Kann die Rechtschutzversicherung einen von mir bereits gekündigten Vertrag kündigen?
Hallo,
Ich bin bei der Arag und die kündigen deren Kunden ganz schnell, nach dem man einen Rehtschutzfall eröffnet hat.
Es ist dann fast unmöglich einen anderen Anbieter zu finden wenn man vom Versicherer gekündigt wurde, deshalb hab ich selber zum übernächsten möglichen Kündigungsdatum gekündigt 01.01.2017.
Ist es dann möglich dass der Versicherer mich troztdem zum nächstmöglichen Kündigungstermin also 01.01.2016, trozt meiner Kündigung kündigen wird/kann?
6 Antworten
Ich halte es für eine Gerücht, dass die ARAG mit der Kündigung schnell bei der Hand ist. Ich beobachte den Versicherer seit fast 40 Jahren und habe Ihre Behauptung nicht bestätigt gefunden. Das einmal vorab festgestellt.
Eine Kündigung von Ihnen schließt eine vorzeitige Kündigung durch einen Versicherer nicht aus. Voraussetzung ist immer, dass eine vorzeitige Kündigung durch das Gesetz und den Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist.
Dass das die Praxis der ARAG ist, kann ich zwar absolut nicht bestätigen, aber du wirst schon einen Grund haben, so zu verallgemeinern. Grundsätzlich kann die Versicherung aber zu bestimmten Anlässen, so wie auch du, von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Welche Anlässe das sind, kannst du in deinen Vertragsbedingungen nachlesen. Wenn so ein Fall eintritt, kann der Vertrag trotz ordentlicher Kündigung auch vorher gemäß der Fristen beendet werden.
Das machen ALLE Rechtsschutzversicherer, wenn das Schadensaufkommen untragbar hoch im Vergleich zum Prämieneingang steht.
Wobei ja noch zu bedenken ist, dass bei gewonnenen Rechtsstreitigkeiten jeweils der Gegner zu zahlen hat. Es kann sich also nur um einen "Prozesshansel" handeln, der für jeden Blödsinn einen Anwalt einschalten will.
Ja, das habe ich auch nie bestritten - aber nicht nach dem ersten Rechtsschutzfall, lieber Hans.
Natürlich kann eine Versicherungsnehmer wie auch der Versicherer im Schadensfall kündigen. Dazu findet man einiges in den Versicherungsbedingungen.
Bei einem Neuabschluss, muss der Versicherungsnehmer immer die Anzahl der Vorschäden mit angeben - dies ist völlig unabhängig davon ob der Versicherer oder der Versicherungsnehmer gekündigt hat.
Und dies ist auch abhängig ob ein Vertragsabschluss möglich ist.
Na ja, ich kenne keinen einzigen Fall bei dem eine Rechtsschutzversicherung nach nur einem Leistungsfall die Kündigung ausspricht, auch die ARAG nicht. Hast Du das aus dem www oder woher ?
Wieso die Kündigung zum 01.01.2017, eine solche wäre ja auch schon zum 01.01.2016 möglich gewesen ? Hat die ARAG diesen Kündigungstermin bestätigt ?
Zu deiner Frage, selbstverständlich könnte die ARAG Dir zum 01.01.2016 kündigen wenn sie denn wollte.
Eine Schadenskündigung ist jederzeit möglich. Natürlich muss der betreffende Fall der in der versicherten Zeit lag, noch gedeckt werden.
Bei einem Neuabschluss musst du die vorherige Versicherung und den Schadensverlauf auch benennen.