Kann das Sozialamt bei Antrag auf Sozialhilfe auf Gelder d. KONTEN UND SPARBÜCHER der Kinder und die des anderen Elternteils zugreifen ?

3 Antworten

Was meinst du mit zugreifen?

Zugreifen darf nur der Kontoinhaber.

Falls du meinst, ob es als Vermögen berücksichtigt wird.

Das ist davon abhängig, ob ihr zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Sind die Kinder minderjährig und wohnen zu Hause, dann ist das der Fall. Das Vermögen wird angerechnet und möglicherweise liegt dann kein Anspruch mehr auf Leistungen vor.

Ebenso sieht es wohl mit dem anderen Elternteil aus, wenn dieser in der selben Wohnung wohnt. Bei Ehepartnern sowieso, andernfalls würde das Amt von einer eheähnliche Gemeinschaft ausgehen, sodass auch hier das Vermögen berücksichtigt werden würde.

Vermutlich meinst Du nicht Sozialhilfe, sondern Arbeitslosengeld 2, dann bilden Eltern und Kinder eine Bedarfsgemeinschaft

Die zuständige Behörde (Jobcenter) kann niemals auf Konten "zugreifen" ... die Behörde kann aber Leistungen verweigern, solange in der Bedarfsgemeinschaft genügend Vermögen vorhanden ist, um sich selbst zu erhalten... das heißt nicht geschütztes Vermögen, muss erstmal verbraucht werden, bevor der Staat mit Steuergeldern einspringt ...

Selbstverständlich ist jedes Einkommen und Vermögen bei der Antragstellung wahrheitsgemäß anzugeben ...

Die Antragsteller sind verpflichtet, sämtliches Vermögen anzugeben und müssen dieses erst mal aufbrauchen für den Lebensunterhalt, bevor es Stütze gibt. Es bleiben lediglich die Freibeträge über....