Jugendstrafrecht: Diebstahl Einstellung/Verwarnung, wann gelöscht?

2 Antworten

das kann man so nicht betrachten. Auch wenn Du eine Verwarnung erhalten hast, und das Verfahren eingestellt wurde, kann bei Wiederholungstätern (Ähnliches Delikt) die Ersttat zur Strafverfolgung erneut aufgerufen werden. das wiederspricht nicht dem Grundsatz des Art.103 Grundgesetz. weil ja keine Aburteilung erfolgt ist.

Also das sollte man nicht verwechseln. Nach einem Freispruch ermittelte Sachverhalte führen also nicht zu einer erneuten Anklage. Bei Einstellung des Verfahrens ist das anders.

Wie wäre das in meinem fiktiven Fall ?

@RonnieTz

Die Verwarnung kann zur weiteren Strafverfolgung herangezogen werden. Sie gilt jedoch nicht unbedingt als Voratrafe. Das kommt ganz individuell auf "die schwere der Tat an und die Beurteilung duch die Staatsanwaltschft.

Die Verwarnung ist keine Strafe, sondern das mildeste Zuchtmittel nach dem JGG. 

Die Verwarnung wird in das Erziehungsregister (nicht im Strafregister) des BZR eingetragen, auf das nur wenige Behörden Zugriff haben. Der StA bekommt auf jeden Fall einen Erziehungsregisterauszug.

Ob er diesen Warnschuss mit in eine zukünftige Ahndung einbezieht, weiß nur er selbst. Theoretisch möglich wäre es, praktisch wohl weniger.