Jobcenter will Betriebskostenabrechnung für Zeitraum wo man nicht Arbeitslos war. Ist das Rechtens?

4 Antworten

Leider ja.

Das gilt als Einkommen. Das nennt mal Zuflussprinzip.

"Nach dem Zuflussprinzip werden alle Geldeingänge eines Kalendermonats als Einkommen berechnet. Bezieher von Hartz IV werden die Leistungen entsprechend gekürzt. "

http://www.juraforum.de/forum/sozialrecht/zuflussprinzip-304605

Dabei ist es egal, ob Lohn gezahlt wird, Betriebskostenguthaben kommt oder eine Steuerrückzahlung.

Sollte er aufgefordert werden, das zuviel erhaltene Geld zurückzuzahlen, kann er versuchen, Ratenzahlung zu vereinbaren.

deine antwort ist falsch!

@Blondyhamburg

Er hat im August 2012 Einkommen gehabt. Da er da aktuell im Bezug war, ist er verpflichtet, das zu melden.

"Einkommen muss, soweit es zu berücksichtigen ist, vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Einkommen ist das, was die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs der Leistung wertmäßig hinzugewinnen. Das was sie bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung hatten, ist Vermögen."

http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II


Wenn das Jobcenter die Kontoauszüge anfordert (was es darf), ist die Zahlung ersichtlich. Was soll er dann machen?

  1. habe ich gerade gelesen,dass rückzahlungen von betriebskosten,strom etc. nicht mit algII verrechet werden dürfen

  2. hat er einen selbstbehalt von ich glaube 250,€ pro lebensjahr

  3. gibt es diverse arbeitslosen-foren im internet,wo ihr euch "schlau machen" könnt.

dein schwiegervater soll sich nicht verunsichern lassen und sich alle forderungen, ablehnungen etc. von der arge schriftlich geben lassen und notfalls widerspruch einlegen. der widerspruch wird dann automatisch von der rechtsabteilung bearbeitet. eine beschwerde beim dienststellenleiter ist auch hilfreich!

1> .habe ich gerade gelesen,dass rückzahlungen von betriebskosten,strom etc. nicht mit algII verrechet werden dürfen

Wo?

@beangato

neue gerichtsentscheide bei algII können gegoogelt werden. ich weiss nur, dass ich es irgendwo gelesen habe,es betraf die stromrückzahlungen .)

@Blondyhamburg

Strom ist auch was Anderes.

Da Strom vom Regelsatz gezahlt werden muss, dürfen Guthaben daraus nicht angerechnet werden, sondern gehören dem ALG-II-Empfänger. Bei Grundsicherung ist das wieder anders.

"Hier ein neues Urteil für alle ALG II und Grusi nach SGB XII

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichtes stellt die Rückerstattung von Stromkosten keine Einnahme dar und darf bei dem Hartz IV nicht entsprechend angerechnet werden.

Nach Ansicht der Bundesrichter müsse Strom aus dem Regelsatz bezahlt werden. Das unterscheidet diese von den Heizkosten, die nicht Bestandteil des Regelsatzes sind, sondern extra durch das Jobcenter bezahlt werden. Da nun aber die Stromkosten eben durch den Regelsatz abzudecken sind, wäre eine Anrechnung der Rückerstattung eine Bestrafung für Sparsamkeit, was nicht rechtens sei.

Allerdings gibt es dennoch eine Ausnahme in ähnlich gelagerten Fällen: resultiert die Rückerstattung von Stromkosten aus einem Zeitraum, in dem kein Hartz IV bezogen wurde, wird sie weiterhin als Einkommen angerechnet, sofern zum Zeitpunkt der Rückerstattung Hartz IV bezogen wird. Grund: die Stromkosten wurden in diesem Fall nicht aus dem Regelsatz bezahlt.

Az.: B 14 AS 185/10 R vom 23.08.11 "

http://www.elo-forum.org/alg-ii/86399-stromkostenguthaben-kein-einkommen.html

@beangato

ok das meinte ich. aber da der algII bezieher eine betriebskostenrückzahlung hatte,als er noch nicht arbeitslos gemeldet war, zählt sie zu seinem geschützten vermögen,oder sehe ich da etwas falsch?

@Blondyhamburg

Strom wird nicht vom JC bezahlt, da Eigenvertrag. Daraus ist ein Guthaben selbstverständlich nicht anrechenbar. Anders die Betriebskosten aus dem Mietverhältnis .

Bitte die Quelle! Du hast da gewiss was falsch verstanden. Außer Strom wird alles verrechnet.

@albatros

ich gebe nicht auf: die betriebskosten wurden damals noch selbst gezahlt,also steht die rückzahlung auch dem schwiegervater zu!

Ja, das ist leider so. Da kannst du nix dagegen machen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Guthabens. Wenn er da ALG II bekommt / bekam, wird es voll als Einkommen angerechnet.

Ganz einfach, Ja. Es ist unerheblich WANN ihm das Geld zugestanden wurde, also in dem Fall wann er die abrechnung erhalten hat, sondern das JC interessiert es nur wann das Geld verbucht wurde.