Hallo,
ich habe folgende Übungsaufgabe gelöst und möchte euch um etwaige Korrekturen bitten.
Vielen Dank.
Aufgabe
Ordnen Sie die folgenden wirtschaftlichen Aktivitäten den Einkunftsarten gem. § 2 Abs. 1 EStG zu. Begründen Sie Ihre Antworten kurz und nennen Sie den jeweiligen Paragraphen, in welchem die Einkunftsart näher definiert wird.
a) Zur Aufbesserung seines Studienetats kauft ein Student bei sich bietender Gelegenheit leicht beschädigte PKWs, um sie nach „Aufarbeitung“ mit Gewinn weiterzuverkaufen.
• Im vorliegenden Sachverhalt können die Gewinne des Studenten den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG zugerechnet werden. Die Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht, im vorliegenden Sachverhalt ist dies erfüllt.
b) Peter K. arbeitet als Rechtsanwalt für eine Anwaltssozietät, an der er aber nicht beteiligt ist. Nebenbei hat er gelegentlich auch Mandate, die er „auf eigene Rechnung“ berät.
• Rechtsanwalt Peter erhält zum einen als Angestellter in der Anwaltskanzlei Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 19 EStG und auch Einkünfte als Freiberufler aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG.
c) Constanze W. züchtet leidenschaftlich gerne Zimmerpflanzen. Da sie die Zucht- pflanzen nicht alle selbst behalten kann, verkauft sie diese zum „Selbstkostenpreis“ an ihre zahlreichen Bekannten.
• Die Einnahmen von Constanze sind nicht steuerbar, da laut vorliegendem Sacherhalt keine Gewinnerzielungsabsicht erkennbar ist, weil nur die eigenen Kosten gedeckt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings Gewinnerzielungsabsicht.
c) Simone R. ist als stille Gesellschafterin an einer inländischen KG sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Sie ist als „typische“ stille Gesellschafterin beteiligt, d. h. eine Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens besteht nicht.
• Die KG ist eine Personengesellschaft und als solche nicht Steuerbar. Die Gesellschafter werden entsprechend den Gewinnanteilen besteuert.
d) Herr Kunze hat im letzten Jahr des Öfteren ärger mit seinem Mieter gehabt. Wegen Zahlungsschwierigkeiten hatte dieser seine Miete nur schleppend und nach mehrfacher Aufforderung durch Herrn Kunze bezahlt. Herr Kunze berechnete ihm daher Verzugszinsen i. H. v. insgesamt 120 €, die der Mieter schließlich auch zahlte.
Herr Kunze hat durch die Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach $ 21 EStG.
f) Tante Margarete schenkte ihrem Neffen Daniel ohne besonderen Anlass 5.000 €.
• Nicht steuerbar.