hat das recht seine meinung zu ändern)

allerdings kannst du versuchen es anzufechten

Nein, das neue Testament ist nicht gültig.

@Aliha

Falsch, das übersieht mindestens 5 Möglichkeiten, wonach das gleichwohl möglich wäre (s. Kommentare) :-O

@imager761

Das Berliner Testamant war so abgefaßt, dass eindeutig geschrieben wurde, dass nach dem Tod eines Ehepartners der verbleibende Ehepartner erbt und wenn dieser verstirbt, der Sohn, also ich, alles erbt. Es sind keine anderen Klauseln oder Formulierungen enthalten. Das erste Testament wurde beim Amtsgericht in der Stadt A und das zweite, 23 Jahre später, beim Amtsgericht in einer anderen Stadt hinterlegt.

Nach dem vom Fragesteller mitgeteilten Wortlaut des Testaments ist eindeutig festzustellen, dass der überlebende Vater an die als "wechselbezüglich" geltende Schlusserben-Einsetzung des Sohnes gebunden ist. Sein davon abweichendes späteres Testament zugunsten der Bekannten ist absolut unwirksam.

Stellen Sie beim Nachlassgericht seines letzten Wohnsitzes einen Antrag auf den Erbschein und verweisen Sie - wenn es sich um ein anderes als das Hinterlegungsgericht handelt - vorsorglich darauf, dass das Sie als Alleinerbe ausweisende Testament sich beim AG xyz in amtlicher Verwahrung befinde. Aber dieses Gericht müsste auch aufgrund einer Meldung über den Tod des Vaters durch das Standesamt bereits tätig geworden sein. Sofern Sie eine Kopie nach der Eröffnung aufgrund des Todes Ihrer Mutter besitzen, legen Sie diese mit vor.

Ich danke Ihnen für Ihre kompetente Antwort. Mein Rechtsanwalt hat mir den gleichen Weg aufgezeigt und diese Schritte beantragt!

Ein gemeinsames Testament kann nur gemeinsam geändert werden, wenn einer der Erblasser verstorben ist, kann der andere nichts mehr ändern. Sicherlich kann man seine Meinung ändern, aber in diesem Falle müssten zwei ihre Meinung ändern und das geht nicht mehr. Lies hier mal nach:http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-5716/familieaid56016.html

Das übersieht die Möglichkeit des lebzeitigen Widerrufs der wechselseitigen Verfügung nach § 2271 BGB i. V. m. § 2296 (2) BGB :-O

G imager761