Job kündigen, nebenberuflich selbstständig (ALG1, ALG2)?

5 Antworten

§ 138 Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III ist Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld I (ALG I, also "eins"). Dort heißt es in Absatz 3:

(3) Die Ausübung einer [...] selbständigen Tätigkeit [...] schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Du müsstest also deine Arbeitszeit in deinem Online-Shop und die Arbeitszeiten "als Freelancer bei Fiverr und Upwork" zusammenzählen und dem Arbeitsamt, also der Agentur für Arbeit melden.

Zweck dieser Regelung ist es, Personen von der Leistung ALG I auszuschließen, die dem Arbeitsmarkt nicht voll oder fast voll zur Verfügung stehen. Wenn du also halbtags einen Friseursalon betreibst von Montag bis Freitag, bist du schon bei 20 Stunden.

Wenn du aber in aller Ruhe zu Hause selbständig Glühbirnen verpackst zum Versenden für deinen Online-Shop, ist es dem Arbeitsamt mutmaßlich egal, ob du das ganz in Ruhe machst und 20 Stunden in der Woche dafür benötigst oder ob du dich beeilst und alles in 14 Stunden und 59 Minuten schaffst.

Ähnlich sieht es sicher bei freiberuflichen Autoren aus: Der eine schreibt schnell einen Artikel und 14 Stück in 14 Stunden und 59 Minuten in der Woche - der andere kaut pro Artikel erstmal 2 Stunden an seinem Bleistift herum und leidet dann nochmal zwei Stunden am Leeres-Blatt-Syndrom.

Auch hier wird das Arbeitsamt nicht sagen: "Oha, Sie haben also 15 Stunden in der Woche an diesen beiden Artikeln gearbeitet! Dann ist ihr Anspruch auf ALG I in dieser Woche entfallen!"

Man darf dann allerdings nicht dem Arbeitsamt schreiben: "Ich konnte mich nicht auf die von Ihnen vorgeschlagene Stelle bewerben, da ich jede Woche 15 Stunden an meinen Artikeln / Glühlampen arbeiten muss!" Und auch Vorstellungsgespräche sollte man nicht mit dieser Begründung absagen.

Im Normalfall kann der Selbständige, der keine festen Kunden-Termine hat, genauso wie der Freiberufler seine Zeit frei einteilen und auch sehr langsam arbeiten, ohne notgedrungen die Maximal-14,9-Stunden-Regel zu verletzen.

Und dann gibt es noch die Möglichkeit, gefördert zu werden in seinem Bestreben, als Selbständiger zu leben, siehe SGB III Zweiter Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit  § 93 Gründungszuschuss und § 94 Dauer und Höhe der Förderung.

Dann gibt es nicht nur keine zeitliche Beschränkungen mehr, sondern zudem zum ALG I noch 300,- € extra im Monat obendrauf.

Gruß aus Berlin, Gerd

brichst du grundlos deine ausbildung ab, dann bekommst erstmal eine sperre im alg1 und eine 30% sanktion im alg2. dein hobby kannst du in deiner freizeit betreiben. such dir eine ausbildung oder sorge dafür, dass du in arbeit kommst, damit du deinen lebensunterhalt selbst verdienen kannst.

Ich arbeite mehr als 15 Stunden die Woche daran, jedoch verdiene ich noch nicht genug Geld das ich davon leben kann

Dann funktionieren ALG 1 und Gewerbe als Nebentätigkeit nicht, da über 15 Wochenstunden.

Unter diesen Umständen kannst Du nur aufstockendes ALG 2 beantragen.

Wie läuft das wenn ich jetzt die Ausbildung kündige?

Wenn Du sie aus sog. wichtigem Grund kündigst, dann sollte es keine Probleme mit dem Jobcenter geben. Andernfalls drohte Dir eine Leistungsminderung um 30% der Regelleistung über je 3 Monate.

Wenn Du jedoch krank bist, stellt sich mir die Frage ob bzw. inwieweit Du erwerbsfähig bist und dadurch überhaupt Anspruch auf ALG 2 hast.

Die gleiche Frage würde sich ggf. das Jobcenter stellen.

Wenn Du mehr als 15 Stunden arbeitest, kann es mit Sozialleistungen schwerfallen.

Wahrscheinlich wirst Du Dir einen anderen Job suchen, müssen. Du hast ja schon Einkommen, dieses würde Dir ggf. auf Leistungen auch angerechnet.

Wenn Du ausschliesslich selbstaendig arbeitest, dann wirst Du die Krankenversicherung selbst zahlen muessen.

Anspruch auf irgendwelche Sozialleistungen hast Du in diesem Fall nicht.