Kann die Hausverwaltung einen Insolvenzantrag gegen die WEG stellen? Mit welchen Konsequenzen?

4 Antworten

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Die WEG ist zwar rechtsfähig, die Insolvenzfähigeit der WEG selbst aber wurde von den Gerichten verneint sowie mit der WEG-Novelle in § 11 (3) Wohnungseigentumsgesetz verankert.

Der Verwalter kann also mangels Insolvenzfähigkeit der WEG gar keinen diesbezüglich gerichteten Antrag gegen die WEG stellen.

Wohl aber kann er gegen den jeweils einzelnen Miteigentümer für dessen Sondereigentum die Zwangs- o. Insoverwaltung beantragen.

Ob Ihr mit Kosten rechnen müßt? Aber ja doch. Und es kann sogar soweit kommen, daß bis dahin finanziell gesund aufgestellte Wohnungseigentümer gänzlich in die Knie gehen, keine Seltenheit.

Vorwürfe, sich nicht besser über einen anstehenden Wohnungskauf informiert zu haben, helfen Euch nicht weiter. Jetzt geht es darum, Hand in Hand mit dem Verwalter eng zusammenzuarbeiten, um die faulen Eier loszuwerden und möglichst rasch wieder eine stabile Finanzbasis zu schaffen.

Jo schön!

Also erst einmal zur beruhigung, eine gesamtschuldnerische Haftung für den gesamten Betrag brauchen Sie laut WEG nach der Neufassung von 1.7.2007 nicht übernehmen, sondern nur einen Anteil wenn überhaupt. Also wird Ihnen keine ZV drohen. Zunächst müssen Sie feststellen woher dieser Rückstand stammt und wer diesen zu verantworten hat. In der Beschlusssammlung des Verwalters müssen alle Verfahren gegen insolvente Eigentümer erfasst sein. Allerdings hätte Ihnen der Notar bei der Verhandlung ihres Kaufvertrages darauf aufmerksam machen müssen. Auch der Verwalter hätte dem Verkauf erst zustimmen dürfen, wenn der Verkäufer die anteiligen Hausgelder/ Instandhaltungskosten bezahlt hätte. Also trifft beide eine Mitschuld und ich würde mich zunächst an beide wenden, eventl. können Sie beide in dieser hinsicht belangen. Natürlich in erster Linie auch den Verkäufer und evtl. Makler. Eigentlich kann der Verwalter selber nicht einen Insolvenzantrag gegen die Gemeinschaft stellen. Er müsste dann selber Gläubiger sein. Das kann ich mir nicht vorstellen oder er bedient erst andere Gläubiger bevor er sich selber zahlt. Dieses wäre kaufmännisch sehr Dumm von ihm, da er die eingehenden Gelder verwaltet. Also müsste dann schon eine Kontopfändung auf dem Gemeinschaftskonto bestehen.

Dasist aber alles nur spekulation, man braucht schon genaue Fakten um sich einen genauen Überblick zu verschaffen!

geige  14.07.2011, 07:04

Das hört sich schön an, keine gesamtschudnerische Haftung mehr nach WEG-Novelle, nicht?

Was aber, wenn eine Sonderumlage die nächste jagt und nur der zahlungsfähige WEer diese bedient, und zwar solang, bis das die Schuld getilgt ist.

Da bleibt der Jubel über die Novelle doch aus und man erkennt: eigentlich ist es beim alten geblieben.

Zum Rest Deiner Antwort: falscher geht es kaum.

ja dass geht. Handlungskompetenz hat der Verwalter. Er ist ja Handlungsgehilfe der ETG. An eurer STelle würde ich ganz schnell versuchen den Kaufvertrag zurück abzuwickeln. Denn der Verkäufer hat das garantiert gewußt. Aber ich kann NICHT verstehen, dass ihr euch nicht besser über die Angelegenheiten der WEG informiert habt. So was macht man heutzutage.

Ich würde mich an Deiner Stelle an einen Anwalt wenden.

SharkeyO 
Fragesteller
 13.07.2011, 14:48

Habe ich, ich will mich aber überdies auch selbst informieren.

anjanni  04.05.2015, 12:39
@SharkeyO

Der Anwalt war hoffentlich kompetent.

Und was ist unterm Strich dabei herausgekommen?