Käufer bezahlt Auto und holt es dann nicht ab. Kann ich es auf die Straße stellen?

6 Antworten

nur auf Privatgrund abstellen, nicht auf öffentlichen Strassen, dafür muss das Auto zugelassen sein

Das ist mir schon klar, deshalb habe ich es auch im Text genau so geschrieben. Aber das Auto gehört nicht mehr mir

@JackxD

du kannst es auf der Strasse stellen, wäre aber nicht die feine Art, die Kommune würde es i.wann entfernen und die Rechnung an den Halter zuschicken (Auto wurde aber nicht wieder angemeldet, du bist also der letzte Halter), am besten beim Ordungsamt fragen.

Die entscheidende Frage lautet "Hast du das Fahrzeug abgemeldet?" Da "ja" -> du wirst als letzter Halter ermittelt. Eigentümer ist jedoch der Käufer da der Kauf abgeschlossen wurde -> Zeitpunkt vom Gefahrenübergang.

Wenn du das Fahrzeug auf die Straße stellst bist trotzdem du dafür verantwortlich (da du es dort abgestellt hast).

Setz dem Käufer eine Frist bis wann das Fahrzeug abgeholt werden soll. Wenn es bis zu diesem Tag nicht abgeholt wurde -> abschleppen lassen. Dann zahlt er den Parkplatz auf dem Hof des Abschleppers.

Der Haken: Du bezahlst erst mal das Abschleppen und musst es dir dann zur Not vom Käufer einklagen.

Das Auto war nie auf mich zugelassen. Ich habe einen Kaufvertrag von dem ich das Auto gekauft habe, und ich habe einen Kaufvertrag an den ich das Auto verkauft habe. Daher bin ich nicht der letzte Halter.

Ich schlafe Abends ein, und am nächsten Tag steht das Auto draußen. Wie es dann dort hin gekommen ist würde ich nicht wissen :)

Die Geschichte wäre aber verdammt dünn. Schließlich weiß der letzte Halter das er dir das Fahrzeug verkauft hat -> also fällt der Plan dir wieder auf die Füße.

Setz die Frist mit dem Abschlepper. Dann wird evtl. Bewegung in die Geschichte kommen.

das wird ein Händler sein, der selbst keinen Platz mehr auf dem Hof hat und das Auto abholt, wenn er es weiterverkauft hat. Einfach ihm jetzt nochmal schriftlich eine Frist setzen und das Auto dann bei Bedarf abschleppen lassen. Die Rechnung muß dann der Eigentümer übernehmen.

Frist zum Abholen setzen.
Ich würde die aufgrund der Sache auf maximal eine Woche setzen.
Danach würde ich das fremde Auto abschleppen lassen und ihm die Rechnung schicken.

Problem ist, das abschleppen darf ich dann erstmal zahlen, und darf die Abschleppkosten einklagen.

Das Fahrzeug ist immer noch Dein Eigentum. Daher wirst Du zur Kasse gebeten, wenn Du es auf öffentlichem Grund abstellst.

Falsch.

Es ist nicht mehr sein Eigentum. Hat er doch klar geschrieben.

Das Fahrzeug wurde offenbar noch nicht übereignet (§ 929 BGB). Abstraktions- bzw. Trennungsprinzip beachten!

@RobertLiebling

"""Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll."""

Passiert das nicht bereits wenn er den Kaufvertrag unterzeichnet und bezahlt?

In wiefern ist es noch mein Eigentum wenn ich es verkauft habe? Ich besitze keine Papiere mehr und habe einen Kaufvertrag der beweißt, das dass Auto Herrn X am 12/2017 verkauft wurde.

Genau so steht es auch hier: https://www.juraforum.de/ratgeber/verkehrsrecht/kraftfahrzeugbrief-wer-ist-eigentuemer-vom-kfz

Wie und durch wem das Auto dann auf die Straße kommt "Weiß ich nicht / werde / will ich nicht wissen". Also dürfte ich doch auch keine Probleme bekommen?

Bei jedem Kaufvertrag werden mehrere Rechtsgeschäfte getätigt: Kaufvertrag (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft) und die Erfüllung (sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte). Der Fahrzeugbrief hat mit den Eigentumsverhältnissen nichts zu tun.

@RobertLiebling

Gut, das verstehe ich. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen das eine Pflicht für mich besteht das Auto ewig aufzubewahren. Ich könnte es ja nicht mal mehr legal mit einem Händlerkennzeichen überführen, da die Fahrzeugpapiere der neue offizielle Eigentümer hat. Es kann ja nicht sein, das dass Auto dann hier stehen bleiben muss.

Wenn mir ein fremder ein Auto in die Einfahrt stellt, dann muss ich es ja schließlich auch nicht aufheben.

Der Käufer hat die (Neben-)Pflicht, die Kaufsache abzunehmen (§ 433 BGB). Du kannst ihm eine Frist setzen und könntest bei fruchtlosem Fristablauf sogar auf Abholung klagen.