Kann der Gerichtsvollzieher auch Sachen pfänden die mir meine Mutter zuverfügung gestellt

8 Antworten

Jeder Gerichtsvollzieher geht zunächst davon aus, dass alles, was er in der Wohnung findet, auch dem Schuldner gehört. Da das Gesetz ihn nicht verpflichtet, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu ermitteln, kann er also durchaus Gegenstände pfänden, die einem Mitbewohner oder einem anderen Familienmitglied gehören.

Nur wenn sich das Dritteigentum aus der Sache selbst ergeben muss und der Gerichtsvollzieher das Eigentum Dritter berücksichtigen. Oftmals kann (und will) der Gerichtsvollzieher nicht zweifelsfrei beurteilen wie die Eigentumsverhältnisse sind.

Nur bei der Pfändung evidenten Dritteigentums missbraucht der Gerichtsvollzieher seine Befugnisse nach § 808I ZPO, wenn er Gegenstände pfändet, die sich zwar im Gewahrsam des Schuldners befinden, aber so offensichtlich im Eigentum eines anderen stehen, dass der Gerichtsvollzieher nach Lage der Dinge keine vernünftigen Zweifel an der Drittberechtigung haben kann.

Eine eidestattliche Versicherung der Mutter, das die Gegenstände ihr gehören kann also, muss aber nicht unbedingt berücksichtigt werden

Kann sein, die Angaben sind zu ungenau

Gehören die Klamotten dir oder noch ihr als "Dauerleihgabe"?

Ja. Sie müssen für Sachen in Ihrer Wohnung, die nicht Ihnen gehören, Kaufbelege (Originale) des Eigentümers vorweisen.

Du musst dem Gerichtsvollzieher Rechnungen vorlegen, wo drauf steht, dass die Sachen von deiner Mutter gekauft wurden. Dann kann  der GV sie nicht pfänden.