Kann das Grundgesetz außer Kraft gesetzt werden?

11 Antworten

Nein, das geht so einfach nicht.

Man braucht für eine Grundgesetzänderung Zweidrittel der Stimmen im Bundestag und gleichzeitig auch Zweidrittel der Stimmen im Bundesrat. Davon ist die AfD noch ein Stück entfernt. Das war schon für die bisherigen großen Volksparteien gar nicht einfach, so was hinzubekommen.

Durch die Ewigkeitsklausel in Art. 79 ist nicht das ganze Grundgesetz geschützt, sondern nur bestimmte grundlegende Merkmale. Die darf man aber auch nicht mit 2/3-Mehrheit ändern.

Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des
Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.

Es gibt noch die Möglichkeit, eine ganz neue Verfassung auf den Weg zu bringen. Dafür gibt es meines Wissens keine genaue Regelung. Aber auch das dürfte eigentlich nicht weniger als die Bedingungen für eine Verfassungsreform erfordern. Und zusätzlich wäre eine irgendwie geartete Zustimmung des Volkes notwendig, sei es durch Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung oder Annahme eines Verfassungsentwurfs in einer Volksabstimmung.

Selbstverständlich nicht. Man darf nicht Verfassungswidrig handeln, auch nicht die AfD.

Nein aber einzelne Grundgesetze können kurzfristig außerkraft gesetzt werden, wenn in einem Land der Notstand aus gerufen wurde.

Was du meinst sind Grundrechte. Es gibt nur ein Grundgesetz.

Ja mein ich doch, du erbsenzähler 😂

@NoNameAvible

Dan schreib doch das nächste Mal, was du meinst, und werde nicht beleidigend, wenn man dich korrigiert.

Theoretisch kann man das Grundgesetz über Artikel 146 durch eine andere Verfassung ersetzen.Eine Partei allein kann das nicht.

Artikel 1-20 sind durch die Ewigkeitsklausel geschützt. Alle anderen können mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden. Der Bundestag alleine kann das  nicht, sondern auch der Bundesrat (Länder) muß mit einer 2/3 Mehrheit zustimmen.

Nicht 1 bis 20, sondern nur Artikel 1 und Artikel 20. 

 Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

http://dejure.org/gesetze/GG/79.html