Ist unbezahlte Rufbereitschaft rechtens?
Hallo,
in unserer Abteilung fallen Bereitschaftsdienste an. Auch an Wochenenden und Feiertagen. Natürlich kam es schon vor, dass sich am Wochenende der Diensthabende krank gemeldet hat und die Telefoniererei nach Ersatz ging los. Um das zu vermeiden kam unser Chef auf die Idee einen Joker einzuführen. D.h. es wird immer ein Kollege als Ersatz eingetragen. Man muss an dem Tag immer erreichbar sein. Praktisch wie eine Rufbereitschaft. Bezahlt wird nichts. Ist sowas überhaupt rechtens? Im Arbeitsvertrag steht nichts über solche unentgeltliche Dienste und einen Betriebsrat etc haben wir nicht. Weiss da vielleicht jemand näheres? Danke schon mal.
5 Antworten
Wenn im Arbeitsvertrag nichts steht, dann ist es schon sehr nett, wenn man die Rufbereitschaft überhaupt macht. Wen die nicht bezahlt wird, dann sollte man die auch gar nicht machen.
Richtschnur für Rufbereitschaft sind 400-500 Euro pro Woche oder fünf freie Tage.
Dafür gibt es "Angerufen werden können und auch drangehen".
Wenn dann ein Einsatz kommt, werden nur angefangene volle Stunden abgerechnet.
Dazu kommen die üblichen Zuschläge für Nacht, Wochenende, Feiertage und eine Einsatzpauschale von 40-100 Euro (40 für Werktags von 6-22 Uhr, 70 von 22-6 Uhr unter der Woche und Samstag von 6-22 Uhr, 100 für Freitag ab 22 Uhr bis Montag um 6 Uhr, an Feiertagen genauso).
Beispiele:
- Anruf am Freitag um 23 Uhr = 100 Euro Einsatzpauschale, dazu drei Stunden Arbeit mit Nachtzuschlag. Anruf am Samstag morgen um 7 = 60 Euro Pauschale plus z.B. noch einmal eine Stunden.
- Anruf am Montag um 20 Uhr = 40 Euro Einsatzpauschale, dazu die Stunden. Erneuter Anruf um 23:30 = die 40 Euro Pauschale sind jetzt weg, dafür kommenm 70 Euro Pauschale, weil nach 22 Uhr angerufen.
- Anruf am Dienstag um 7 Uhr = 40 Euro Einsatzpauschale, dazu die Stunden. Erneuter Anruf am Abend um 19:30 = keine weitere Einsatzpauschale, nur die Stunden.
Weniger Geld geht schon deswegen nicht, weil man dafür rund um die Uhr erreichbar ist und die ganze Freizeit nach der Arbeit richten muss. Wenn nicht mindestens fünf Personen Rufbereitschaft machen, wird es kritisch mit dem Privatleben. Könnt ihr mir glauben, habe es selber mehrere Jahre gemacht. Geld ist nicht alles, aber ohne Geld geht Rufbereitschaft überhaupt nicht.
Ich habe jahrelang zu dritt RB gemacht. Kohle kam da gut bei rum, in manchen Monate deutlich über 1000€.
Jetzt mache ich das mit insgesamt 5 Leuten. Aber die RB an jemanden abzugeben ist immer wie eine Kette am Bein loswerden.
Wie das Arbeitszeitgesetz die Rufbereitschaft wertet (dass z.B. es also durch Rufbereitschaft nicht zur Überschreitung der Höchstarbeitszeitgrenzen kommt), hat aber überhaupt nichts zu tun mit der Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft besteht also unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Rufbereitschaft!
.... wer schon lesen kann ist besser dran. Ist Dein Google kaputt?
wer schon lesen kann ist besser dran.
Ganz genau - deshalb solltest Du die Frage auch noch einmal lesen:
Es geht nämlich nicht darum, wozu Du im Kommentar etwas sagst - dass die Rufbereitschaft selbst keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sei -, sondern um die Frage, ob Rufbereitschaft zu bezahlen sei!
Du spuckst hier mit Deiner Polemik völlig unberechtigt ziemlich große Töne; außerdem bestätigst Du in Deiner eigenen Antwort ja auch die Vergütungspflicht!
.... bla, bla, bla. Benötigst Du es noch fetter geschrieben?
😂😋🤣Na, wenn das nicht sachliche Argumente sind!
Und was genau soll an meiner Äußerung "bla, bla, bla" sein?!?
DEIN "bla, bla, bla" kann ja nur peinlicher "Ersatz" sein für Argumente, die Du nicht hast!
.... noch einmal, für alle:
Bundesarbeitsgericht 2016:
Rufbereitschaft: In dieser Zeit dürfen sich Arbeitnehmer aufhalten, wo sie wollen. Sie müssen jedoch einsatzbereit sein. Wird der Arbeitnehmer in der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit zitiert, gilt sie als Ruhezeit.
Es besteht also kein Anspruch auf Arbeitslohn, Ruhezeiten sind nicht zu bezahlen, so jedenfalls Google!
.... natürlich, warum denn auch nicht? Ich kenne viele, sogar einige aus dem öffentlichen Dienst, wo nur die echte Tätigkeit bezahlt wird.
Die Bereitschaftsdienste werden doch sicherlich so bezahlt, wie Du es vereinbart hast.
Vor 2 - 3 Wochen habe ich einen Artikel mit Gesetzestext darüber gelesen. Darin hieß es dass RB wie normale Arbeitszeit abgerechnet werden muss.
Vllt. ist das Gesetz schon nachzulesen, BGH oder BGB, neue Gesetze oder dgl. Musst du mal googlen.
Quatsch, so lese auch ich die Urteile!
Zitat:
Zählt Rufbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.
Wie das Arbeitszeitgesetz die Rufbereitschaft wertet (dass z.B. es also durch Rufbereitschaft nicht zur Überschreitung der Höchstarbeitszeitgrenzen kommt), hat aber überhaupt nichts zu tun mit der Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft besteht also unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Rufbereitschaft!
Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.
Wie das Arbeitszeitgesetz die Rufbereitschaft wertet (dass z.B. es also durch Rufbereitschaft nicht zur Überschreitung der Höchstarbeitszeitgrenzen kommt), hat aber überhaupt nichts zu tun mit der Vergütungspflicht des Arbeitgebers.
Der Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft besteht also unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Rufbereitschaft!
Rufbereitschaften zählen nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Als Arbeit im Sinne des ArbZG gilt nur die sog. Heranziehungszeit, also die Zeit, die der Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft tatsächlich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Arbeit verbringt.