Kann ein Freiberufler Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern eines Kunden haben?

2 Antworten

Hallo Stefan,

geht es dir um das Problem Weisungsbefugnis und möglicherweise dann deiner Scheinselbstständigkeit?,

Wenn das der Hintergrund der Frage war ..... die Einordnung als scheinselbstständig weil der Selbstständige an die Weisungen des Auftraggebers gebunden wird und wie ein Angestellter agiert, trifft ja hier bei dir nicht zu. Denn es geht ja um die Weisungen des Arbeitgebers an seine Angestellten (nicht an dich als Freiberufler), dass Sie dir als Leiter der Entwicklungsabteilung unterstehen. Das ist ein ganz anderer Sachverhalt. Es wäre aber zu beachten, ob du noch genug andere Auftraggeber hast, damit keine Scheinselbstständigkeit ausgelöst wird?

War das der Kern der Frage? Ansonsten müsstest du noch einmal konkreter werden.

Beste Grüße,

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Nein, das Thema "Scheinselbstständigkeit" ist in keinster Weise Hintergrund meiner Frage. Mir geht es in der Tat einzig darum, ob es rechtens ist, dass ein Chef einem Freiberufler vertraglich Weisungsbefugniss über seine Mitarbeiter einräumt.

Vielen Dank & beste Grüße Stefan

@StefanB1972

Hallo Stefan,

also...rhein theoretisch: Solche Vertragsverhältnisse gibt es ja auch in anderen Kontexten. Wird z.b. in einem Unternehmen ein Interimsmanager eingesetzt (z.B. auf Veranlassung der Hausbank, weil das Unternehmen wackelt), so ist dieser Interimsmanager auch gegenüber den Mitarbeitern des Unternehmens weisungsbefugt, wenn es dazu eine Vereinbarung mit dem Unternehmen gibt und dieses den Mitarbeitern auch kundgetan wird. Es besteht Vertragsfreiheit, was sollte einer solchen Vereinbarung entgegenstehen? In einer solchen Vereinbarung müsste dann der Rahmen, in dem Entscheidungen getroffen werden können, genau festgelegt sein und Haftungsfragen geklärt sein.

Du könntest dich evt. auch noch einmal an die Rechtsberatungsstelle der örtlichen IHK wenden. Ob deine Tätigkeit dann wirklich freiberuflich oder doch gewerblich ist, wird zu diesem Zeitpunkt ja noch nicht abschließend feststehen (bei Freiberuflern zieren sich die Kammern schon mal, weil sie ja nicht zu Mitgliedern gehören).

Der Beitrag aus einem anderen Forum geht übrigens in dieselbe Richtung, hier wurde (z.T. deine) Frage in o.g. Sinne von einer Anwältin beantwortet: http://www.frag-einen-anwalt.de/Weisungsbefugnis-durch-Externe---f166674.html

Hoffe, die Info ist hilfreich? Beste Grüße!

Die Leitung einer Entwicklungsabteilung mit Weisungsbefungis für die Mitarbeiter des Unternehmesn ist eine klassiche abhängige Beschäftigung,die auch entsprechend zu versichern ist ....

nähere Infos dazur bei der DRV Bund ... = Statusfeststellung

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/02_arbeitgeber_steuerberater/01_betriebspruefdienst/02_publikationen/01_summa_summarum/1_broschueren/2014_versicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=7

PS: Weisungsbefugnis an Dritte abgeben heißt in der Regel Arbeitnehmerüberlassung ....