Kann der Eigentümer Wasser, Strom, Kanal, Müll abmelden, obwohl er für die Kosten der Großeltern (Wohnrecht) aufkommen muss?

3 Antworten

Wohnrecht heisst ohne Miete wohnen aber für Wasser, Strom, Kanal, Müll müssen die Großeltern selbst aufkommen

newcomer  05.10.2015, 13:19

http://www.erbrecht-heute.de/Aktuell/Wohnrecht-Nebenkosten.html

Wohnrecht Nebenkosten

Im Rahmen eines Wohnrechts hat der Berechtigte einen juristischen Anspruch, ein gesamtes Gebäude oder einen Teil hiervon unentgeltlich zu nutzen. Dies erfolgt unter Ausschluss des Eigentümers und ist in § 1.093 BGB juristisch verankert.

Wer auf Basis eines Wohnrechts einen Teil eines Gebäudes als Wohnung nutzt, muss hierfür also für keinerlei Aufwendungen aufkommen, es sei denn, vertraglich wurde eine anders lautende Vereinbarung getroffen. Da dies für gewöhnlich nicht der Fall ist, kann der Berechtigte die Wohnung kostenfrei bewohnen. Allerdings müssen die Vertragspartner für diese Regelung umfassende vertragich vereinbarte Vorkehrungen treffen. Wenn die vertraglichen Festlegungen klug verfasst sind, gibt es später keine Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Nebenkosten trotz Wohnrecht

Entgegen der allgemeinen Annahme bedeutet ein unentgeltliches Wohnrecht aber keineswegs, dass der Berechtigte keinerlei Kosten zu tragen hat. Für ihn fallen zwar keine Mietaufwendungen oder Ähnliches an, die Nebenkosten muss er aber dennoch übernehmen. So muss derjenige, der die Wohnung bewohnt, selbstverständlich für die gewöhnlichen Nebenkosten aufkommen. Das heißt, der Berechtigte muss die Kosten für Müll, Strom und Wasser selbst tragen und kann hierfür nicht den Eigentümer zur Rechenschaft ziehen.

In den Paragraphen §§ 1093 und 1041 des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt der deutsche Gesetzgeber fest, dass der Berechtigte für die Erhaltung des Gebäudes sorgen muss. Dementsprechend obliegt es dem Berechtigten, Ausbesserungen und Erneuerungen zu finanzieren, sofern diese den gewöhnlichen Rahmen nicht übersteigen. Während also die normalen Renovierungskosten vom Wohnberechtigten zu zahlen sind, ist der Eigentümer juristisch dazu verpflichtet, außergewöhnliche Maßnahmen zu finanzieren.

mumsangels 
Fragesteller
 05.10.2015, 13:57
@newcomer

das ist von Fall zu Fall verschieden. bei meinen Eltern wurde bei der Übergabe es so vereinbart, dass der Enkelsohn für die Nebenkosten, sowie Schönheitsreparaturen und ähnliches aufkommt, aber nicht für Lebensmittel oder ähnliches

... nein, natürlich nicht. ... aber wieso muß der ET aufkommen? ... wurde dies abweichend von den gesetzlichen Vorgaben wirklich so vereinbart?

mumsangels 
Fragesteller
 05.10.2015, 13:53

hallo, der Eigentümer ist der Enkelsohn und ja es wurde beim Übergabevertrag so eingetragen, dass der Enkelsohn für diese Kosten sowie für Renovierungsarbeiten etc aufkommt, nicht aber für Lebensmittel oder ähnliches

Der Wohnberechtigte muß für seine Kosten aufkommen. macht er das nicht, meldet der Eigentümer halt ab, bis der Wohnberechtigte wieder zahlt.

mumsangels 
Fragesteller
 06.10.2015, 15:53

Wie oben schon erwähnt, wurde das im Übergabe Vertrag so vereinbart, dass meine Eltern (wohnrechtberechtigte)  für keine Kosten aufkommen müssen, nur für ihre Lebensmittel und ihre Versicherungen bzw Auto. 

Es ist notariell niedergeschrieben, das der Eigentümer für Wasser, Strom, Abwasser, Heizöl,Müll usw aufkommen muss.

schelm1  06.10.2015, 17:13
@mumsangels

In einem solchen abweichenden Fall können die Berechtigten auf die Übernahme der ausdrücklich und abweichend von den üblichen Gepflogenheiten vereinbarten Kosten klagen.

Das war in Ihrer Frage so nicht erwähnt!