Kann ein Anwalt viele Steuern sparen?

6 Antworten

Juris non calculat. Oder so ähnlich. Juristen rechnen ist. Merkt man immer wieder. Und ob das tatsächlich eine Steuerhinterziehung ist oder nur der erfolglose Versuch einer solchen, dass hängt sehr von den verursachten Kosten ab.

Wobei ich mir vorstellen kann, dass wenn man einen Sohn hat, der solche Dinge auch noch erzählt und der Freund das gleich ins Internet stellt, dass diese Gestaltung auch noch mit dem Verlust der Berufserlaubnis für einen Anwalt ausgehen könnte.

Dann hat er richtig Steuern gespart, weil die Einkünfte in Zukunft so sinken, da ist nicht mehr viel mit Steuern bezahlen...

Was die andere Frage nahe legt: Es bestehen kaum Leute die Staatsexamen, bzw. die sollen richtig hart sein. Stimmt das? Oder ist das Fake?

Weil bei einigen Leuten in dem Bereich frage ich mich: Wie konnte das passieren...

Rechtsanwälte sind oft selbständige Unternehmer. Wird das Fahrzeugs ins Betriebseigentum gelegt (ab 50% betr. Nutzung zwingend), so sind die Aufwendungen hierfür natürlich als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Staatsanwalt und Richter in Personalunion? Wäre mir neu und widerspricht dem Sinn der Gewaltenteilung ein bisschen.

Diese Leute sind aber Beamte oder Beamten gleichgestellt, haben ergo keine Betriebsausgaben. Werbungskosten wären hier nur die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und ein paar andere Punkte, aber bei weitem nicht die Gestaltungsmöglichkeit, wie ein Unternehmer.

Eine gute Antwort von einem Fachmann!

ein Anwalt ist Selbständig und wenn er das Auto seines Sohnes als Firmenwagen angibt, spart er Geld. Ganz legal ist das nicht, wenn sein Sohn den Wagen fährt, aber das ist sicher deren Sache.

Wie kann jemand Richter und Staatsanwalt gleichzeitig sein? Wäre ja sonderbar, wenn einer jemanden anklagt und dann auch gleich noch aburteilt, da könnte man sich den Anwalt wohl gleich sparen, wenn der Richter nur auf den Staatsanwalt (also sich selbst) hört. 

Selbständig ist aber weder ein Richter noch ein Staatsanwalt. Und ob dein Onkel deinetwegen bereit wäre, Steuerbetrug zu betreiben und dein Auto als Dienstwagen anzugeben, da habe ich meine Zweifel. 

Freiberufler können beruflich genutzte Autos tatsächlich als steuerlich absetzen, d.h. die Kosten steuermindernd geltend machen. Wenn sie vorsteuerabzugsberechtigt sind (aber das sind RA meines Wissens nicht) sparen sie die Mehrwertsteuer.

Auf jeden Fall sparen sie die Einkommensteuer auf den Teil des Einkommens in Höhe der Anschaffung und aller laufenden Kosten, müssen andererseits die private Nutzung versteuern - wobei natürlich ziemlich betrogen wird. In Fall Deines Freundes wohl allein dadurch, dass der Nutzer des Autos gar keine beruflich veranlassten Fahrten für die Kanzlei macht, oder?

Bei Staatsanwälten oder Richtern geht das nicht - sie sind weder selbständig noch Freiberufler, und ihr Dienstherr gewährt ihnen in der Regel auch kein Dienstfahrzeug.

 

warum sollten RA nicht vorsteuerabzugsberechtig sein?

welche Befreiungsvorschrift der Umsatzsteuer greift?

@wurzlsepp668

Na das Anwaltsprivileg ;-)) § 1: Mein Anwalt hat immer Recht...

@FordPrefect

der Paragraph gilt auch für Steuerberater .....

Selbständige Rechtsanwälte sind mit ihrer Tätigkeit Unternehmer im Sinne des UStG. Wenn sie nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (was dumm wäre), sind sie vorsteuerabzugsberechtigt.

Nein, das ist Quatsch.

Das Finanzamt fordert ein Fahrtenbuch, damit nachgewiesen werden kann, welcher Anteil beruflich verursacht ist und welcher Teil privat. Und nur für die beruflich veranlassten Kilometer können Kosten angesetzt werden.

Wenn dein Onkel das Auto least und er keinen Kilometer damit beruflich unterwegs ist, dann bringt das gar nix.

Das Finanzamt fordert ein Fahrtenbuch,

Nein. Der Unternehmer hat die Wahl, ob er nach 1%-Methode oder per Fahrtenbuch abrechnen möchte. Beim Geschäftsleasing kommt aber faktisch nur die 1%-Methode zur Anwendung; alles andere ist viel zu umständlich und praxisfern. Anders verhielte es sich bei Dienstwägern, aber davon ist hier nicht die Rede.

Deine Antwort ist leider falsch.

Maßgebend ist der §6(1) und dort die Nr4. EStG! Und der Normalfall ist dort, die 1% Regel. Das Finanzamt kann gar nicht bzw. wird auch niemals ein Fahrtenbuch fordern.

Die Fahrtenbuchmöglichkeit nach Satz 3 ist eine Möglichkeit, die der Steuerpflichtige wählen kann.

Weiterhin handelt es sich bei dem Onkel um einen Arbeitnehmer, der überhaupt keinen PKW "betrieblich" haben kann! Somit hat sich diese ganze Regelung erledigt!