Kann das Job Center mich zwingen eine andere Arbeitsstelle anzunehmen?

7 Antworten

Dein Mann ist eurem Kind, wenn es bei dir lebt, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Sein Selbstbehalt für den Kindesunterhalt liegt bei 1080 Euro, die Höhe des Unterhalts kannst du der ergooglebaren Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Du kannst über das Jugendamt eine Beistandschaft einrichten lassen, wenn du den Unterhalt nicht vom Anwalt einklagen lassen willst.

Des weiteren ist er dir zum Trennungsunterhalt verpflichtet. Hier liegt sein Selbstbehalt allerdings schon bei 1300 Euro und der Kindesunterhalt geht vor.

Ab dem 3. Lebensjahr kann dich das Jobcenter in eine Vollzeitstelle vermitteln! Schau also besser intensiv nach einer Betreuung (Tagesmutter, wenn eure Kindergärten so unflexibel sind).

Vor dem 3. Geburtstag des Kindes musst du nicht zur Vermittlung bereit sein.

Wenn ich mich nicht irre liegt der Selbstbehalt bei Trennung / Betreuungsunterhalt bei 1200 € / alt ( 2015 ) bei 1100 € Netto,die 1300 € Selbstbehalt gelten denke ich bei volljährigen nicht mehr privilegierten Kindern !

@isomatte

Stimmt ;-)

Um den Unterhalt musst Du Dich schon selbst kümmern. Hole Dir einen Beratungsschein und gehe dann zu einem Anwalt.

Zwei Minijobs geht nicht, oder besser, dann ist der Vorteil des Minijobs (Arbeitgeber zahlt alle Abgaben), ist weg.

Bis zum 3 Lebensjahr deines Kindes musst du der Vermittlung in Beschäftigung nicht zur Verfügung ( ALG - 2 ) stehen,also musst du dir schon mal für die nächsten 6 Monate keine Gedanken machen,du musst das zu deinem Termin nur sagen,dass du dein Kind bis zum 3 Lebensjahr selber betreuen willst !

Auch ab dem 3 Lebensjahr ist eine Vermittlung nur dann möglich,wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist.

Dann könnte auch verlangt werden das du dir einen zweiten Job suchst oder aber einen der dann zumindest mehr Einkommen einbringt,um deine / eure Bedürftigkeit zu verringern oder ganz zu beenden.

Wegen dem Unterhalt solltest du dich ans Jugendamt wenden,die werden dann den Kindsvater anschreiben,dieser muss dann Auskunft über Einkommen / Vermögen machen und dementsprechend Nachweise erbringen.

Sollte er nicht leistungsfähig sein,nach evtl.Berücksichtigung von Aufwendungen wegen der Beschäftigung usw.müssen ihm dann noch 1080 € Netto Selbstbehalt bleiben,dann kannst du Unterhaltsvorschuss bekommen.

Diesen kannst du max. 72 Monate oder längstens bis zum 12 Lebensjahr bekommen,also ab dem 12 Geburtstag gibt es dann nichts mehr.

Würde er Unterhalt für das Kind zahlen können und hätte danach noch mehr als 1200 € Netto übrig,dann stünde dir zumindest bis zum 3 Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt von ihm zu,dein eigenes Einkommen würde dann in die Berechnung mit einfließen,diesen Unterhaltsanspruch musst du dann aber schriftlich nachweisbar selber bei ihm geltend machen.

Du mischt hier drei paar Schuhe. Das eine ist deine Verpflichtung zu arbeiten. Und zwar so viel verdienen, das du nicht mehr leistungsberechtigt  bist. Das andere ist deine Kinderbetreuung! Da hast du einen gesetzlichen Anspruch drauf. Das dritte ist die Unterhaltsverpflichtung deines Mannes. Das kannst du beim Jugendamt besprechen, die Strecken dir das denn vor wenn dein Mann säumig ist.

Da dein Kind unter 3 ist, bist du erst mal nicht verpflichtet zu arbeiten. Dein Sohn wird aber bald 3, deshalb vllt. auch das Gespräch. Du hast einen Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung, irgendeine Kita in deinem Umfeld muss dir einen Platz anbieten oder du suchst dir eine Tagesmutter. Die Kosten werden bei so geringem Einkommen vom Jugendamt getragen.

Um den Unterhalt für das Kind musst du dich kümmern, entweder beauftragst du einen Anwalt oder richtest eine Beistandsschaft beim Jugendamt ein.