Jobcenter fordert Geld zurück neuer Job

10 Antworten

Hier hast du ein Problem.

Grundsätzlich wird ALGII vorschüssig bezahlt. Das heisst, das Geld, das du Anfang August bekommst, ist das Geld für den August.

Lohn wird regelmässig nachschüssig bezahlt. Das heisst, den Lohn für den August bekommst du erst Ende August.

Wenn du nun am 01.08. die Ausbildung angefangen hast, steht dir für August kein ALGII zu und du hättest die Zahlung Anfang August nicht erhalten dürfen. Diese wirst du wohl zurückzahlen müssen.

Es bleibt für dich zu hoffen, dass du dem Jobcenter die Ausbildung und den eigenen Verdienst rechtzeitig angemeldet hast. Ansonsten könnten hier noch Ungelegenheiten auf dich zukommen.

ist rechtzeitig angemeldet worden aber wie bitte hätte ich ohne das geld durch den monat kommen sollen wenn ich die kohle von meiner arbeit erst nächsten monat bekomme?

Wenn sich die Zahlungen überschneiden dürfen sie zurückfordern, ja. Was merkwürdig ist, ist die Tatsache, dass sie eine Äußerung von Dir möchten.

Frage schriftlich nach, auf welcher rechtlichen Grundlage ihre Forderung gründet.

Das ganze geht nach dem Zuflußprinzip.

Wenn Du diesen Monat noch Dein Azubigehalt bekommst, mußt Du das ALG II zurückzahlen.

Bekommst Du das Azubigehalt erst Anfang nächsten Monats, dann mußt Du nichts zurückzahlen.

Aus Deiner Äußerung wollen die herausbekommen, wann Dein Gehalt fließt

Wenn Du diesen Monat Dein erstes Geld vom Ausbildungsbetrieb bekommst, wird das natürlich mit der Leistung für diesen Monat verrechnet.

Das ist normal und rechtens.

Reiche Deine Unterlagen (Lohnbescheinigung) beim Amt ein, sobald Du sie hast, dazu bist Du verpflichtet.

Du kannst und solltest Dich dazu äußern, in dem Du schreibst, dass Du die Lohnbescheinigung sofort nach Erhalt beim Amt einreichst.

Für die Rückzahlung einer Überzahlung solltest Du gleichzeitig Ratenzahlung beantragen.

Hast Du Deinen Ausbildungsbeginn nicht dem Jobcenter mitgeteilt ? Es ist unüblich, dass Du Dich äußern sollst.

Um es klar zu stellen:
Das Zuflussprinzip ist nur dann von Bedeutung, wenn nicht der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB greift.

Greift der Leistungausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II, hast du vom 01.08. KEINEN LEISTUNGSANSPRUCH mehr und musst vollkommen uanbhängig vom Zuflusszeitpunkt zurückzahlen.

Hier käme allerdings eine Gewährung als Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II mit Tilgung gem. § 42 a Abs. 5 SGB II nach Abschluss der Ausbildung in Betracht.

Greift der Leistungsausschluss des 7 (5) nicht, gilt dann das Zuflussprinzip.

sry check das mit den ganzen paragraphen nicht kannst du die situation und die sachlage anhand meines falles erklären?

@StarAndi

Nein, weil wegen fehlender Infos - die isomatte schon erfragt hat - nicht klar ist, ob der Leistungsausschluss greift.

@VirtualSelf

dann will ich es dir ergänzen: hoffe du kannst es mir dann beantworten, das wäre sehr nett :)

-ich wohne schon lange alleine in einer eigenen wohnung. -ich bekam ALG2 bis zum Beginn meiner Ausbildung am 01.08.2014 für den 8ten Monat d.h August bekam ich noch das volle Alg2 für den Monat (wie soll ich auch sonst durch den Monat kommen. -Mein Gehalt für den August bekomme ich entweder am Ende vom August oder am Anfang September, hier stellt sich eben die Frage ob es Sinn macht meinen Chef zu fragen ob er mir das Geld erst Anfang nächsten Monat überweisen kann.

@StarAndi

Wenn du alleine wohnst, greift mutmaßlich der Leistungsausschlussd des SGB II, da ich davon ausgehen, dass die Ausbildung dem Grunde nach BAB-fähig ist.

Damit hast du ein Problem, denn der Zuflusszeitpunkt ist hier irrelevant. Beantrage also das Darlehen gem. obiger Ausführung und eine Stundung der Rückzahlung bis nach Ausbildungsabschluss.

Möglicherweise kommt sogar BAB und/oder Elternunterhalt in Betracht. Das Ganze nicht im Vorfeld abzuklären, erweist sich jetzt allerdings als Fehler ....

Grundsätzlich ist es zumindest nicht schädlich, wenn das Geld erst ab 01. September bei dir landet; insofern solltest du tatsächlich mit dem Chef reden, da dir dieser Zuflusszeitpunkt mehr Optionen lässt.