Ist Versäumnisurteil endgültig?
Hallo,
ich hab jetzt schon eine ganze Weile gesucht und gesucht, aber keine Antwort gefunden. Obwohl ich kürzlich etwas dazu gelesen habe, weiss ich nicht mehr wo. Ich hatte vor 3 Wochen eine arbeitsgerichtliche Verhandlung als Kläger. Der Beklagte erschien nicht und es erging Versäumnisurteil. Heute habe ich das Versäumnisurteil erhalten. Nun weiss ich nicht ob der Beklagte dieses schon früher erhalten hat. Ich habe irgendwo gelesen, dass der Beklagte das Versäumnisurteil erhält und ist die Einspruchsfrist abgelaufen ohne dass er Einspruch eingelegt hat, erst DANN erhält der Kläger das Urteil. Stimmt das? Weil, mich irritiert, dass unter dem Urteil noch immer steht dass der Beklagte gegen dieses Urteil Einspruch einlegen kann. Heißt das nun dass die Einspruchsfrist noch "läuft" oder ist sie dennoch schon abgelaufen?
3 Antworten
Steht auf dem Anschreiben nicht die Telefonnummer des zustellenden Gerichts? Wenn doch, ruf da an und frag nach.
Danke
Nein, erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist. Du solltest als nach der Zustellung zum Rechtspfleger vom Amgericht gehen und dort das Rechtsmittel zur Niederschrift geben. Die Einspruchfreist ist inder Regel 4 Wochen.
Es ist nicht richtig, dass der Kläger ein Urteil erst dann bekommt, wenn die Einspruchsfrist für einen untätigen Beklagten abgelaufen, das Urteil also rechtskräftig geworden ist.
Schließlich steht es auch einem obsiegenden Kläger frei, gegen ein seiner Klage stattgebendes Urteil Rechtsmittel einzulegen, wenn er mit diesem Urteil nicht zufrieden ist.
Ein Versäumnisurteil ist also "von sich aus" - selbstverständlich - nicht "endgültig", sondern erst dann, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden, wodurch es nach Fristablauf Rechtskraft erlangt.
Über die möglichen Rechtsmittel und die einzuhaltenden Fristen gibt die Rechtsmittelbelehrung Auskunft, die dem Urteil angehängt ist.
Ansonsten, wie schon Schuhu geschreiben hat: anrufen.
In dem Schreiben steht aber, dass dem Kläger keine Rechtsmittel gegen das Urteil zustehen.
Ja klar ... - meine Aussage bezog sich ganz allgemein auf "Urteile".
Bei einem Versäumnisurteil wird ja der Klage alleine aufgrund des Vortrages des Klägers entsprochen - es wäre dann ja auch unsinnig, wenn der Kläger ein Rechtsmittel einlegen wollte gegen ein Urteil, das seiner Klage entspricht, deswegen steht ihm also auch keines zu.
Ich habe in der ZPO, §317 folgendes entdeckt:
(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
Was hat es damit auf sich?
Neben der Zivilprozessordnung ZPO gilt gilt in Arbeitsrechtssache das Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG.
Dort wird in § 60 Abs. 2 bestimmt, dass bei Verkündung des Urteils die wesentlichen Entscheidungsgründe mitzuteilen sind; der Kläger ist also informiert - anders als nicht anwesende der Beklagte, gegen den ja das Versäumnisurteil ergangen ist.
Der Beklagte hat nach ArbGG § 59 eine Frist von 1 Woche ab Zustellung, innerhalb derer er Widerspruch einlegen kann.
Zur Zustellung des Urteils (an den Beklagten) heißt es im ArbGG § 50 Abs. 1 nur:
Die Urteile werden von Amts wegen binnen drei Wochen seit Übermittlung an die Geschäftsstelle zugestellt. § 317 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden [Anmerk.: gemeint ist der Satz "Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben." ].
Mit anderen Worten: Es kommt darauf an, wann die Geschäftsstelle das Urteil erhalten hat - also erfährt der Kläger wohl nur auf Nachfrage, wann das Urteil zugestellt wird oder worden ist.
Danke. Dann muss ich morgen anrufen, heute ist da leider keiner mehr. In dem Schreiben steht aber, dass dem Kläger keine Rechtsmittel gegen das Urteil zustehen.