Jobcenter reagiert nicht auf schreiben, kann ich eine bearbeitungsfrist setzen?

2 Antworten

"Erst sechs Monate nach der Antragstellung kann der Hilfesuchende den Anspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Behörde nicht entscheidet, § 88 Abs. 1 S. 1 SGG (zuvor kann eine Entscheidung nur unter zusätzlichen besonderen Bedingungen im Wege des Eilrechtsschutzes erzwungen werden)." https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/untaetigkeitsklage-sozialrecht-kostentragung/

Dieser Eilrechtsschutz - also ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht - hat aber nur Erfolg, wenn es wirklich existentiell eilig ist, nicht wenn man nur mal eben gerne etwas mehr Geld haben möchte:

"Stehen existenzsichernde Leistungen in Streit, kommt neben der Erhebung einer Untätigkeitsklage in vielen Fälle auch die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b SGG) in Betracht." https://www.ra-klose.com/html/untaetigkeitsklage.html

Und so heißt es im Sozialgerichtsgesetz (SGG) in § 86b Absatz 2 Satz 2:

"Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint." https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__86b.html

Besser wäre es aber, "wenn die Behörde zuvor auf die Eilbedürftigkeit noch einmal ausdrücklich hingewiesen" wird, wie es in der ersten Quelle oben heißt. Am besten schriftlich und mehrmals!

Gruß aus Berlin, Gerd

es gibt ein formular für umgangskosten. das druckst du aus und kannst es einreichen. wenn du jetzt kosten für 2016 beantragen willst, ist das rückwirkend nicht mehr möglich. hast du das irgendwann letztes jahr schon mal eingereicht? ab da, wo du es nachweislich das erste mal eingereicht hast, ist es zu berechnen.

die bearbeitung eines antrages kann bis zu 6 monate dauern. darüber hinaus kannst.du untätigkeitsklage mit deinem anwalt einreichen.

hast du einen gerichtlichen beschluss über umgang oder eine vereinbarung vom jugendamt, aus der die klaren zeiten erkennbar sind? ein paar unterschriften der mutter bringen dir erstmal garnix. bezieht auch die mutter leistungen nach alg2? dann könnte sie die überzahlten beträge an dich auszahlen - hat sie das schon gemacht? die würden ja von ihr zurückgefordert werden...