Juwelier hat Ehering zerstört. Wie ist die Rechtslage?

4 Antworten

Das klingt in der Tat recht fragwürdig.

Was sagt denn der Juwelier dazu, der die "Reparatur" durchgeführt hat? Ist der bereit, den Ring zu ersetzen?

Der Juwelier was bislang recht unkooperativ und hat sich ausgeredet. Wir wollen ihn nächste Woche vor Ort konsultieren und Erstz einfordern. wollen uns aber gut vorbereiten.

@parafunk

Das ist ja in der Tat unerfreulich. Stellt ihn vor die Wahl: Ring ersetzen, alternativ Kaufsumme auszahlen oder ihr übergebt die Sache dem Anwalt.

Unfreundlich und widersprüchlich

Ein Ehering aus Silber? Ich denke nicht, dass da groß was bei raus kommt. Als Schadenersatz bekommt ihr dann den Materialwert, Schätzungsweise 2,-€ inkl. Zirkonia. Jeder gute Silberschmied oder auch Goldschmied bekommt so einen Ring wieder hin. Zirkonia kann man auch einfach ersetzen und neu fassen. Rhodinieren ist auch gar kein Problem.

Es wäre aber vollkommen unwirtschaftlich, die Steine auszufassen, das aufgetragene Material wieder zu entfernen, die Steine zu ersetzen und zu fassen, die Oberfläche in Ordnung zu bringen und den Ring dann neu zu rhodinieren. Wenn der Goldschmied den Ring verhunzt hat, muss er den Ring ersetzen oder dem Kunde den Wiederbeschaffungswert erstatten. Nur Materialwert zu rechnen reicht da nicht.

@Lycaa

Was heißt hier unwirtschaftlich? Einen Ehering trägt man ein Leben lang. Sie werden bei der Hochzeit geweiht und sollten nicht ausgetauscht werden! 

Und die Kosten für die beschriebenen Arbeiten belaufen sich auf 20-30€. 

Das hat uns der gestrigen Goldschmied aus HH anders erklärt und ich denke nicht, dass man jemanden der geheiratet hat mit 2€ abspeisen kann, so einfach ist das nicht. Die hätten den Auftrag gar nicht annehmen dürfen denn jeder gute Juwelier hätte gesehen, dass der Vorgang mit diesem Ring nicht funktioniert. Und wenn der Ring aus Plastik wäre, wenn man als Juwelier nix drauf hat sollte man den Auftrag nicht annehmen... Und vor allem für den Fehler einzustehen.

Werkvertrag, Schadenersatz aus Pflichtverletzung vertraglicher Nebenpflichten.

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