Käufer will altes, gebrauchtes Handy (Privatverkauf) zurückgeben. Wie sieht hier die Rechtslage aus?

6 Antworten

Paragraphen hin oder her, jetzt mal zur Praxis:

Für wie viel hast Du das Handy denn  verkauft? 150 - 250 EUR? 

Soll er doch die erst mal einen Anwalt finden, der Bock auf so einen Bagatellfall hat, dann soll er für den Prozess die Kosten vorstrecken und dann soll er hergehen und den Beweis dafür erbringen, dass bei Übergabe das W-Lan Modul bereits mit Mängeln behaftet gewesen ist.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass er einen Prozess führen wird. Ich würde also gar nichts machen, die Ansprüche bestreiten und abwarten. 

Hm....Bagatellfall. Hier liegt evtl. eine Straftat vor. Würde ich jetzt nicht einfach so als Bagatellfall abtun.

Dann hat der Käufer wohl irgendwas falsch gemacht. Man kann nur automatisch mit WLAN verbunden werden, wenn man einmal das Passwort des Routers, oder Hotspots eingegeben hat.

Weis ihn erstmal darauf hin.

Wenn du im Verkauf Rücknahme und Gewährleistung ausgeschlossen hast, musst du es nicht zurücknehmen.

Gewährleistung hast du wahrscheinlich nicht ausgeschlossen oder?

DIe Rechtslage ist da eindeutig. Der Käufer hat das Recht eine mangelfreie Sache zu erhalten. Der Verkäufer hat das Recht den Sachmangel zu beseitigen. Siehe § 440 BGB.

Bei erfolgloser Mangelbeseitigung kann der Käufer u.a. vom Kaufvertrag zurücktreten.

Kannst du beweisen, dass die W-Lan-Funktion durch den Käufer beeinträchtigt wurde? Wenn nein, dann dürfte es das einfachste sein, das Handy zurück zu nehmen.

Das ist zwar soweit richtig, die Frage bleibt jedoch ob ein Sachmangel vorliegt/vorlag.

Denn Anwendungsfehler (falsches Verbinden mit dem W-Lan) sind kein Sachmangel und der muss vorliegen, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Außerdem ist die Frage wie die Beschaffenheit genau aussieht. Technischer Bestzustand ist keine klare Definition. Man wird davon ausgehen müssen, dass damit ein fehlerfreies W-Lan gemeint ist. Nun muss dieser Mangel auch bei Gefahrübergang vorgelegen haben, also als der Käufer die Sache abgeholt hat, vgl. §§ 434 Abs. 1 S. 1, 446 BGB

Er hat sich das Handy auch angesehen und als er es eingeschaltet hat, wollte es sich automatisch mit einem W-Lan verbinden.

Sieht so aus als funktionierte es. Hier muss mal also wirklich noch mal ganz genau mit einem feinen Kamm durchgehen. Denn so einfach ist die Rechtslage dann doch nicht.

@Emily0499

Doch, die Rechtslage ist eindeutig. Man muss nur abklären, ob denn nun ein Sachmangel vorliegt oder nicht. Man kann das Handy ja prüfen.

Aus der Beschreibung kann man nicht herauslesen ob es eine Falschbedienung oder ein tatsächlicher Mangel ist.

@qugart

Im BGB ist sie eindeutig, da gebe ich dir Recht. Es war mir nur nicht eindeutig genug in dem Kommentar.

Denn dort läuft es sofort auf Rücktritt und Sachmangelbeseitigung hinaus. Nur ob der Sachmangel überhaupt vorliegt wurde nicht angesprochen. Deshalb hatte ich überhaupt kommentiert. :)

Aus der Beschreibung kann man nicht herauslesen ob es eine Falschbedienung oder ein tatsächlicher Mangel ist.

Genau deshalb frage ich mich wie man dann sagen kann: Die Rechtslage ist da eindeutig, denn damit sie Eindeutig ist muss der Sachverhalt aufgeklärt sein.

Aber um diesen einen Satz brauchen wir uns auch nicht streiten. Da lasse ich dir auch gerne deine Ehre und sage sie ist eindeutig und ich lag mit meiner Aussage falsch. :)

@Emily0499

Du liegst da auch falsch. § 440 BGB gilt eben nur bei einem Sachmangel.

@qugart

§ 440 BGB gilt eben nur bei einem Sachmangel.

das ist nicht ganz richtig.

ordnungshalber der Hinweis, dass § 440 BGB auch bei einem Rechtsmangel Anwendung findet.

@Emily0499

Das ist zwar soweit richtig, die Frage bleibt jedoch ob ein Sachmangel vorliegt/vorlag.

Hinzu kommt, dass der Sachmangel vor Übergabe des Handy an den Käufer vorlag. Es reicht also nicht nur festzustellen, dass das W-Lan Modul defekt ist, er muss eben auch nachweisen, dass das W-Lan bereits beim Verkäufer defekt war.

Ich habe Zweifel, dass dem Käufer das gelingt. Deshalb würde ich - gerade wenn beim Verkäufer das W-Lan funktioniert hat - das Handy nicht zurücknehmen. 

@n3opr3n

Eben. Muss geprüft werden. Schreib ich doch die ganze Zeit. Wenn der Käufer sagt, ging von anfang an nicht, dann sollte man das Gegenteil beweisen können. Das kann ja hier niemand entscheiden oder wissen. Und mal ehrlich: die allermeisten Fragen hier sind doch geschönt.

dann teilst du ihm erst mal mit, das er mit dem gerät bei dir vorbeikommen kann und du es dann prüfen wirst.

dann siehst du erst mal ob es wirklich deine verkaufts gerät ist, und wenn es das ist ob es bei dir funktioniert.

will der käufer da erst geld zurück und es dann zurückschicken kann es sein das du irgendein altes hande bekommst, welches du ihm nie verkauft hast