Kann der Kassenwart trotz Entlastung belangt werden?

3 Antworten

für einen Kassenwart und seine spätere Entlastung gibt es ein ´Kontrollgremium´, die Kassenprüfer. Erst, wenn diese eine schlüssige, lückenlose und rechtmäßige Kassenführung bestätigen können, kann eine Entlastung stattfinden.

Die Kassenprüfer sind vergleichbar mit einem Aufsichtsrat, der dem Vorstand einer AG auf die Finger schaut und die Anteilseigner (im Verein: die Mitglieder und ihre Beiträge) schützt.

Wer hat denn bei euch die Bücher / Konten kontrolliert bzw. auf welcher Basis konnte eine Entlastung stattfinden?

"hat er sich damit aus der Verantwortung gestohlen?" er hat sich überhaupt nicht ´gestohlen´, sondern wohl Glück gehabt! Es ist eure Aufgabe bzw. die der Kassenprüfer, zu kontrollieren, was mit eurem Vereinskonto passiert und das dann für ordnungsgemäß zu befinden = zu entlasten, oder nicht.

Der Mythos Entlastung ist eine weit überschätzter Vorgang. Die Entlastung soll grundsätzlich den Vorstand (oder hier den Kassenwart) vor persönlichen Schadenersatzansprüchen durch den Verein schützen.

Allerdings dient sie mehr der Anerkennung der ehrenamtlichen Vorstandsarbeit, als daß sie vor einer Haftung schützt.

Mit der Entlastung erklärt das zuständige Vereinsorgan, dass es (in diesem Fall) die Kassenführung billigt.

Diese Verzichtswirkung (auf Schadenersatz) gilt jedoch nur für die Tatsachen, die dem zuständigen Organ bekannt sind oder bekannt sein mussten.

Wenn also die MV über Unregelmäßigkeiten Bescheid wußte oder hätte Bescheid wissen müssen, hätte sie dem Kassenwart (wahrscheinlich) keine Entlastung gegeben - also hat sie nur eine sehr marginale Wirkung.

Wenn die MV allerdings über Unregelmäßchkeiten Bescheid wußte und dennoch die Entastung gegeben hat, dann wirkt die Entastung.

Gegenüber Dritten (Gläubigern) hat sie zudem keinerlei Wirkung.

Wurde ein Vorstandmitglied für eine Amtsperiode entlastet, ist er entlastet.

Günter