Jemand ins ParkendeAuto gefahren

7 Antworten

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Leider häufen sich hier die absolut falschen Antworten.

Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadensfall darfst du selber bestimmen in welcher Werkstatt dein Auto repariert wird. Die gegnerische Versicherung hat dabei kein Mitspracherecht. Vorrausetzung für eine Reparatur ist natürlich das es kein wirtschaftlicher Totalschaden mit Reparaturkosten von mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert ist.


Zur allgemeinen Erläuterung - aufgrund der vielen falschen Antworten - etwas ausführlicher:

Wenn du als Geschädigter der Meinung bist, dass der Schaden unter 715 € liegt, dann handelt es sich um einen Bagatellschaden. In diesem Fall brauchst du einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt oder eine Schadenskalkulation eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Achte aber vor Beautragung eines Kostenvorranschlags daruf, das die Kosten hierfür nicht zu hoch sind. Die Kosten für den Kostenvoranschlag werden oft nicht von der gegn. Versicherugn übernommen. Die Kosten einer Schadenskalkulation hingegen werden - soweit mir bekannt - immer von der gegn. Versicherung getragen.

Liegt der Schaden nach deiner Vermutung als Geschädigter über 715 €, dann liegt kein Bagatellschaden vor. In diesem Fall darfst du direkt selber einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachten beauftragen. Die dafür anfallenden Kosten gehören zum Schaden und sind von der Verursacherin bzw. ihrer Versicherung zu tragen. Hast du bei einem Schaden von unter 715 € den Verdacht, dass es ein wirtschaftlicher Totalschaden sein könnte, so handelt es sich ebenfalls um keinen Bagatellschden, auch in diesem Fall ist ein Gutachten erforderlich.

Die Kosten für dieses Gutachten gehören zum Schaden und sind von der gegnerischen Versicherung zu zahlen.


 

Und zum anderen wenn der Schaden so groß bzw teuer sein sollte und es sich für das Auto (da es älter ist etc)

Da du offensichtlich selber nicht einschätzen kannst ob der Schaden den Wert des Autos vor Unfall (=Wiederbeschaffungswert) übersteigt, benötigst du ein Gutachten eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen deines Vertrauens.

Achte bei der Auswahl des Sachverständigen darauf das du einen wirklich unabhängigen auswählst und nicht bei jemandem landest der seinen Hauptumsatz mit Aufträgen der Versicherungen erwirtschaftet.

Du darfst selber entscheiden ob du fiktiv abrechnen willst (= auszahlen lassen) oder reparieren lassen willst (sofern möglich). Bei fiktiver Abrechnung stehen dir die netto-Beträge laut Gutachten zu. Die Mehrwertsteuer erhälst du nur in der Höhe in der sie tatsächlich angefallen ist.

Liegen die Reparaturkosten über der Differenz Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Aufgrund eines Integritätsinteresses wäre eine Reparatur bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert möglich. Übersteigen die Reparaturkosten auch diesen Wert, bzw. erfolgt keine Reparatur dann bekommst du bei einem wirtschaftlichen Totalschaden von der Versicherung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (Wert des Autos vor dem Unfall) und dem Restwert (Wert des Autos nach dem Unfall). Den Restwert erhältst du von dem Aufkäufer. In dem Gutachten deines Sachverständigen ist ein Aufkäufer genannt, der ein entsprechendes Gebot abgegeben hat und daran eine bestimmte Frist gebunden ist.

 

Wenn ein anderer Schuld hat solltest du ihn erst einmal zum Schadensersatz auffordern. Seine Versicherung behält sich natürlich vor, den Schaden zu besichtigen, bevor sie reguliert. Du kannst einen Sachverständigen bemühen, läufst aber Gefahr, diesen selbst bezahlen zu müssen, bei einem offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschaden.

""Du kannst einen Sachverständigen bemühen, läufst aber Gefahr, diesen selbst bezahlen zu müssen, bei einem offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschaden.""

Totaler Quatsch!!!! Dann ist erst recht ein Gutachter zu bestellen. Wer soll den sonst den Zeit und Restwert und die Schadenshöhe bestimmen???

... der Anspruchsteller muß die Kosten für seinen erforderlichen Gutachter selber wuppen? Wie bitte kommt man/Frau hier eigentlich zu so einem Titel, wenn nicht einmal das Grundwissen vorhanden ist bzw. vergessen wurde?

@schleudermaxe

Bei einer alten Schrottmühle können die Kosten des Gutachtens schnell sogar den Restwert des Autos überschreiten. Das nennt man Schadensminderungspflicht.

@schleudermaxe

Den Gutachter bezahlt die Versicherung vom Schadensverursacher.Für Dein Auto wird Dir ein Restwert abgezogen.Dieser wird oft zu hoch angesetzt,um die Kosten für die Versicherung niedrig zu halten.Du kannst dann aber verlangen dass die Versicherung deinen Schrott abnimmt und Dir den Restwert auszahlt.Einen Rechtsanwalt muss die Versicherung auch bezahlen.Nutzungsausfallentschädigung steht dir auch zu.Geh zu einen Rechtsanwalt um der Vers. zu zeigen wo es lang geht!

@DerHans

Bei einer alten Schrottmühle können die Kosten des Gutachtens schnell sogar den Restwert des Autos überschreiten. Das nennt man Schadensminderungspflicht.

Diese Aussage ist leider einmal mehr ebenso pauschal wie falsch und trägt schlimmstenfalls nur zur Verwirrung des TO und anderer Mitlesender bei.

@DerHans

Bei einer alten Schrottmühle können die Kosten des Gutachtens schnell sogar den Restwert des Autos überschreiten. Das nennt man Schadensminderungspflicht.


auch wieder nicht richtig, die Kosten des Gutachtens könnten im extremfall tatsächlich den Wert des Autos übersteigen, dennoch ist das Gutachten vom Verursacher zu erstatten.

Seine Versicherung behält sich natürlich vor, den Schaden zu besichtigen, bevor sie reguliert. Du kannst einen Sachverständigen bemühen, läufst aber Gefahr, diesen selbst bezahlen zu müssen, bei einem offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschaden.

das ist zu 100 % falsch!!!

@ derHans,

dein Hinweis ist falsch. Auch bei einem Totalschaden ist ein Gutachten erforderlich, den natürlich auch der Geschädigte in Auftrag geben sollte.

Nur bei einem Kasko-Schaden entscheidet der Versicherer, welcher Gutachter beauftragt werden muss. 

Ja, Du kannst Dir die Werkstatt aussuchen, in der Du das Reparieren lässt.

Du kannst Dir auch den Schaden auszahlen lassen. Aber nur bis zum derzeitigen Wert des Autos abzüglich Restwert.... Da gibt es dann verschiedene Möglichkeiten, weil das Auto noch einen Restwert hat. Das las dir mal von der Versicherung erklären.

Dankeschön :) 

Als Geschädigter hast du die freie Werkstattwahl.

Wenn der Schaden sehr hoch ist, kann es sein, dass die gegnerische Versicherung ein Gutachten haben möchte. Da kannst du dir aber den Gutachter aussuchen. Bezahlt wird er von der gegnerischen Versicherung.

Du kannst auch anhand eines Kostenvoranschlages oder des Gutachtens abrechnen. Dann bekommst du aber die Mehrwertsteuer nicht ersattet.

Und wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, bekommst du auch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattet.

... der gerichtsfest belegte Schaden wird geordnet, so ja die Spielregeln. Und wenn nicht repariert wird, gibt es nichts obendrauf, wie z.B. die Märchensteuer. Denn die wird ja nicht bezahlt. Viel Glück.